Unstreitig sind Strafverschärfungen und unter diesen vor Allem Hungerkuren das wirksamste Mittel, den Stammgästen der Zuchthäuser das Zuchthaus zu verleiden oder sie bequem ins Jenseits zu spediren. Gewohnheitsdiebe sind ebenso Kinder des Unglücks als der Unverbesserlichkeit, das Zuchthaus ist ihre Versorgungsanstalt—sie gehören zu Jenen, welche leben wollen, ohne Geld zu besitzen, und dies ist in unsern "christlichen" Staaten ein so unverschämtes Verbrechen, daß Einer von Rechtswegen gleich nach der Geburt einen Laufpaß in die Ewigkeit erhalten sollte und zwar aus purer "Humanität", denn das Leben der Armen wird mehr oder minder zum langsamen, qualvollen Sterben.

Weil das Heidenthum in den Köpfen unserer Gesetzgeber und Besitzenden spukt, deßhalb will ich nichts gegen Strafverfolgungen sagen, die bei Gewohnheitsdieben angewendet werden.

Allein nicht nur alte Zuchthausbrüder, sondern Solche, die zum erstenmal in eine Strafanstalt kommen; ferner nicht nur die Sträflinge, welche gemeinschaftlich zusammenleben, sondern auch Zellenbewohner werden mit Strafverschärfungen bedacht und zudem müssen die Tage der Hungerkost und des Dunkelarrestes gemeiniglich in der ersten Zeit der Haft durchgemacht werden, weil die Dauer der Strafe häufig eine ziemlich kurze ist.

Dies erscheint meinem beschränkten Unterthanenverstande nicht klug, nicht recht, nicht zweckmäßig. Nicht klug—denn der Staat muß die Hungerkuren der Sträflinge theuer genug bezahlen. Abgesehen von der großen Mühe der Beamten, deren Geschäfte vermehrt werden, leidet der Gewerbsbetrieb dadurch Noth und wird die Gesellschaft mit arbeitsunfähigen Menschen bereichert. Nicht gerecht—denn anerkannt gilt Einzelhaft schon an sich als eine Strafverschärfung und weßhalb sollen Zellenbewohner ärger bestraft werden als andere? Zufall, Laune, die Erklärung des Verurtheilten entscheiden darüber, ob derselbe in die Zelle komme oder nicht, folglich auch über den höhern oder niedern Grad der Strafverschärfung Nicht zweckmäßig—denn der Hunger entkräftet, foltert und tödtet wohl den Leib, doch bessert er den Betroffenen schwerlich. Raubvögel werden durch Hunger zahm; diesen muthet man keine Arbeit, keinen Besuch der Schule und Kirche, kein gesetzmäßiges Verhalten und keine lieb reichen Gesinnungen gegen Mitraubvögel zu, alles dieses dagegen hungerigen Menschen; und solche Behandlung soll fühlende, bewußte Menschen mit Liebe gegen Mitmenschen entflammen? Den Glauben an einen gerechten Gott erwecken? Klingt es nicht wie herber Hohn, Gefangenen die Religion der Liebe verkündigen, während man den ganzen Haß der Gesellschaft gegen sie fühlbar macht?

Was den Dunkelarrest betrifft, so ist dieser auch nicht geeignet, das Innere des darin Sitzenden zu erleuchten. Einige Tage Dunkelarrest mögen in Kasernen und Amtsgefängnissen gut wirken, doch Sträflinge, welche ohnehin gefangen sind und bleiben, werden im Allgemeinen dadurch zur Onanie und zum Faullenzen angeleitet. Für Sträflinge in gemeinsamer Haft bleibt der Dunkelarrest eine oft gar nicht unangenehme kleine Abwechslung, bei Zellenbewohnern kann er leicht Anlaß zu Seelenstörungen und Selbstmord geben, da ihre ohnehin aufgeregte und reizbare Gemüthsverfassung dadurch gesteigert wird.

