Zudem hab’ Beklagter, statt sich zu lassen verscharren,
Ihn, Klägern, öffentlich gehabt für’n Narren;
Denn jedermann habe ihn ausgelacht,
Weil er das Grab vergeblich gemacht.
10.
Kläger glaub’ also, es sei höchst gerecht und billig,
Daß Beklagter die Begräbnißkosten willig
Auskehre, oder allenfalls jetzt noch,
Kriech’ in das für ihn gemachte Loch.
11.