3.

Auch in alle muthwillig verursachte Kost und Gebühren

Thut man Beklagten dabei condemniren;

Jedoch kann er erga condignum davon

Bei uns nachsuchen erst rechtliche Moderation.

4.

Uebrigens will man aus Schonung und andern Gründen,

Ihn von Abbitte und Ehr’nerklärung diesmal entbinden;

Jedoch gibt man die Warnung für künftig ihm mit:

Wenn er wieder stirbt, den Todtengräber zu foppen nit.