Hier tritt zunächst das Cölibat der Geistlichkeit uns entgegen. Ihre Zahl war allerwärts in den Städten unverhältnismässig gross. Sie lässt sich in Frankfurt a. M. für das XIV. und XV. Jahrhundert bei einer Einwohnerzahl von 8000–10000 auf 200–250 Personen berechnen[4]. Für Lübeck darf man in derselben Zeit 250–300 Weltgeistliche und gegen 100 Klosterbrüder annehmen[5]. In Wismar belief sich um 1485 die Zahl der Weltgeistlichen auf 150; in Nürnberg wird 1449 der geistliche Stand auf 446 (einschliesslich der Dienerschaft) angegeben. Wie ungünstig ihre Ehelosigkeit die Heiratsziffern des weiblichen Geschlechts in diesen kleinen Gemeinwesen beeinflussen musste, liegt auf der Hand.

Sodann wirkte die zünftige Ordnung des Gewerbebetriebes nachteilig auf das Heiratsalter eines grossen Teiles der männlichen Bevölkerung ein. Die Verehelichung des Handwerkers hing von seiner Zulassung zur Meisterschaft ab, und diese wieder von Bedingungen, welche die Angehörigen der Zunftmitglieder begünstigten[6]. Der Geselle durfte als solcher im allgemeinen nicht heiraten[7]. Infolge der Schliessung vieler Zünfte, der Beschränkung der Betriebsstätten und Verkaufsbänke bildete sich deshalb im XIV. und XV. Jahrhundert ein eigener Gesellenstand, der keine Aussicht auf Selbständigmachung und Familiengründung hatte. Indessen zeugen doch die vielfachen Verbote der Zunftstatuten, verheiratete Gesellen anzunehmen, sowie viele Beispiele der Frankfurter Steuerlisten dafür, dass Gesellenheiraten nicht eben selten waren. Auf keinen Fall aber waren sie so leicht und häufig, wie heute die Ehen der Fabrikarbeiter.

Wenn wir uns nun anschicken, die Frage zu beantworten: was wurde im Mittelalter aus den zahlreichen Frauen, die ihren »natürlichen Beruf« zu erfüllen verhindert waren? so müssen wir uns vor allen Dingen von der Anschauung los machen, welche den meisten von uns aus unseren frühesten Schuljahren anklebt. Wir hören da nach den Schilderungen in Tacitus’ »Germania« von der hohen Achtung, der fast göttergleichen Verehrung, welche dem Weibe bei den alten Germanen gezollt wurde; aber wir übersehen nur zu leicht, dass derselbe Tacitus die Stellung der Frau in der Wirtschaft so beschreibt, dass wir mit Notwendigkeit auf eine grosse Ueberlastung des weiblichen Geschlechts schliessen müssen. Der Mann achtet keine Tätigkeit ausser derjenigen mit dem Schwerte. Träge liegt er im Frieden auf der Bärenhaut; Schlaf, Trunk und Würfelspiel füllen seine Zeit. Die Sorge für Feld, Haus und Herd bleibt den Frauen, die mit den Kindern, den Schwachen und Unfreien die Wirtschaft führen. Neben der erhaltenden und verwaltenden Tätigkeit des Hauses, die heutzutage den Frauen hauptsächlich zufällt, hatten sie also auch die gesamte Gütererzeugung zu bewerkstelligen; oder, um einen geläufigen Ausdruck zu gebrauchen: die Frau ernährte die ganze Familie. Sie war Arbeiterin, Wirtschaftsführerin, Haushälterin und Erzieherin der Kinder zugleich. Die Germanen machten also in ihrer primitiven Periode keine Ausnahme von der Erwerbsordnung, die wir noch heute bei Naturvölkern finden.

Dieser Zustand änderte sich nach den grossen Wanderungen, als in währenden Friedenszeiten und bei wachsender Bevölkerung die deutschen Männer sich herabliessen, auch den Acker zu bebauen. Immer aber blieb noch ein grosser Teil der Landwirtschaft, namentlich die Be- und Verarbeitung vegetabilischer Stoffe, den Frauen überlassen. Auch als mehr und mehr aus der alten geschlossenen Hauswirtschaft einzelne Tätigkeiten als Gewerbe sich absonderten, blieb das Arbeitsgebiet der Frau immer noch sehr gross, wie wir deutlich aus der Verteilung der Arbeiten in den grundherrlichen Grosswirtschaften erkennen. Da finden wir unter den männlichen Leibeigenen freilich schon Müller und Bäcker, Schneider und Schuster, Grobschmiede und Waffenschmiede; den Frauen lag aber nicht bloss die Arbeit in Küche und Keller, in Garten und Stall ob, sondern auch die Besorgung der Gewandung von der Schafschur und der Flachsbereitung bis zum Weben, Färben, Zuschneiden, Nähen und Sticken, ferner das Bierbrauen, Seifensieden, Lichterziehen und eine Menge von anderen Verrichtungen, die später nach und nach von besonderen Gewerbetreibenden übernommen wurden[8].

So sehen wir bis in das XIII. Jahrhundert hinein in dem Masse, als die gewerbliche Berufsbildung fortschritt, eine immer weiter greifende Entlastung der Frau von schweren körperlichen Arbeiten eintreten; ihre Tätigkeit beginnt sich auf dasjenige Gebiet zu beschränken, welches wir als die Haushaltung zu bezeichnen pflegen. Aber immer war dieses Gebiet noch bedeutend umfangreicher als heutzutage. Das Spinnen und Bleichen, das Backen und Bierbrauen wurde auch in den Städten noch vielfach von den Frauen besorgt; der Schuster und Schneider, der Sattler und der Bauhandwerker arbeiteten im Hause auf der »Stör«; eine grosse Anzahl von Produkten, die wir heute fertig zum Verbrauche kaufen, bedurfte noch der Zurichtung durch die Frauen.

