Bebel und andere Sozialisten meinen, der Staat sei bloß im Interesse des Privateigentums geschaffen worden und habe nur ihm zu dienen, daher er gegenstandslos sei, sobald das Privateigentum aufhöre. Allein der Staat hat schon lange aufgehört, nur dem Privateigentum zu dienen. Er ist auch schon zu einem Viertel kollektivistisch und hat auch die Geschäfte der kollektivistischen Einrichtungen zu besorgen. Gar nichts steht dem im Wege, durch den Staat selbst Alles in Gemeineigentum zu verwandeln. Schon Aristoteles sagt, es sei eine falsche Auffassung vom Staat, daß er keinen anderen Beruf habe, als die Privatrechte zu beschützen und selbst Napoleon sagte: Les lois ont pour but le bonheur de touts. Andere wieder glauben, die künftige Gesellschaftsordnung könne nur international zur Herrschaft gelangen und das sei der Grund, weshalb der Staat, eben weil er ein begrenztes Gebiet hat, verschwinden müsse. Diese Anschauung ist aber falsch. Daß der internationale Verkehr auch zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung möglich ist, wird in diesem Werke nachzuweisen sein. Ebenso gewiß ist, daß auch zwei Staaten der gleichen Gesellschaftsordnung, zwei Kollektivstaaten, sich verschiedene Wirtschaftsziele setzen können. Darum unterliegt es keinem Zweifel, daß mit der kollektivistischen Gesellschaftsform die Trennung der Völker in mehrere Staaten nicht nur nicht unvereinbar, sondern für die nächste Zeit sogar unvermeidlich ist. Müßten alle Völker der Erde, oder alle Völker eines Kontinentes, oder selbst nur alle Individuen auf einem Staatsgebiete gleichzeitig zur kollektivistischen Gesellschaftsordnung übergehen, so wäre dieser Übergang für alle Zeiten unmöglich, weil die Änderung der Gesellschaftsordnung sich dann nicht evolutionistisch vollzöge.

Ich spreche demnach von Kollektivstaaten, vom Übergange einzelner Staaten aus der heutigen Gesellschaftsordnung in die kollektivistische Gesellschaftsordnung und werde dabei insbesondere das österreichische Staatsgebiet und dessen besondere Verhältnisse ins Auge fassen. Daß ich zunächst an Österreich denke, hat nicht nur seinen Grund darin, daß ich Österreicher bin und das Gute zuerst für mein Vaterland wünsche, noch darin, daß ich mit österreichischen Verhältnissen besser vertraut bin, als mit denen anderer Länder und Völker, sondern ich wende das kollektivistische Staatsideal deshalb zuerst auf Österreich an, weil ich glaube, daß Österreich und die habsburgische Dynastie nur durch den Kollektivstaat vor dem Untergange gerettet werden können, daß also der Selbsterhaltungstrieb, der dem österreichischen Staatsgebilde innewohnt, mit Notwendigkeit den Gedanken reifen muß, gewissermaßen in extremis dieses letzte Heilmittel zu versuchen. Die Krankheit Österreichs wurzelt im Privateigentum, um welches sich in letzter Auflösung alle politischen Kämpfe drehen.

Meines Erachtens ist die politische Zersetzung Österreichs als Bankerott der herrschenden Klassen in Österreich aufzufassen, diese Klassen müssen als Gegner der Dynastie, als Gegner des Staatsganzen, aber vor Allem als Gegner des produktiven Volkes erkannt werden. Sie sind das zwar in allen Ländern,[3] aber nirgends sind sie in ihrer gemeinschädlichen Tätigkeit so weit vorgeschritten als in Österreich und nirgends halten sie sich so sehr gegenseitig das Gleichgewicht, nirgends ist ihre Politik so festgefahren, wie bei uns, nirgends ist ihre Gemeinschädlichkeit so für Jedermann evident. Der Kampf der politischen Parteien frißt am Mark des Staates, führt zur Frechheit gegen den Träger der Krone, bedroht die Dynastie und zugleich schädigt er Bürger, Bauern und Proletarier durch Unterbindung der Produktion, daher Österreich nur gerettet werden kann durch eine Allianz der Krone mit den beherrschten Klassen gegen die herrschenden Klassen, welche ihrer politischen Macht beraubt werden müssen, was natürlich zur Untergrabung der wirtschaftlichen Macht dieser Klassen führen muß.[4]

III.
Die Verfassung eines kollektivistischen Staates.


1. Allgemeines.

Das natürliche Ziel der Entwickelung der Gesellschaft ist die Volkssouveränität, von welcher man heute nur theoretisch spricht. Sobald das Privateigentum und der Reichtum, also das wirtschaftliche Übergewicht, Einzelner unterdrückt ist, gibt es keine Macht mehr, welche sich dem Volke gegenüber behaupten könnte. Mit der Volkssouveränität ist aber die Monarchie recht wohl vereinbar. Sie würde bedeuten, daß die oberste Leitung der Staatsgeschäfte, wie sie heute dem Staatsoberhaupte in den Kulturstaaten, seien diese Monarchien oder Republiken, zusteht, einer Familie erblich übertragen ist und vom Oberhaupt dieser Familie ohne persönliche Verantwortlichkeit ausgeübt wird. Selbstverständlich wird die Regierungsgewalt des Staatsoberhauptes in einem Kollektivstaate eine wesentlich andere sein, als in einem Staate unserer Gesellschaftsordnung und auch das Staatsoberhaupt wird, wie jeder andere Volksgenosse, mehr Freiheit zu nützen, aber viel weniger Freiheit zu schaden haben, als heute.

Vereinbar mit der Volkssouveränität ist die Monarchie dann, wenn die monarchische Gewalt namens des Volkes ausgeübt, von ihm abhängig erklärt wird und wenn das Volk das Recht hat, die Monarchie abzuschaffen, den Monarchen abzusetzen, die Successionsordnung abzuändern. Es ist höchst wahrscheinlich, daß sich die Monarchie, wo sie heute besteht, wenigstens für eine Reihe von Generationen auch in der neuen Gesellschaftsordnung dann erhalten wird, wenn die Dynastie der Umwandlung der Gesellschaftsordnung Vorschub geleistet hat. Die Befugnisse des Monarchen werden nach mancher Richtung sehr beschränkt sein und die Hauptaufgabe des Monarchen wird nicht sein Anteil an der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern die soziale Repräsentation des Volkes und Staates sein. Der Monarch wird die Personifikation des Volkes und Staates darstellen und diese Stellung wird vorzüglich zum Ausdrucke kommen bei großen Festlichkeiten und bei den obersten und prächtigsten geselligen Vereinigungen, deren Mittelpunkt regelmäßig der Monarch sein wird. Er und seine Familie werden eine oberste Stellung einnehmen und damit er imstande sein soll, die umfassenden repräsentativen Aufgaben zu lösen, welche der Monarchie gestellt sind, wird zu prüfen sein, ob nicht eine kleine Zahl adeliger Familien fortbestehen soll, die den Monarchen dabei unterstützen. Der Monarch, seine Familie und der Adel, wenn ein solcher forterhalten wird, können ebensowenig Privateigentum haben, wie irgend ein anderer Volksgenosse und den Aufwand der Hofhaltung bestreiten sie aus den ihnen vom Volke jährlich naturalwirtschaftlich angewiesenen Mitteln an Arbeitskräften und Naturalien. Über diese Hofhaltung wird in [IV,] Näheres gesagt werden.

2. Das souveräne Volk.

Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert. Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden, welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.