Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen, welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.
Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen, der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht und die Prinzen oder Grafen, welche an Maitressenwirtschaft denken, werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon handelt der Abschnitt [VII, 3.]
V. Die Beamtenorganisation.
1. Der Verwaltungsorganismus.
Was ist die Aufgabe des sozialen Staates? In letzter Instanz ist es die Verteilung von Arbeit und Genuß. Die Grundsätze und Ziele bestimmt das Volk, aber die Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele liegt einem Organe des Volkes, der Regierung und ihren Beamten ob und zwar nach dem Prinzipe der Arbeitsteilung, welche jede menschliche Leistung besonders dafür geschulten Personen überträgt, die nur ein und dieselbe Arbeit zu besorgen haben.
In allen Zweigen der menschlichen Arbeit, wozu auch die der Verwaltungsbeamten gehört, findet man eine hierarchische Gliederung, deren unterste Ausläufer am meisten auf einfache Handgriffe angewiesen sind und gewissermaßen die kleinste Spalte der Gesamtleistung besorgen. Über diesen sind jene, die diese Teilleistungen verbinden und Höhere, die sie zu einem Ganzen vereinigen, während noch höhere Organe die Leistungen vergleichen, die Tätigkeiten überwachen und Pläne entwerfen, bis endlich die Oberleitung des Ganzen in den Händen eines Einzigen oder eines obersten beratenden Körpers vereinigt ist. Diese Organisation ist vergleichbar dem Nervensystem im tierischen Körper.
Aber so wie in jedem einzelnen Berufe alle Teilnehmer zu einer Einheit zusammengefaßt sind und in viele Stufen zerfallen, in welchen die Angehörigen des Berufes vom Einzelnen zu immer Allgemeinerem aufsteigen und in welchen auch die Träger der einzelnen Stellen der Autorität und dem Ansehen nach abgestuft sind, so sind auch die einzelnen Berufe untereinander hierarchisch gegliedert und im Ansehen und der Autorität abgestuft. Da kommt man nun zur Einsicht, daß ein eigener Verwaltungsdienst eingerichtet werden muß, welcher die Hauptaufgabe des Staates, die Verteilung von Arbeit und Genuß in letzter Instanz zu lösen hat. Diese Aufgabe ist die oberste, zusammenfassendste und es ist niemand im Staate, der nicht von dieser Körperschaft abhinge, während sie nur vom Volke abhängt. Denn es handelt sich darum, das Gesamtleben des Volkes in eine wirkliche Einheit zusammenzufassen, wie das Herz mit dem ganzen Apparate von Arterien und Venen das Blut bis in die äußersten Körperteile treibt und von dort wieder zurückerhält, um es wieder in die Arterien zu treiben. Die spezielle Aufgabe des Verwaltungsbeamten setzt nicht die Einseitigkeit eines Fachmenschen voraus, sondern einen Überblick über das Ganze, die Aufeinanderbeziehung aller Teile, die Bewertung aller Leistungen und aller Güter, die ununterbrochene Evidenthaltung aller wirtschaftlichen Faktoren und aller Produkte. Der Verwaltungskörper hat auch alljährlich (?) dem Volke einen Vorschlag über den Volkshaushalt und Gesetzesvorlagen zu machen, welche die Gegenstände seines Berufes betreffen. Dieser Volkshaushalt hat aber mit Geldsummen nichts zu tun, sondern mit Arbeitskräften und materiellen Gütern, welche in Anspruch genommen werden, um gewisse Mengen von Gütern herzustellen oder gewisse Dienste zu leisten.
Jemehr jemand zum Fachmann herangebildet und geeignet ist, umsoweniger meistens taugt er zu allgemeinen Aufgaben zusammenfassender Natur; universelle Köpfe, das heißt philosophische Talente, die auch philosophisch geschult sind, werden dem Verwaltungsdienste zuzuweisen sein und da sie alles zu vergleichen, alles abzuwägen und jeden an seine Stelle zu bringen haben, wird ihnen auch überall innerhalb ihrer streng territorial abgegrenzten Kompetenz jeder dienstlich untergeordnet sein. Dienstliche Unterordnung braucht aber Kameradschaftlichkeit außer Dienst nicht auszuschließen.
Doch muß ich bemerken, daß ich glaube, es könne der Verwaltungsbeamte außer der obersten allgemeinen Leitung seines Gebietes auch die oberste Leitung für einzelne Produktionszweige eines weiteren Sprengels besorgen, wenn er außer der allgemeinen Schulung für den Verwaltungsdienst auch Fachkenntnisse für ein besonderes Produktionsgebiet erworben hätte. Der eigentliche Verwaltungsdienst beansprucht nämlich schwerlich die ganze Zeit des Verwaltungsbeamten, denn, wenn sich die Verteilungsgrundsätze einmal eingelebt haben und es sich nur um Überwachung und Verbesserung handelt, wird die im bloßen Verwaltungsdienste zu leistende Arbeit selbst für einen einzigen Beamten in einer Gemeinde von tausend Köpfen nicht erheblich sein. Und doch ersetzt dieser eine Beamte die Tätigkeit der Richter, politischen und Finanzbeamten, und überdies die der Kaufleute und wenn irgendwelche richterlichen Geschäfte, insbesondere eine Strafjustiz noch fortdauern müßten, so würden keine eigentlichen Strafbehörden eingesetzt, sondern eine Art von Volksjustiz geübt werden, wie die Schöffen und Geschworenen und zwar ohne fachjuristische Leitung.