Dies alles weist darauf hin, dass eine grössere Zahl von Frauen in den mittelalterlichen Haushaltungen verwendet werden konnte, als dies heute möglich wäre. So mögen vielfach elternlose Mädchen und verwitwete Frauen in den Familien ihrer näheren oder entfernteren Verwandten Unterkunft und Beschäftigung gefunden haben; der Familienzusammenhang war ohnehin damals noch viel stärker als gegenwärtig. Diejenigen alleinstehenden Frauen dagegen, welche keinen derartigen Rückhalt besassen, waren allem Anscheine nach in den Städten sehr übel gebettet. Auf dem Lande mochten Frauenhände immer in der Wirtschaft erwünscht sein; in den Städten war die Frau (abgesehen von der Eingehung eines Dienstbotenverhältnisses) nach der gewöhnlichen Annahme von der Erwerbsarbeit in den zünftigen Gewerben fast vollständig ausgeschlossen.

In der Tat wird sich nicht leugnen lassen, dass die gesamte Stellung der Gewerbe im Mittelalter ein selbständiges Eingreifen der Frauen in dieses Gebiet grundsätzlich auszuschliessen scheint. Das Zunftwesen, welchem alle einigermassen entwickelten Gewerbe unterworfen waren, war seinem innersten Wesen nach auf die Familie gegründet. Die Zünfte waren nicht bloss gewerbliche Vereine, sondern Unterabteilungen der Gemeinde mit rechtlichen, politischen, militärischen und administrativen Aufgaben. Das Recht zum Gewerbebetrieb schloss die Verpflichtung zum Waffendienst und zu anderen Leistungen in sich, zu welchen Frauen nicht wohl herangezogen werden konnten. Bei der Teilnahme an den politischen Rechten, von der ja die Frauen ausgeschlossen waren, spielten die Zünfte wieder eine Rolle, welche die Zulassung weiblicher Mitglieder untunlich zu machen schien.

Adrian Beier[9], der Verfasser des ältesten Kompendiums des Handwerksrechts, stellt denn auch den Satz auf: das männliche Geschlecht sei eine der unerlässlichen Grundbedingungen für die Aufnahme in eine Zunft gewesen. Die ganze gesellschaftliche Ordnung, meint er, beruhe darauf, dass jedes Geschlecht diejenigen Geschäfte übernehme, welche seiner Natur am angemessensten seien, der Mann die Erwerbsarbeit, die Frau die Küche, den Spinnrocken, die Nadel, die Wäsche; auch das Weben, Lichtergiessen und Seifensieden solle ihr noch gestattet sein. Das Mädchen sei zur Ehe bestimmt; man könne nicht wissen, wen es einmal heiraten werde; eine gelernte Schusterin sei aber dem Schmiede nichts nütze. Ausserdem könne man nicht allein in der Lehre lernen; von ungewanderten Junggesellen und gewanderten Jungfern werde aber beiderseits wenig gehalten. Der Umgang mit Männern in der Werkstätte sei in sittlicher Hinsicht nicht ungefährlich. Endlich sei die Zunft eine öffentliche Einrichtung; das Meisterrecht sei mit staatlichen Leistungen, als Wachen und Gaffen, verbunden, wozu Weiber nicht taugten.

Trotz dieser anscheinend in der Natur der Sache liegenden grundsätzlichen Ausschliessung der Frauen wenigstens vom zünftigen Gewerbebetrieb sehen wir das ganze Mittelalter hindurch die Frauen vielfach im Gewerbe tätig — ein Beweis, dass eine derartige Beschäftigung derselben durch die tatsächlichen Verhältnisse sich als notwendig aufdrängte. Ja wir finden sogar Frauenarbeit in einer Reihe von Berufsarten, von denen sie gegenwärtig tatsächlich ausgeschlossen ist.

Ich will hier die Tatsache nicht weiter betonen, dass die Witwe eines Meisters das Geschäft ihres Mannes forttreiben durfte; das ist bekannt genug. Ueberdies ist dieses Vorrecht in manchen Gewerben und Städten zeitlich begrenzt oder an die Bedingung der Wiederverheiratung mit einem Gesellen des gleichen Handwerks geknüpft. Ich will auch kein grosses Gewicht darauf legen, dass Frauen und Töchter, oft auch die Magd eines Handwerkers demselben im Geschäfte helfen konnten; das liess sich bei aller Bevormundung, die dem Mittelalter eigen war, so leicht nicht verbieten. Viel wichtiger erscheint mir, dass Frauen und Mädchen innerhalb eigener oder fremder Gewerbebetriebe zahlreiche Verwendung fanden, bald als abhängige Lohnarbeiterinnen, bald sogar als selbständige Meisterinnen. War das betreffende Gewerbe zünftig, so konnten hier und da die Frauen in eigenem Namen den Zünften mit gleichem Rechte wie die Männer angehören; war es unzünftig, so waren sie selbstverständlich keinerlei Beschränkungen unterworfen. Endlich finden wir sogar Gewerbe mit zünftiger Ordnung, die ausschliesslich aus Frauen bestanden.