Der Vorsitzende will — der Ordnung halber — darauf hinweisen, daß es das Grab Nummer zwei war, das der Lensmann fand, und in das habe ja Axel das Kind gelegt.

Jawohl, das ist so, und ich danke dem Herrn Vorsitzenden! sagt der Verteidiger mit all der Ehrerbietung, die man der Justiz schuldig ist. Jawohl, das ist so. Aber nun hat doch Axel selbst ausgesagt, er habe die Leiche nur in das neue Grab hinübergehoben und sie darein gebettet. Und es ist doch unzweifelhaft, daß eine Frau ein Kind besser einzuhüllen versteht als ein Mann. Und wer hüllt es am allerbesten ein? Doch eine Mutter mit ihren liebevollen Händen!

Der Vorsitzende nickt beifällig.

Übrigens hätte nicht das Mädchen — wenn es wirklich zu der Sorte gehört hätte — das Kind einfach nackt begraben können? Ich will so weit gehen, zu sagen, sie hätte es in einen Kehrichteimer legen können. Sie hätte es über der Erde unter einem Baum liegenlassen können, daß es hätte erfrieren müssen — das heißt, wenn es nicht schon tot gewesen wäre. Sie hätte es in einem unbewachten Augenblick in den Ofen stecken und verbrennen können. Sie hätte es an den Bach von Sellanraa tragen und es dort hineinwerfen können. Aber von dem allem hat diese Mutter nichts getan, sie hat das Kind sorgfältig eingehüllt und begraben. Und wenn es so schön und gut eingewickelt war, wie es gefunden wurde, so ist es von einer Frau eingehüllt worden und nicht von einem Mann.

Nun sagte der Verteidiger, jetzt hätten die Geschworenen darüber abzuurteilen, was von Schuld an dem Mädchen Barbro übrigbleibe, nach des Verteidigers Meinung bleibe keine übrig. Es könnte höchstens sein, daß die Geschworenen sie deshalb verurteilen wollten, weil sie den Todesfall nicht angezeigt habe. Aber das Kind sei nun einmal tot gewesen, es sei weit draußen im Ödland und viele Meilen zum Pfarrer und Lensmann, es habe seinen ewigen Schlaf in einem schönen Grabe im Walde schlafen dürfen. Wenn es ein Verbrechen sei, es so begraben zu haben, so teile die Beklagte dieses Verbrechen mit dem Vater des Kindes, aber dieses Verbrechen sei in jedem Fall verzeihlich. Man sei immer mehr davon abgekommen, die Verbrecher zu bestrafen, man suche sie zu bessern. In alten Zeiten sei man für alles mögliche gestraft worden, das sei nach dem Gesetz der Rache im Alten Testament gegangen: Auge um Auge, Zahn um Zahn. Nein, das sei nicht mehr der Geist, der jetzt in der Gesetzgebung walte; die moderne Rechtspflege sei menschlich; sie suche sich dem Grad der verbrecherischen Gesinnung anzupassen, die die Betreffenden bewiesen hätten.

Darum verurteilt dieses Mädchen nicht! rief der Verteidiger. Es handelt sich hier nicht darum, einen Verbrecher mehr zu fassen, nein, es handelt sich darum, der menschlichen Gesellschaft ein gutes und nützliches Mitglied zurückzugeben! Der Verteidiger deutete darauf hin, daß der Angeklagten nun in einer neuen Stelle, die ihr angeboten sei, die sorgfältigste Aufsicht zuteil werden würde. Frau Lensmann Heyerdahl habe aus reicher mütterlicher Erfahrung und weil sie Barbro seit vielen Jahren kenne, dieser ihr Haus weit aufgetan. Das Gericht möge nun im Vollgefühl seiner Verantwortung das Mädchen verurteilen oder freisprechen. Zum Schluß dankte der Verteidiger dem Staatsanwalt, daß er keine Verurteilung beantragt habe. Daran erkenne man sein tiefes menschliches Verständnis.

Der Verteidiger setzte sich.

Der Rest der Verhandlung nahm nicht mehr viel Zeit in Anspruch. Das Referat wiederholte dasselbe, von zwei Seiten gesehen, noch einmal, es gab eine kurze Übersicht über den ganzen Vorgang, trocken, langweilig und würdevoll. Es war alles sehr trefflich gegangen, sowohl der Staatsanwalt als der Verteidiger hatten in das Gebiet des Vorsitzenden hinübergegriffen, sie hatten ihm sein Amt leicht gemacht.

Es wurde Licht angesteckt, zwei Hängelampen brannten und gaben ein erbärmliches Licht, bei dem der Vorsitzende kaum seine Anmerkungen lesen konnte. Er tadelte äußerst scharf, daß der Tod des Kindes den Behörden nicht gemeldet worden war; aber, sagte er, das wäre unter den vorliegenden Umständen weit eher dem Kindsvater zugekommen als der Mutter, da sie zu schwach dazu gewesen sei. Nun hätten also die Geschworenen zu entscheiden, ob Geburt im geheimen und Kindsmord vorliege. Alles wurde noch einmal von Anfang bis zu Ende erklärt. Darauf folgte die gebräuchliche Ermahnung, der Verantwortung eingedenk zu sein, warum das Gericht eingesetzt sei, und endlich der bekannte Rat, im Zweifelsfalle zugunsten der Angeklagten zu entscheiden.

Nun war alles klar.