Pro tertio sei noch zu bedenken: es habe

Kläger ihn ja nicht wirklich gescharret im Grabe;

Folglich falle das wesentlichste Stück

Der Klage in Nullität zurück.

16.

Pro quarto sei Kläger ja schadlos auf alle Fälle,

Indem er Beklagtens Frau begraben an seiner Stelle,

Und er wolle ihm herzlich gerne dafür

Doppelt bezahlen die Begrabungsgebühr.

17.