1.
„In Sachen Klägers und Beklakten,
Erkennet man nach durchgesehenen Acten,
Mit Vernunft und Billigkeit für Recht:
Daß Beklagter Hieronimus schlecht-
erdings dem Kläger satisfacire
Und den Begräbnißlohn ohne Verzug abführe;
Jedoch bleibt ihm bei diesem Proceß
Vorbehalten an Herrn Schnellern der Regreß.