[36] Item von allen gotteshusen sal man bede geben und die darinne syn, sollen auch bede geben von iren gulten und guttern dartzu, obe sie uber zehen phunt heller hetten. Frankf. Bedeordnung von 1475 § 56, abgedruckt in »Kleinere Beiträge zur Geschichte«. Festschrift zum deutschen Historikertage. Leipzig 1894, S. 155. — Aehnlich in Lübeck: Hartwig, Schossbuch, S. 53.
[37] Schmidt a. a. O., S. 154.
[38] Heidemann a. a. O., S. 94.
[39] Um eine Vorstellung von dem Tenor derartiger Hausordnungen zu geben, teile ich hier einen gedrängten Auszug aus den Statuten des 1394 für 6 Bekinen gestifteten Frankfurter Gotteshauses zur Seligenstadt in möglichstem Anschluss an den Wortlaut des Originals mit: Holz, Kohlen und Licht sollen die Schwestern aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens kaufen, und soll das Licht nicht länger brennen als bis Mitternacht. Wenn aber Eine länger aufsitzt, soll sie ihr eignes Licht brennen. Aber Holz und Kohlen sollen die Kinder nutzen, welche Zeit sie wollen. — Auch sollen die Kinder Ausbesserungen ihres Hauses, die über 5 Pfund Heller betragen (soviel hatte der Stifter jährlich dafür ausgeworfen), aus Eigenem vornehmen und den Bau in gutem Stand halten. Wäre es aber, dass das Haus in Jahresfrist einer Ausbesserung nicht bedürfte, so sollen die Kinder was übrig wäre über die 5 Pfund Heller Gülte unter sich teilen und für sich verwenden. — Auch sollen die Kinder unter einander lieblich, gütig und einträchtig leben zu aller Zeit mit Worten und Werken und sollen die fünf (übrigen) der ältesten und ehrbarsten unter ihnen gehorsam sein in allen guten zeitlichen Dingen. — Auch soll ihrer durchaus keine des Nachts ausser dem Hause sein ohne Erlaubnis der andern oder der Aeltesten, und diese sollen auch wissen, wo sie des Nachts sein wolle. — Lebte nun Eine unfriedlich und wollte nicht davon ablassen, so sollen sie die Andern, wer sie auch wäre, mit Rat und Hilfe eines Kämmerers des Bartholomäusstiftes aus dem Gotteshause treiben, ohne Widerrede ihrer und eines Jeglichen. Auch wenn Eine täte, was ihr und den Kindern im Gotteshause nicht zur Ehre gereichte, so mans mit Wahrheit vorbringen möchte, die sollte zustund des Hauses verwiesen sein und nimmermehr darin wohnen. — Auch sollen die 6 Kinder allewege aus ihnen Eine nehmen, die des Hauses gewaltig sei und der Kinder. Wenn auch die Kinder wollten und es ihnen fügte, so möchten sie sie absetzen, doch in redlicher Weise, und eine andere an ihre Stelle setzen binnen einem Monate, so oft eine abgeht. Entzweiten sie sich aber unter einander, auf welche Seite dann drei (Stimmen) fielen, das sollte gelten. — Geschähe es auch, dass jemand Hausrat in das Haus gäbe oder setzte oder dass solcher gegenwärtig darinnen wäre, der sollte darin bleiben, für den Fall, dass ein armes Kind darein käme und solchen nicht hätte, den sollte man ihr dann leihen zu ihrer Notdurft. — Wäre es aber, dass jemand hernach dem Hause eine Gülte setzte, die sollen die Kinder unter sich teilen in gleicher Weise wie die andern über die fünf Pfund Geld. — Wenn aber unter den Kindern Eine abginge von Tods wegen oder wie das sonst käme, so sollen die übrigen eine andere an deren Statt nehmen in Monatsfrist; würden sie aber unter sich uneins, wen dann drei unter ihnen nähmen, die sollte es sein. — Statuten anderer Bekinenhäuser bei Heidemann a. a. O., S. 91. 94. 104 ff. — Alsatia, S. 229 ff. — Böhmer, Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt, S. 593 ff. — Lübecker Urk. B. VII, S. 760 ff. und Hartwig a. a. O. S. 82 ff.
[40] Die »Tertiarierinnen« in der Schweiz, über welche Mone, Zeitschr. f. Gesch. d. Oberrh. XV., S. 164 ff. berichtet, sind lediglich Bekinen.
[41] Zeitschr. für deutsche Kulturgeschichte, I (1856), S. 481 f.
[42] Limburger Chronik, herausg. von Rossel, S. 56. 16 ff. 20.
[43] Vgl. Scheible, Das Kloster, S. 916. 929 Anm. 11.
[44] Limburger Chronik, S. 71.