[45] Limburger Chronik, S. 65 f.

[46] Vgl. im allgemeinen Weinhold, Die deutschen Frauen im Mittelalter II, S. 135–151. — Kriegk, Deutsches Bürgertum, n. F., S. 260 f. Scheible a. a. O., S. 459 ff.

[47] Siebenkees, Materialien, IV., S. 583.

[48] I., 87 b III, 65. 66 bei Scheible a. a. O., S. 459 ff. Ich hebe folgende Stellen hervor: »Derowegen ein solcher Weybel wissens soll haben, solche Hauffen zu regieren und zu führen, gleich wie man andre rechte Hauffen ordnen und führen soll. Item begiebt sich, dass ein Schlacht mit den Feinden geschehe, soll er seinen Tross also führen, dass keine Verhinderung dadurch entstehe. Auch soll er mit dem Tross auf einer Seiten nicht gar zu weit davon gehen oder stehen, dass der Feind ein Nachdenken davon habe und vermeyne, es seye wehrhaftigs Volk. Der Tross wird immer dem Heer nachgeführt, dass sie nicht voraus in das Läger kommen und alles das aufraumen, wie dann ir Gebrauch ist, wenn der Hauffen käme, dass keiner nichts fände, es sey Häuw, Stroh, Holz oder anders, was denn ein Lager erfordert«.... Weiter »streckt sich solch ihr Ampt dahin, dass sie getreuwlich auf ihre Herren warten, sie nach Notturft versehen, die gemeinen Weiber mit kochen, fegen, waschen, sonderlich der Kranken damit zu warten, sich dess nit wegern, sonst wo man zu Feldt liegt, mit Behendigkeit lauffen, rennen, einschenken, Fütterung, essende und trinkende Speiss zu holen, neben anderer Notturft, sich bescheidenlich wissen zu halten, auf der Reyen oder sonst nach Ordnung wissen zu stehen, gelegener Märkt sich gebrauchen und halten. Wo etwan der viel in einer Herberg oder Losement beyeinander liegen, bleiben sie selten eins; da wirt ihnen des Orts etwan ein verständiger Kriegsman zu einem Rumormeister gesetzt, oder zum Obersten zugeordnet, welcher sich denn bescheidenlich unter ihnen soll wissen zu halten. Wo es aber nit stat haben wöllte, so hat er ein Vergleicher, ist ungeferlich eines Arms lang, damit hat er Gewalt von ihren Herrn, so ihm zuvor übergeben, sie zu straffen. Solche Huren und Buben werden alsdann sonst auch ohne das darneben für wol essen und trinken mechtig übel geschlagen, ehe sie solches ihres Ampts recht gewonnen; der Guthaten sie wenig geniessen, welche ihnen dann zuvor versprochen; man muss aber dem Thuch also thun, es verleuret sonst die Farb, würden der faulen Schwengel und Huren gar zu viel.«

»Solcher Huren und Buben Ampt ist weiter, wo man im Läger eine Zeit lang verharret, dass sie mit Gunst zu melden die Mumplätz (Kloaken) sampt anderm wo es not ist, säubern und fegen; solches wird niemandts unter ihnen gefreyet, weder gross noch klein.... Dazu wo es von nöten Graben, Teich oder Gruben auszufüllen, darüber man etwan auch stürmet oder Weg auszubessern, oder wo Geschütz versinke und stecken bliebe; da werden die Huren und Buben neben verordneten Personen Reiss, Wellen, Büschel Holz zu machen, binden und tragen genötigt und ziehen helfen, wo es not thut, und was dem Haufen von nüzten durch sie geschaft mag werden, das keinswegs zu wiedern, bey ernstlicher straff so ihnen aufferlegt wirdt«.

[49] Hoyer, Gesch. der Kriegskunst, I, S. 318. Scheible a. a. O., S. 463 f.

[50] Vgl. Mone in der Zeitschr. f. Gesch. des Oberrh., I, S. 151. IV, S. 246 f., Kriegk, Deutsches Bürgertum, S. 140 ff. und im Allgemeinen meine Entstehung der Volkswirtschaft, S. 420 ff.

[51] Uhland, Alte hoch- und niederdeutsche Volkslieder Nr. 194.