„Bei Besprechung dieses (des österreichisch-ungarischen) Entwurfs mit den deutschen Unterhändlern ergaben sich besonders in zwei Punkten große Schwierigkeiten. Die eine betraf die Räumungsfrage. Die deutsche Heeresleitung erklärte kategorisch, daß sie einer Räumung der besetzten Gebiete vor Abschluß des allgemeinen Friedens unter keinen Umständen zustimmen könne. Der zweite Gegensatz tauchte in der Behandlung der besetzten Gebiete auf. Deutschland bestand nämlich darauf, es solle im Friedensvertrag mit Rußland bloß festgestellt werden, daß Rußland den Völkerschaften auf seinen Gebieten das Selbstbestimmungsrecht gewährt habe, und daß diese Nationen von diesem Rechte bereits Gebrauch gemacht hätten. Den in unserem Entwurf eingenommenen klaren Standpunkt vermochten wir nicht durchzusetzen, obwohl dieser auch von den anderen Verbündeten geteilt wurde. Immerhin kam bei Redigierung der dann am 25. Dezember 1917 auf die russischen Friedensvorschläge erteilten Antwort unter unserem beharrlichen Drängen eine Kompromißlösung zustande, die wenigstens vorerst den ablehnenden deutschen Standpunkt in diesen beiden Fragen nicht zum Durchbruch kommen ließ. In der Frage der Räumung der besetzten Gebiete wurde deutscherseits das Zugeständnis gemacht, daß über die Zurückziehung einzelner Truppenteile eventuell schon vor dem allgemeinen Frieden Vereinbarungen getroffen werden könnten. In der Annexionsfrage konnte eine befriedigende Formulierung dadurch erzielt werden, daß sie auf den Fall des allgemeinen Friedens abgestellt wurde. Wäre damals die Entente zu einem allgemeinen Frieden bereit gewesen, so wäre das Prinzip >keine Annexionen< vollkommen durchgedrungen.“
Am 25. Dezember 1917 verlas Graf Czernin in der Besprechung mit den russischen Bevollmächtigten namens des Vierbundes die also zustandegekommene Kompromißerklärung. Sie stellte voran die Bereitwilligkeit der Mächte des Vierbundes, unverzüglich einen allgemeinen Frieden ohne gewaltsame Gebietserwerbungen und ohne Kriegsentschädigungen zu unterschreiben; es müsse aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß sich sämtliche jetzt am Kriege beteiligten Mächte innerhalb einer angemessenen Frist ausnahmslos ohne jeden Rückhalt zur genauesten Beachtung der alle Völker in gleicher Weise bindenden Bedingungen verpflichten müßten, wenn die Voraussetzungen der russischen Delegation erfüllt sein sollten.
Im einzelnen erklärte Graf Czernin zu den sechs Punkten des russischen Vorschlags:
1. Gewaltsame Aneignung von Gebieten, die während des Krieges besetzt worden sind, liege nicht in der Absicht der verbündeten Regierungen. Über die Truppen in den zurzeit besetzten Gebieten werde im Friedensvertrage Bestimmung getroffen werden, soweit nicht über die Zurückziehung an einigen Stellen vorher Einigkeit erzielt wird.
2. Es liege nicht in der Absicht der Verbündeten, eines der Völker, die in diesem Kriege ihre politische Selbständigkeit verloren haben, dieser Selbständigkeit zu berauben.
3. Die staatliche Zugehörigkeit nationaler Gruppen, die keine staatliche Selbständigkeit besitzen, könne nicht zwischenstaatlich geregelt werden, sondern sei von jedem Staat mit seinen Völkern selbständig auf verfassungsmäßigem Wege zu lösen.
4. Der Schutz des Rechtes der nationalen Minderheiten bilde einen wesentlichen Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts der Völker.
5. Die verbündeten Mächte hätten mehrfach die Möglichkeit eines wechselseitigen Verzichtes auf Ersatz sowohl von Kriegskosten als auch von Kriegsschäden betont. Hiernach würden von jeder kriegführenden Macht nur die Aufwendungen für ihre in Kriegsgefangenschaft geratenen Angehörigen sowie die im eigenen Gebiet durch völkerrechtswidrige Gewaltakte den Zivilangehörigen des Gegners zugefügten Schäden zu ersetzen sein.
6. Die Rückgabe der während des Krieges besetzten Kolonialgebiete sei ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Forderungen. Dagegen sei die Anwendung des Selbstbestimmungsrechts der Bewohner auf die Kolonien in den von der russischen Delegation vorgeschlagenen Formen zurzeit nicht durchführbar.