1.

„In Sachen Klägers und Beklakten,

Erkennet man nach durchgesehenen Acten,

Mit Vernunft und Billigkeit für Recht:

Daß Beklagter Hieronimus schlecht-

2.

erdings dem Kläger satisfacire

Und den Begräbnißlohn ohne Verzug abführe;

Jedoch bleibt ihm bei diesem Proceß

Vorbehalten an Herrn Schnellern der Regreß.