nicht wahr gewesen seien,

und erklärt sich bereit, die Kosten des Verfahrens zu tragen! Ich glaube, mehr braucht man nicht zu wissen, um diesen Herrn nun zu kennen.

Ob jemand aus dem Busch herausspringt und den anderen ermordet, oder ob jemand aus den Spalten seines Rowdyblattes heraus die Menschen niederknallt, so oft es ihm beliebt, das wird von der Strafgesetzgebung der Zukunft wohl ganz anders betrachtet und ganz anders behandelt werden als heutigen Tages. Doch gibt es, Gott sei Dank, auch jetzt schon geistige und menschheitsethische Instanzen, welche den Totschlag einer Menschenseele für wenigstens ebenso strafbar halten wie die Ermordung eines Menschenkörpers.

Am 27. März 1905 hatte Lebius die oben aufgeführten Anklagen in seiner „Sachsenstimme” gegen Max Dittrich geschleudert, und am 18. November darauf erklärte er in der zweiten Strafkammer des Königlichen Landgerichtes Dresden zu Protokoll:

„Ich erkläre, daß ich die gegen den Privatkläger in der „Sachsenstimme” vom 27. März 1905 erhobenen, beleidigenden Behauptungen

! ! ! als unwahr ! ! !

hiermit zurücknehme und mein Bedauern über die gemachten Aeußerungen in der „Sachsenstimme” ausdrücke und den Privatkläger deshalb

! ! ! um Verzeihung bitte ! ! !

Als dann einige Jahre später Lebius in Berlin Streit und Prozesse mit dem „Vorwärts” begann, gab dieser den Militärschriftsteller Dittrich als Zeugen gegen ihn an. Sofort griff Lebius zu seinem wohlbekannten Trick, Zeugen durch die Presse unschädlich zu machen. Er veröffentlichte genau dasselbe wieder, was er damals über Dittrich veröffentlicht und dann vor dem Dresdener Landgericht

! ! ! als unwahr ! ! !