[6] So natürlich Jarcke, Handbuch I S. 108. Hepp, Versuche, S. 124 ff., versteigt sich dazu, den Selbstmord als »moralische Schändlichkeit«, ja vom christlichen Standpunkte aus »als eines der größten und abscheulichsten Verbrechen« zu bezeichnen. Vgl. Lion, GA. VI S. 459. — Auch Berner, Lehrbuch, S. 93, äußert einen wahren Abscheu »vor dieser gottlosen Tat«, tritt aber für ihre Straflosigkeit ein. — Ebenso noch in ganz junger Zeit die Diss. von Nohr, Die zwangsweise Hinderung am Selbstmord, Breslau 1916, der außer der Unsittlichkeit im Selbstmord auch noch »eine Gefährdung des Staates« findet! Vgl. unten S. 14 [Note 27].

[7] So treffend Hoche, Vom Sterben, S. 25.

[8] Sehr merkwürdig die Mitteilungen Gaupps, Selbstmord, 2. Aufl. München 1910 S. 22, über 124 von ihm untersuchte Fälle versuchten Selbstmordes. Nur eine einzige Person unter den 124 sei psychisch ganz gesund gewesen.

[9] Sehr richtig sagt Jost a. a. O. S. 50: »Ein bestimmtes moralisches Urteil über den Selbstmord überhaupt gibt es nicht. Jeder Fall muß hier besonders beurteilt werden.« S. auch die schönen Worte von Gaupp, Selbstmord, S. 32: »Ist es nicht frevelhafte Anmaßung, wenn wir den Wert eines Menschen nach dem einschätzen, was wir uns in naiver Unwissenheit vom Motiv seiner letzten Tat zurecht gelegt haben?« — Wenn Hoche, Vom Sterben, S. 27 sagt: »Gewiß ist der Selbstmord in irgendeiner Form immer ein Waffenstrecken vor dem Leben; aber die Frage, wie sehr oder wie wenig dieses Leben lebenswert war, darf dabei gewiß nicht außer acht gelassen werden«, so ist letzteres sicher sehr beachtlich, aber das Urteil vom Waffenstrecken geht mir zu weit. Die Selbsttötung kann ein Sieg über Zumutungen des Lebens sein, die kein Mensch von Ehre erfüllen darf. Vortrefflich ist Hoches Bemerkung a. a. O. S. 29: »Ich glaube nicht, daß wenn wir darüber ehrliche Angaben erhielten, unter den geistig hochstehenden, fein organisierten Naturen viele zu finden wären, die nicht irgendwann einmal in ihrem Leben vor der Frage des Bleibens oder Gehens gestanden hätten.« Man braucht ja nur an Goethe-Faust zu denken.

[10] Das »Du sollst nicht töten« des Zehngebotes hat natürlich mit der Selbsttötung gar nichts zu tun.

[11] Schütze, Nothwendige Teilnahme (1869) S. 278 will den Selbstmord als strafloses Verbrechen betrachten, um zur Strafbarkeit der sog. Teilnahme daran gelangen zu können. Das ist ganz unnötig: dies Ziel ist auch anderweit zu erreichen. S. dazu unten [S. 12, 13].

[12] S. etwa Lehrbuch, 9. Aufl., § 241 (S. 205). — Recht interessant, weil auf der Schwelle zweier Anschauungsweisen stehend, Pufendorf, De jure naturae Liber II Cap. IV § XIX, wonach der zurechnungsfähige Selbstmörder in legem naturae peccasse est censendus.... Multos quoque, qui in voluntarium exitum ruunt, magnitudo consternationis apud aequos viros excusat.

[13] Es fällt doch sehr auf, daß v. Liszt, VDBT V S. 10, offenbar den modernen Rechtsbegriff der Tötung dahin formulirt: »Tötung ist Verursachung des Todes eines Menschen durch die Willensbetätigung des Täters« und dazu S. 10 bemerkt: »Auch der Selbstmord fällt unter den Begriff der Tötung.« Über die rechtliche Natur des Selbstmordes schweigt sich v. Liszt aus: nur seine Straflosigkeit wird von ihm als feststehend behandelt und sie wird auf alle »Teilnehmer« ausgedehnt. S. a. a. O. S. 133/4. — Auf v. Liszts Definition gestützt behandelt Elis. Rupp, Das Recht auf den Tod, 1913, S. 1, die Selbsttötung neben Kindestötung und Tötung auf Verlangen als dritten Fall des privilegirten Tötungsdelikts. — Über die geradezu unglaubliche Begründung für die Rechtswidrigkeit der Selbsttötung durch Kohler, GA. XLIX S. 6 (es fehle nur »die Strafbarkeitsbedingung«, »daß der Täter ein anderer sei, als derjenige, um dessen Leben es sich handle«), s. meine Normen III S. 227 N. 17.

[14] Der ganz übliche Ausdruck ist ja grundfalsch. Gemeint ist jedoch die durchaus mögliche Teilnahme an der Tötungshandlung, die für den Gestorbenen Selbsttötung oder für den Davongekommenen Selbsttötungsversuch war, die aber für den Teilnehmer stets Tötung eines Dritten ist.

[15] De lege lata allerdings dann, wenn das Gesetz für die Strafbarkeit des Anstifters und des Gehilfen ganz verkehrterweise Strafbarkeit der Handlung verlangt, zu der angestiftet und geholfen wurde. So ja unser GB. §§ 48 u.