Diese unerträgliche Notwendigkeit hat denn auch dazu geführt, in den dritten Entwurf des Norddeutschen Strafgesetzbuchs — die beiden ersten hatten wirklich geschwiegen! — die Tötung des den Tod ausdrücklich und ernstlich Verlangenden seitens dessen, an den das Verlangen gerichtet war, als selbständiges Tötungs-»Vergehen« aufzunehmen und deshalb unter die im Mindestbetrag noch viel zu hohe Gefängnisstrafe von nicht unter 3 Jahren zu stellen. Dieser Vorschlag hat dann unverändert Aufnahme in das Gesetz gefunden.
Es liegt dem das richtige Verständnis eines notwendig anzuerkennenden Strafmilderungsgrundes unter.
Die Tötung des Einwilligenden hat nicht nötig, den Lebenswillen des Opfers zu brechen, durch welche Vergewaltigung die regelmäßige Tötung erst ihre furchtbare Schwere erlangt.
Darin liegt der Zwang, den Deliktsgehalt der Tötung des Einwilligenden zunächst als objektiv bedeutend geringer zu fassen. Damit wird auf der subjektiven Seite eine Abmilderung der Schuld dann Hand in Hand gehen, wenn die Handlung aus Mitleiden verübt wird. Aber notwendig ist dies zur Strafmilderung gar nicht — weder nach theoretischem Gesichtspunkte, noch de lege lata. Indessen weiter als zur Strafmilderung führt die zum Verlangen gesteigerte Einwilligung in die Tötung de lege lata nicht.
Der rechtlich schwachen Punkte dieser privilegirten Art vorsätzlicher Tötung sind drei: 1. die gesetzliche Steigerung der Einwilligung zum Verlangen oder gar zum ausdrücklichen Verlangen zwingt, die Tötung des nicht in dieser gesteigerten Form Einwilligenden auch wieder als Mord oder gewöhnlichen Totschlag zu behandeln;
2. das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Vernichtung des lebenswerten und des lebensunwerten Lebens;
3. das Gesetz erweist seine Wohltat auch dem sehr grausam Tötenden. — Den zweiten dieser Mängel hat aber eine Anzahl unserer Strafgesetzbücher klar erkannt.
Fünf unserer früheren Strafgesetzbücher, zuerst das Württembergische v. 1839 (A. 239), kennen ein doppelt privilegirtes Tötungsverbrechen: nämlich die Tötung auf Verlangen vollführt an » einem Todkranken oder tödlich Verwundeten«.[44]
Hier bricht klar der Gedanke durch, daß solch Leben den vollsten Strafschutz nicht mehr verdient, und daß das Verlangen seiner Vernichtung rechtlich eine größere Beachtung zu finden hat, als das Verlangen der Vernichtung robusten Lebens.
Dieser sehr gute Anfang hat jedoch im Reichsstrafgesetz keinen Fortgang, dagegen in der Literatur sehr lebhafte Aufnahme gefunden!