Und zwar kommt es dabei auf die Einwilligung des gequälten Kranken gar nicht an. Natürlich darf die Handlung nicht seinem Verbot zuwider vorgenommen werden, aber in sehr vielen Fällen werden momentan Bewußtlose Gegenstand dieses heilenden Eingriffes sein müssen.[33]

Aus der Natur dieser Handlung ergibt sich auch, daß die Beihilfe zu ihr und die Bestimmung dazu seitens eines Dritten gleichfalls durchaus unverboten sind.[34]

Die irrtümliche Annahme der Tödlichkeit der Lage kann den zur Bewirkung der Euthanasie Verschreitenden wegen fahrlässiger Tötung verantwortlich machen.[35]

III. Ansätze zu weiterer Freigabe.

Unsere Anfangsuntersuchung hat ergeben: unverboten ist heute ganz allein die Selbsttötung in vollstem Umfange. Von einer Freigabe der sog. Teilnahme daran ist zurzeit gar keine Rede. Denn in allen Formen ist sie deliktischer Natur. Auch durch die Einwilligung des Selbstmörders kann sie davon nicht entkleidet werden. Aber zufolge der verkehrten akzessorischen Behandlung der sog. Teilnahme im Gesetzbuch wird bewirkt, daß die Beihilfe zum Selbstmord straflos bleiben muß, und in der vorsätzlichen Bestimmung zum Selbstmord keine Anstiftung zu demselben im Sinne des § 48 des GB. gefunden werden darf — einerlei ob der Selbstmörder zurechnungsfähig ist oder nicht.

Eine weitere Freigabe könnte also nur eine Freigabe der Tötung des Nebenmenschen sein. Sie würde bewirken, was die Freigabe des Selbstmordes nicht bewirkt: eine echte Einschränkung des rechtlichen Tötungsverbotes.

Für eine solche ist neuerdings verschiedentlich eingetreten worden, und als Stichwort oder Schlagwort für diese Bewegung wurde der Ausdruck von dem Recht auf den Tod geprägt.[36]

Darunter ist nicht sowohl ein echtes Recht auf den Tod verstanden, sondern es soll damit nur ein rechtlich anzuerkennender Anspruch gewisser Personen auf Erlösung aus einem unerträglichen Leben bezeichnet werden.[37]

Diese neue Bewegung ist vorbereitet durch zwei Strömungen, deren eine, die radikalere, sich durchaus in dem Gebiet der aprioristischen wie der gesetzauslegenden Theorie, die andere, ängstlichere und zurückhaltendere, sich in dem der Gesetzgebungen gebildet hat.

I. Es ist bekannt, daß die Römer die Tötung des Einwilligenden straflos gelassen haben. Auf Grund ganz übertreibender Deutung der l. 1 §5 D de injuriis 47, 10: quia nulla injuria est, quae in volentem fit, die sich lediglich auf das römische Privatdelikt der injuria bezog, wurde nun wieder die ganz naturrechtliche Lehre ausgebildet von der ungeheuren Macht der Einwilligung des Verletzten in die Verletzung. Diese schließe durchweg, wenn überhaupt von einem der Tragweite dieser Einwilligung Bewußten erteilt, soweit es bei Delikten überhaupt einen Verletzten gebe, die Rechtswidrigkeit der Verletzung aus: die Handlung könne also gar nicht gestraft werden, jede Verletzung des Einwilligenden, insbesondere seine Tötung, sei unverbotene Handlung.