Außerdem erklärte Graf Czernin die uneingeschränkte Zustimmung der Vierbundmächte zu den von der russischen Delegation vorgeschlagenen Grundsätzen der Ausschließung jedweder wirtschaftlichen Vergewaltigung.
In Erwiderung auf diese Erklärung machte der Führer der russischen Delegation zwar einige Vorbehalte, erklärte jedoch zum Schluß, daß die in der Antwort der Vierbundmächte enthaltene offene Ablehnung aller aggressiven Absichten die Möglichkeit biete, sofort zu Verhandlungen über einen allgemeinen Frieden unter allen kriegführenden Staaten zu schreiten. Mit Rücksicht hierauf schlage er vor, eine zehntägige Unterbrechung der Verhandlungen eintreten zu lassen, um den übrigen kriegführenden Völkern die Möglichkeit zu geben, sich auf der jetzt gewonnenen Grundlage den Verhandlungen anzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist müßten die Verhandlungen unter allen Umständen fortgesetzt werden. Auf den Vorschlag des Grafen Czernin und des Herrn von Kühlmann erklärte er sich jedoch bereit, sogleich in die Besprechung der Einzelfragen einzutreten, die auch im Falle eines allgemeinen Friedens zwischen Rußland und den vier Verbündeten zu regeln wären.
Durch die von dem Grafen Czernin abgegebene Erklärung waren, soweit das Selbstbestimmungsrecht der Nationalitäten der besetzten Gebiete in Frage kam, die Meinungsverschiedenheiten nicht beseitigt, sondern nur verdeckt. Die künstlich aufgerichtete Kulisse mußte spätestens fallen, wenn — wie vorauszusehen war — aus den allgemeinen Friedensverhandlungen nichts wurde. Sie fiel aber schon vorher, und zwar auf Grund des Eingreifens der Obersten Heeresleitung. Diese fand die von dem Grafen Czernin abgegebene Erklärung nicht im Einklang mit den im Großen Hauptquartier mit dem Reichskanzler und Herrn von Kühlmann getroffenen Absprachen und übersah wohl auch nicht ganz die taktische Verhandlungslage. Sie remonstrierte scharf.
„Der Leiter der deutschen Friedensdelegation,“ so berichtet Graf Czernin, „geriet in Gefahr, gestürzt zu werden, in welchem Falle wahrscheinlich ein Exponent der schärfsten militärischen Auffassung die Leitung der deutschen auswärtigen Politik in die Hand bekommen hätte. Da dies aber auf den weiteren Gang der Friedensverhandlungen nur eine ungünstige Wirkung ausüben konnte, mußte unsererseits alles aufgeboten werden, Herrn von Kühlmann zu halten. Zu diesem Zweck wurde ihm zur Weitergabe nach Berlin mitgeteilt, daß, wenn Deutschland bei seiner scharfen Politik beharren werde, Österreich-Ungarn sich veranlaßt sehen würde, mit Rußland einen Separatfrieden abzuschließen. Diese Erklärung ist in Berlin nicht ohne Eindruck geblieben und hat wesentlich dazu beigetragen, daß Kühlmann sich damals behaupten konnte.“
Die Wirkung des Eingreifens der Obersten Heeresleitung war, daß bei der Beratung über die mit Rußland zu regelnden Einzelfragen Herr von Kühlmann im Einverständnis mit dem Grafen Czernin am 27. Dezember 1917 einen Vorschlag für die Artikel 1 und 2 des mit Rußland abzuschließenden Friedensvertrages machte, der im wesentlichen besagte:
1. Rußland und Deutschland erklären die Beendigung des Kriegszustandes. Deutschland würde bereit sein, sobald der Frieden mit Rußland geschlossen und die Demobilisierung der russischen Streitkräfte durchgeführt ist, die besetzten russischen Gebiete zu räumen, soweit sich nicht aus 2 ein anderes ergibt.
2. Nachdem die russische Regierung für alle im Verband des Russischen Reiches lebenden Völker ein bis zur völligen Absonderung gehendes Selbstbestimmungsrecht proklamiert hat, nimmt sie Kenntnis von den Beschlüssen, worin der Volkswille ausgedrückt ist, für Polen, sowie für Litauen, Kurland, Teile von Estland und Livland die volle staatliche Selbständigkeit in Anspruch zu nehmen und aus dem russischen Reichsverbande auszuscheiden. Da in diesen Gebieten die Räumung nicht gemäß den Bestimmungen unter 1 vorgenommen werden kann, so werden Zeitpunkt und Modalitäten der nach russischer Auffassung nötigen Bekräftigung der schon vorliegenden Lostrennungserklärungen durch ein Volksvotum auf breiter Grundlage, bei dem irgendein militärischer Druck in jeder Weise auszuschalten ist, der Beratung und Festsetzung durch eine besondere Kommission vorbehalten.
Demgegenüber hielt die russische Regierung an ihrem Standpunkt fest, daß als Ausdruck des Volkswillens nur das Ergebnis einer gänzlich freien, in Abwesenheit jeglicher fremden Truppen erfolgenden Volksabstimmung angesehen werden könne; sie erklärte sich jedoch damit einverstanden, daß zur Prüfung der technischen Bedingungen für die Verwirklichung eines derartigen Referendums sowie zur Festsetzung bestimmter Räumungsfristen eine Spezialkommission eingesetzt werde.
Sodann wurde entsprechend dem russischen Vorschlage die Vertagung bis zum 4. Januar ausgesprochen, um Rußlands Verbündeten die Möglichkeit des Beitritts zu den Verhandlungen zu geben.
Die sachliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem deutschen und dem russischen Standpunkt in der Frage der Räumung des besetzten Gebietes und der Selbstbestimmung der Nationalitäten, die durch die vom Grafen Czernin am 25. Dezember vorgetragene allgemeine Formulierung verdeckt worden war, hatte nunmehr durch den Kühlmannschen Vorschlag vom 27. Dezember eine scharfe Beleuchtung erfahren. Immerhin war die Verhandlung bis zu dem am 28. Dezember gefaßten Vertagungsbeschluß in guten Formen geführt worden.