Hoffe also, er habe nicht nöthig dermalen
Die vergebliche Mühe des Todtengräbers zu bezahlen.
Pro secundo sei es so klar als das Licht,
Daß er, Beklagter, sei todt gewesen nicht.
14.
Nun aber streite es wider alle Gebräuche
Zu begraben eine noch lebendige Leiche;
Ex eo ipso gebühre also davon
Ihm, Klägern, kein Todtengräberlohn.