Will man doch einmal Sünder gegen das Eigenthum oder gegen Leib und Leben Anderer den Thieren gleich stellen, so stelle man sie eher in die Reihe der Hausthiere anstatt in die der Raubthiere und führe die Prügelstrafe wiederum ein.

Die Prügelstrafe ist unstreitig die wohlfeilste, wirksamste und für gewisse Klassen von Menschen wohl auch die angemessenste und gerechteste aller Strafen. Von dem Grundsatze ausgehend, daß nicht sowohl der Mensch im Menschen als das Thier in demselben gezüchtiget werde, sollte man für drei Fälle von Vergehen Stockprügel auch außerhalb der Gefängnisse bereit haben. Erstens für händelsüchtige, rohe Bursche, weiche besonders in weinreichen Gegenden, bei Tanzgelegenheiten und anderswo Händel und Schlägereien stiften. Zweitens verdienen sittenlose Mannsleute und freche Weibspersonen, die am lichten Tage oder im Zwielicht hündische Schaamlosigkeit beweisen, den Hunden gleich gezüchtiget zu werden ohne Rücksichtnahme auf Stand oder Rang. Drittens endlich verdient Schläge, wer ein Weib schlägt. Uebrigens möge uns Gott vor jener guten alten Zeit bewahren, in welcher der Stock das A und das O der Beamtenweisheit ausmachte. Einzig und allein in obigen drei Fällen möchte ich Prügel für Nichtgefangene empfehlen. Begreiflicherweise gibt es in Strafanstalten Leute, für welche Prügel eine große Wohlthat sein möchten und ich bleibe überzeugt, daß ein aus lauter Sträflingen bestehendes Gericht gar oft auf Prügelstrafe für einen ihrer Kameraden erkennen würde.

Allein nicht einmal im Zuchthause möchte ich die Anwendung von Prügelstrafe dem Ermessen des einzelnen Beamten anheimstellen, geschweige Aufsehern und Werkmeistern den Stock in die Hand geben. Vorstand, Verwalter, Buchhalter und Oberaufseher sollten in geeigneten Fällen durch Stimmenmehrheit für oder gegen Anwendung des Stockes und Zwangstuhles entscheiden, jedoch niemals, ohne ein Mitglied des s.g. Aufsichtsrathes beizuziehen. Die letzte Bestimmung der durchdachten und vortrefflichen Bruchsaler Hausordnung heißt: "Gegen solche Straferkenntnisse, wofür theils der Vorstand, theils der Aufsichtsrath zuständig ist, steht dem Sträfling der Rekurs, in der Regel jedoch ohne aufschiebende Wirkung, an den Aufsichtsrath, beziehungsweise an das Justizministerium zu."—Diese Bestimmung sollte überall Aufnahme finden, namentlich wo Prügel einheimisch geworden, denn nichts ist so sehr geeignet, das Rechtsgefühl des Verbrechers vollends abzustumpfen und zu tödten als ungerechte, willkürliche Behandlung und nichts so tauglich, alles Ehrgefühl gründlich zu vernichten, denn ungeeignete Prügelstrafe.

Das Ehrgefühl sollte man im Verbrecher fast mehr schonen und pflegen als bei andern Leuten, denn wie ein Mensch ohne Ehrgefühl ein ordentlicher Bürger oder erträglicher Christ werden mag, sehe mindestens ich nicht ein. Selbst falsches Ehrgefühl ist zehnmal besser als gar keines und großartige Selbsterhebung zehnmal besser als gemeine Selbstwegwerfung.

Bei uns entehrt Zuchthausstrafe an sich und ich halte derartige Ausdehnung der Entehrung für die Mutter vieles Schlimmen. Sie stellt Jeden, der eine von der dermaligen Gesetzgebung als ehrlos verpönte Handlung begangen, mit Sträflingen in Eine Reihe, welche längst jeden Begriff von Ehre verloren haben und setzt dadurch seiner Besserung in der Strafanstalt wie seinem ehrlichen Fortkommen nach erstandener Strafe mächtige Hindernisse entgegen.