Eine weitere Freigabe könnte also nur eine Freigabe der Tötung des Nebenmenschen sein. Sie würde bewirken, was die Freigabe des Selbstmordes nicht bewirkt: eine echte Einschränkung des rechtlichen Tötungsverbotes.
Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von dem Recht auf den Tod geprägt.[36]
Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden, sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet werden.[37]
Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.
I. Es ist bekannt, daß die Römer die Tötung des Einwilligenden straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem fit, die sich lediglich auf das römische Privatdelikt der injuria bezog, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung. Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung könne also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.
Auf diesen Standpunkt stellten sich im vorigen Jahrhundert W. v. Humboldt (Gesamm. W. VII S. 138), Henke und Wächter, später besonders Ortmann, Rödenbeck, Keßler, Klee, E. Rupp.[38] Bleiben sie konsequent, so müssen sie energische Gegner des GB. § 216 werden.[38a]
II. Die Bewegung innerhalb der Gesetzgebung knüpft gleichfalls an die Einwilligung in die Verletzung an,[39] die im Interesse ihrer klareren Erkennbarkeit und leichteren Beweisbarkeit zum Verlangen der Verletzung gesteigert wurde.[40]
Dieses Verlangen der Tötung wird zum Strafmilderungsgrund, die Tötung auf Verlangen bleibt also echtes Verbrechen — Verbrechen natürlich nicht im Sinn des RStGB. § 1 genommen.[41]
Es hat damit begonnen das Preußische Landrecht T. II Tit. 20 § 834.[42] Viele deutschen Strafgesetzbücher sind ihm gefolgt, aber nicht schon das Bayrische v. 1813, sondern zuerst das Sächsische v. 1838.[43] Auch das Preußische verhielt sich ablehnend, ebenso von seinen Nachfolgern das Oldenburgische v. 1858 und das Bayrische v. 1861, nicht aber das Lübische (s. § 145).
Es zwang diese Abweisung des Verlangens als Strafmilderungsgrundes zu dem furchtbar harten Schluß, die Tötung des Einwilligenden der Strafe des Mordes oder des Totschlages zu unterstellen.