[41] Vgl. dazu die Analyse des Tatbestandes in meinem Lehrbuch I S. 33 ff. und v. Liszt, VDBT. V S. 127 ff. — S. auch E. Rupp a. a. O. S. 23 ff. und die Diss. von Holdheim, Die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB., Greifswald 1918.

[42] Worin derselben Strafe höchst unzweckmäßig unterstellt werden Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord, einer höheren die Tötung bei überwiegendem Verdacht, »den Wunsch nach dem Tode bei dem Getöteten selbst veranlaßt zu haben.« — An jene Gleichstellung knüpft die so oft gehörte ganz falsche Behauptung an, Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Selbstmord gehörten durchaus zusammen und stünden in naher Verwandtschaft. S. z. B. v. Liszt a. a. O. V S. 131. Es ist das nur insofern richtig — und gerade in diesem Sinne wird die Behauptung regelmäßig nicht genommen —, daß diese Handlungen alle dem Verbot der Tötung des Nebenmenschen unterfallen. Insoweit richtig v. Liszt a. a. O. S. 138: Der Parallelismus zwischen der Beihilfe zum Selbstmord und der Tötung auf Verlangen muß unbedingt festgehalten werden. — Aber die sog. »Teilnahme am Selbstmord« kann auch ganz selbständig wider den Willen des Getöteten erfolgt sein. Und darin liegt eine tiefe Verschiedenheit!

[43] Vgl. [Note 40] oben S. 20.

[44] Württemberg sind gefolgt: Braunschweig § 147; Baden § 207; Thüringen A. 120; Hamburg A. 120. v. Liszt befürwortet a. a. O. V S. 132 die Privilegirung der Tötung des Verlangenden nur unter der Voraussetzung, daß sie an hoffnungslos Erkrankten von Personen, die zu ihm in »engen Beziehungen stehen«, begangen ist.

[45] Motive II S. 643/4.

[46] Unter Berufung auf John, Entwurf z. e. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund (1868) S. 432. — Der letzte Grund ist einfach abgeschmackt.

[47] Jost hat ganz richtig erkannt, daß die Frage so zu stellen ist, und bemerkt richtig S. 6: Jemand könne in die Lage kommen, »in welcher das, worin er seinen Mitmenschen noch nützen kann, ein Minimum, das aber, was er unter seinem Leben noch zu leiden hat, ein Maximum« ist. S. 26: »Der Wert des menschlichen Lebens kann aber nicht bloß Null, sondern auch negativ werden.«

[48] »Der Gesamtverlust aller kriegführenden Mächte in diesem Weltkriege wird auf etwa 12-13 Millionen Tote zu berechnen sein.« Hoche, Vom Sterben, Jena 1919, S. 10. Nach einer neuerlichen Mitteilung des »Vorwärts« hat in diesem Kriege verloren an Toten das deutsche Heer 1 728 246, die Flotte 24 112 — Verluste von einem Wert, der alle Berechnung übersteigt.

[49] Natürlich bleiben alle Fälle der Tötungsrechte u. Pflichten wie auch die Fälle der Tötung im Notstand hier wieder beiseite!

[50] Die gesetzlich so oft geforderte Ausdrücklichkeit ist eine ganz widersinnige Forderung.