Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr, das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.
Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten Gegenständen.
Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden, bloß über das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt, weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht der Einbringung von freien Anträgen oder von Abänderungsanträgen eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden, weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird einmal nicht bloß der Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum, wovon in [V, 1,] die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu, darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten, Alinea [»Die Gemeinden sind«], gezeigt werden.
Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch, wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt, wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden, sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen, so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für welche das Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem Individualismus wieder nähern.
Die Verfassung wird bestimmen, wie lange vor dem Tage einer Abstimmung Vorlagen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Die Veröffentlichung von Vorlagen für eine allgemeine Abstimmung geschieht durch das Reichsblatt. Kann eine Provinz oder ein Kreis für deren Gebiet ein Spezialgesetz beschließen, so geschieht die Veröffentlichung der Vorlage durch das Provinzblatt beziehungsweise das Kreisblatt. Der Kundmachung der Vorlagen wird der Tag der Abstimmung beizufügen sein. Die Vorlagen werden der Gegenstand der Erörterung in den Blättern sein und Für und Wider in dem der Staatsverwaltung und dem den Volksorganen vorbehaltenen Teile der Blätter, siehe VI, 7, Alinea: [»Die genannten amtlichen Blätter«], besprochen werden. Gemeinden und Bezirke können Redner beauftragen, die Vorlage zu prüfen und in den Versammlungen der Gemeinde oder des Bezirkes darüber zu referieren. In den Gemeinden können die Versammlungen täglich abgehalten werden, für den ganzen Bezirk aber an jedem Sonntage. Die stimmfähigen Mitglieder der Gemeinde werden sich in Sektionen teilen, in welchen alle Vorlagen beraten werden, damit jeder Stimmberechtigte auch an der Beratung teilnehmen und in engerem Kreise zu Worte kommen kann. Probeabstimmungen werden der endgültigen Abstimmung vorhergehen und das Ergebnis der Probeabstimmung wird zu veröffentlichen sein.
Die Gemeinden sind als verfassungsmäßige Körperschaft in Permanenz. Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand zu beraten und darüber und mit Beschränkung der Wirksamkeit auf die Gemeinde, soweit allgemeine Beschlüsse nicht im Wege stehen, zu beschließen, oder Gegenstände allgemeiner Geltung zu beraten und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch selbständige Anträge oder Abänderungsanträge der Gemeinden zu stande kommen, welche, um die Unterstützung anderer Gemeinden zu erlangen, durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu veröffentlichen sind. Für autonome Gemeindebeschlüsse wird ein Quorum festgesetzt werden, für Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, daß jeder Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nicht bloß am Wohnorte des Abstimmenden, ausgeübt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unmöglich gemacht. Gegen die Abgabe von Stimmen durch Unbefugte schützt die Legitimationskarte, ohne welche Niemand sich außerhalb des Bezirkes aufhalten kann. An Abstimmungen und Wahlen für ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden nur stimmberechtigte Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich, obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.
4. Die Wahlen.
Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen- oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.
Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, [V, 1,] wird erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten, Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke gewählte Überwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein stellvertretendes.
Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden, ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.