[32] Ich selbst war 1885 im Handbuch I S. 803 noch viel zu ängstlich und habe gesagt: »Die Operation und die Anwendung innerer Mittel, an deren Folgen der dem qualvollen Tod Entgegenharrende sicher, aber schmerzlos zugrunde gehen würde, ist heute noch als verboten zu betrachten.« Energisch für die Zulässigkeit dieser Handlung eingetreten scheint zuerst Oppenheim, Das ärztliche Recht zu körperlichen Eingriffen, 1892 S. 30. (Die mir bekannte Schrift ist mir zur Zeit unerreichbar!) Ganz engherzig dagegen Kaßler, DJZ. XX 1910 Sp. 203/4. — Mit Sympathie für die Zulässigkeit, aber mit der Anerkennung, die Handlung sei »rechtlich eine Tötung« und doch wohl rechtswidrig (denn Beling fragt, »ob viele Ärzte auch nur eine Ahnung von der Unerlaubtheit der Euthanasie gehabt haben« mögen?) Beling, Unschuld, Schuld und Schuldstufen, 1910 S. 21. Ganz oberflächlich für die Verneinung der Zulässigkeit Wachenfeld, Lehrbuch S. 302. — Vgl. die folgenden Noten.
[33] Schon deshalb ist die Ausführung von M. E. Mayer, Allgemeiner Teil, S. 260 und S. 290/1 nicht richtig. In sehr gewagter Weise führt Mayer aus, es sei unrichtig, aus § 216 zu entnehmen, daß die »Tötung auf Verlangen unter keinen Umständen rechtmäßig (sic!) sein könne«. Gerade bei der Bewirkung der Euthanasie treffe dies zu: »Ich bin der Ansicht, daß unsere Kultur solche Eingriffe erlaubt« und da das Gesetz keinen Widerspruch erhebt, »ist der Handlung des Arztes zuzugestehen, daß sie eine einwandfreie Wahrung berechtigter Interessen ist«. Letzteres ist ganz richtig. Aber die Beschaffung der Euthanasie hat mit der Tötung Verlangender prinzipiell nichts zu tun.
[34] Köhler ist unsicher, aber neigt nach der richtigen Seite. Lehrbuch I S. 400/401 sagt er: »Es wird die Erlaubtheit der Euthanasie als Gewohnheitsrecht (?) in engen Grenzen nicht zu leugnen sein«. »Unbedeutende Lebensverkürzung um etwa 1-2 Stunden durch Narkotika ist ebenfalls als erlaubt zu betrachten.« »Ob außerdem die Einholung der Zustimmung des Sterbenden nötig ist, erscheint fraglich.« — Unnötig ist wirklich die Hervorhebung, daß die »menschenfreundliche Aufforderung eines Angehörigen an den Arzt,« Euthanasie herbeizuführen, »keine Aufforderung nach GB. § 49a« sei.
[35] Viel zu eng im Ausdruck Köhler, a. a. O. S. 401.
[36] So in der recht verdienstlichen, absichtlich ganz unjuristisch gehaltenen, aber mit idealem Schwunge geschriebenen kleinen Schrift von Jost, Das Recht auf den Tod, Göttingen 1895, die sich in erster Linie »dem Problem der unheilbar geistig oder körperlich Kranken« widmet (S. 1), und die es sonderbar findet, daß es zuweilen eine Pflicht zu sterben geben soll, von einem Recht zu sterben aber nirgends gesprochen werde (S. 8). — Ferner in der unter dem gleichen Titel erschienenen, juristisch ganz unzulänglichen »strafrechtlichen Studie« von Dr. Elisabeth Rupp, Stuttgart 1913.
[37] Sehr übel spricht Hiller, Das Recht über sich selbst, Heidelberg 1908, ernsthaft von einem »Recht der willkürlichen Lebensausgestaltung« und meint: »Ein Teil jenes Rechts ist das Recht der freien Verfügung über sich selbst« (S. 7). Der Verfügungsberechtigte kann »sich aber mit einem zweiten zusammentun, damit dieser über ihn verfüge,« ja zwei Menschen »können sich zu dem Zweck verbinden, um gegenseitig übereinander zu verfügen« (S. 8). — So folgt eine juristische Unmöglichkeit der anderen! Das kleine Buch ist juristisch ungemein schwach.
[38] Vgl. meinen Strafrechtsgrundriß S. 185/6. Auch mein Handbuch I S. 710 N. 11. S. E. Rupp, Recht auf den Tod, bes. S. 26 ff.
[38a] Seiner Bekämpfung ist die Schrift von E. Rupp gewidmet.
[39] Baden § 207 und Hamburg A. 120 sprechen geradezu von der Tötung Einwilligender.
[40] Alle hier einschlagenden Strafgesetzbücher fordern, wie selbstverständlich, ein ernstes Verlangen; außerdem ein ausdrückliches Verlangen: Sachsen 1838 A. 125; Württ. A. 239; Braunschweig § 147; Thüringen A. 120; Sachsen 1855 u. 1868 A. 157; Lübeck § 145; Hamburg A. 120; Reichsstrafgesetzbuch § 216; oder ein bestimmtes Verlangen: Hessen A. 257 -Nassau A. 250; Baden § 207. — Der deutsche Entwurf v. 1909 § 215 und der Gegenentwurf § 255 begnügen sich mit dem »dringenden Verlangen«. Der Entwurf von 1913 § 281 springt wieder ganz unnötig auf »ausdrückliches und ernstliches Verlangen«. Der arme Mensch, der zu schwach ist, sein Verlangen auch noch zu stilisiren, kommt dann sehr zu kurz!