3.
Auch in alle muthwillig verursachte Kost und Gebühren
Thut man Beklagten dabei condemniren;
Jedoch kann er erga condignum davon
Bei uns nachsuchen erst rechtliche Moderation.
4.
Uebrigens will man aus Schonung und andern Gründen,
Ihn von Abbitte und Ehr’nerklärung diesmal entbinden;
Jedoch gibt man die Warnung für künftig ihm mit:
Wenn er wieder stirbt, den Todtengräber zu foppen nit.