5.

Denn obgleich Beklagter das Begräbniß nicht gebilliget,

Und in dem, was Kläger gethan, nicht eingewilliget,

So hat doch diese Einwendung nicht

Das erforderliche rechtliche Gegengewicht.

6.

Sintemal alle gesittete Völker haben,

So viel constirt, ihre ehrlichen Todten immer begraben,

Und man braucht, wenn dieser Actus geschicht,

Dazu den Consens des Verstorbenen nicht.