[16] S. etwa Montesquieu, Lettres Persanes, lettre LXXVI: Non sans doute: je ne sais qu'user du droit, qui m'a été donné. — Vgl. etwa noch Abegg, Lehrb., § 103 (S. 161), und aus neuerer Zeit die juristisch sehr schwache Abhandlung von Hiller, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908. Ebenso offenbar die Diss. von Scharnow, Über die strafrechtliche Behandlung der Selbstverletzung, insbes. des Selbstmordes und der Teilnahme an demselben. Borna Leipzig 1912. S. bes. S. 41 ff.
[17] Die angeblich mögliche Veräußerung des eigenen Lebensrechtes an einen Dritten ist eine der gloriosesten Erfindungen des reinen Unsinns. Der Veräußerer lebt dann rechtlos weiter.
[18] Die Fälle sog. Teilnahme am Selbstmorde dulden in keiner Weise eine einheitliche Beurteilung.
[19] Aus GB. § 216 ergibt sich klar, daß unser positives Recht der Theorie eines übertragbaren Tötungsrechts energisch entgegentritt. Es betrachtet die Tötung des rechtlich Einwilligenden als widerrechtlich und strafbar — letzteres sogar in zu weitem Umfange.
[20] Vgl. dazu schon mein Handbuch I S. 697 und die Anhänger dieser Auffassung das. S. 698, N. 9. Inzwischen habe ich den Begriff der so vielfach mißverstandenen unverbotenen Handlung schärfer heraus gearbeitet. S. jetzt bes. Normen IV S. 346 ff. Es ist falsch, diese Handlung als eine »juristisch indifferente«, für das Recht nicht in Betracht kommende zu bezeichnen. Sie findet ja mitten im Rechtsleben statt. Die Rechtsordnung nimmt die Handlung trotz ihrer vielleicht empfindlichen Wirkungen auf sie selbst ruhig hin. Sie glaubt sie dem Täter nicht verbieten zu dürfen.
[21] S. mein Handbuch I S. 699.
[22] »Sollte die Freyheit zu sterben, die uns die Goetter in allen Umständen des Lebens gelassen haben, — sollte diese ein Mensch dem andern verkümmern können?« Lessing, Philotas.
[23] Deshalb ist die theoretische Bemerkung bezüglich des Gehilfen zum Selbstmord auf S. 701 oben meines Handbuchs unrichtig.
[24] Vgl. mein Handbuch I S. 701 u. 702; mein Lehrbuch I S. 26. Vgl. auch Kohler, Studien I S. 144 ff.
[25] Eine weitverbreitete Neigung geht dahin, die Straflosigkeit sog. Teilnahme am Selbstmorde als selbstverständlich zu betrachten. (Dagegen Stooß und v. Liszt, VDBT. V S. 134/5, 138.) Sie beweist wiederum die Abneigung tieferer Durchdenkung und scharfer Beobachtung des Lebens. Töten A und B als Mittäter den B, so ist A Täter des Mordes, Totschlags oder der fahrlässigen Tötung an B: zweifellos hat er rechtswidrig gehandelt und muß auch de lege lata zu voller Verantwortung gezogen werden. Beruht die Mittäterschaft auf Verlangen des Getöteten, so greift § 216 Platz.