Pro tertio sei noch zu bedenken: es habe
Kläger ihn ja nicht wirklich gescharret im Grabe;
Folglich falle das wesentlichste Stück
Der Klage in Nullität zurück.
16.
Pro quarto sei Kläger ja schadlos auf alle Fälle,
Indem er Beklagtens Frau begraben an seiner Stelle,
Und er wolle ihm herzlich gerne dafür
Doppelt bezahlen die Begrabungsgebühr.
17.