Noch selbst Gefangener habe ich mit Manchem geredet, welcher das Zellenleben früher durchgemacht hatte und nach meiner Begnadigung redlich gestrebt, Urtheile der Zellenbewohner zu vernehmen und Entlassene zu beobachten und zwar beides bei Leuten, welche gemeine Verbrechen begangen, theilweise die einsame sammt der gemeinsamen Haft gekostet hatten und sehr verschiedenen Ständen, Bildungsstufen und religiösen Bekenntnissen angehörten.

Was ich bereits in der Zelle war, bin ich bis zur Stunde geblieben, nämlich ein Anhänger der allerdings harten und je nach Umständen gefährlichen, doch bei sachgemäßer Durchführung für die Gesellschaft höchst segensreichen einsamen Haft.

Die gemeinsame Haft erfüllt ihre Aufgabe hinsichtlich der Strafzwecke der Sühne, Abschreckung und besonders der Besserung nur halb oder gar nicht. Warum?

Richten wir das Augenmerk zunächst auf den Strafzweck der Besserung, so muß ich mich vor Allem gegen jenen sehr zeitgemäßen, aber auch sehr oberflächlichen Begriff von Besserung verwahren, der bis zur Stunde gang und gäbe ist und bei Rechtsgelehrten in Folge der bisherigen Entwicklung ihrer Wissenschaft bis nächsten Frühling wohl noch nicht aufgegeben sein wird.

Laut diesem Begriffe besteht die Besserung des Sträflings darin, daß derselbe in der Strafanstalt recht fleißig arbeitet und die Hausordnung befolgt, nach der Entlassung aber nicht mehr zurückkehrt.

Nun ist fleißiges Arbeiten und gesetzmäßiges Verhalten während und nach der Gefangenschaft möglicherweise ein Zeichen von Besserung, eben so gut aber auch keines, denn Arbeitsamkeit kann Folge der Gewohnheit, Noth, des Ehrgeizes, der Geldliebe und vieler anderer Dinge sein, welche mit der Besserung nichts gemein haben und die Zahl jener Menschen, welche beim Austritt aus der Strafanstalt sich vornehmen, keineswegs gesetzlich zu leben, dem Amtmann wiederum in die Haare zu gerathen und möglichst bald zu den augenarmen Zuchthaussuppen zurückzukehren, ist wohl äußerst gering.

Alles dies könnte den Rechtsgelehrten gleichgültig sein, wenn man im Staatsleben nur nicht innerhalb der gesetzlichen Schranken ein grundschlechter Kerl sein und der menschlichen Gesellschaft durch Ausübung von mancherlei Lastern hundertmal mehr in Einem Jahre zu schaden vermöchte, als etwa ein alter Zuchthausbruder durch seine kleinen Diebstähle während seiner ganzen Spitzbubenlaufbahn geschadet hat.

Diese unläugbare Thatsache läßt den Begriff, welchen die Rechtsgelehrten mit den meisten Gefängnißbeamten von der Besserung haben, in seiner völligen Armuth und Bedeutungslosigkeit erscheinen, insofern von einem Nutzen für die menschliche Gesellschaft die Rede sein soll.

Ferner sind laut meinem Sträflingsleben und zahllosen, einstimmigen Veröffentlichungen der Fachmänner gerade unter den Rückfälligen die stillsten, fleißigen und fügsamsten Seelen und woher kommt es wohl, daß diese Gebesserten immer häufiger in die Strafanstalten zurückkehren und die Amtsleute sammt Gefängnißbeamten durch persönliches Erscheinen von der Nichtigkeit des herrschenden Begriffes von Besserung überzeugen?

Diese Rückfälligen haben keinen sittlichen Halt in sich und keinen sozialen in der Gesellschaft, bilden den Abfall der Volksentwicklung und sind die Parias unserer gesellschaftlichen Zustände.