»Meinen Namen möcht' ich Euch verschweigen, denn er tut nichts zur Sache, und es ist fast nur eine Frage, die ich Euch vorzulegen habe, und um die sich alles dreht, was mir zu wissen not tut,« sagte der Unbekannte.
Der Doktor nickte und schaute, bequem in seinem hohen Stuhle sitzend, den Ellenbogen auf der Armlehne und das Kinn zwischen Daumen und Zeigefinger, mit gespannter Aufmerksamkeit dem Sprechenden ins Antlitz, der sogleich fortfuhr: »Meine Frage ist diese: Gibt es ein Recht, ein Gesetz, wonach der Landesfürst einen Anspruch auf das Erbe, auf die Hinterlassenschaft an Hab und Gut eines losledigen, unverheirateten Mannes hat?«
»Hier steht es,« sagte er dann, mit dem Finger auf das Blatt zeigend.
»Ihr meint das jus misogamorum, das Recht der Hagestolze, das man eigentlich das Recht des Fürsten auf das Erbe der Hagestolze nennen sollte,« erwiderte ohne langes Besinnen der Gelehrte. »Allerdings, Herr, solch ein Recht gibt es, und ich kann Euch darüber alle Auskunft erteilen, die Ihr wünschen möget.« Darauf erhob er sich, kramte in einem Schranke unter seinen Schriften und fand bald ein Heft heraus, das er vor sich auf den Tisch legte, darin blätternd und suchend. »Hier steht es,« sagte er dann, mit dem Finger auf das Blatt zeigend: »misogamus amittit jus et potestatem testandi, ein Hagestolz verliert sein Erblassungsrecht und muß sein Gut der Obrigkeit des Ortes, wo er sein domicilium hat, überlassen, vermag also nicht durch ein testamentum oder anderen letzten Willen seine Güter weder an seine Blutsfreunde noch an andere Leute zu verordnen und zu vermachen.«
»Hm! hm!« stieß der Fremde hervor; »läßt sich daran nichts drehen und wenden?«
Der Doktor schüttelte den Kopf und sprach bald frei aus dem Gedächtnis, bald ablesend: »Was der defunctus verläßt, nimmt der fiscus hin, auch wenn ersterer sein Hab und Gut ganz oder teilweise bei Lebzeiten verkauft und das Geld an sich genommen hat. Denn so man erfahren kann, daß der bald sterbende Hagestolz in fraudem fisci von seinen Gütern oder Barschaften anderswohin verschafft, muß solches hinwiederum ad locum domicilii und wo er gehauset und verstorben, angeschafft werden. Indessen hat solche confiscatio gemeiniglich nicht statt in allen Gütern des Hagestolzen, sondern nur in seinen wohlgewonnenen Gütern, die er selber in seinem Stande, Nahrung, Getrieb und Arbeit erworben, ersparet und erübrigt hat, nicht aber in seinen Erb- oder Stammgütern, wie auch nicht in seinen Lehngütern.«
»Aha! das klingt schon besser!« sagte der Gast.
»Ja, so steht es geschrieben,« erwiderte der Doktor, »aber, edler Herr, das Recht wird verschieden ausgelegt und gehandhabt, und es ist hierzulande schon vorgekommen, daß auch das Erbgut eines verstorbenen Hagestolzen eingezogen worden ist. Sollte es Euch nebenbei ganz unbekannt sein, daß unser gnädigster Kurfürst, Pfalzgraf Ruprecht der Zweite, ein sehr starkes Begehren nach Landbesitz hat und deshalb per fas et nefas –«
»Das weiß ich vielleicht besser, als Ihr, achtbarer Herr Doktor!« unterbrach ihn der andere mit einem eigentümlichen Lächeln. »Was ist aber nun Euer Rat, um solche schmähliche confiscatio zu verhindern?«