Das „Administrative Zentrum“ beauftragt Woronowitsch in einem Briefe vom 19. August 1921, gezeichnet vom Sekretär der S.R. Partei, Fabrikant, „mit der Bauernorganisation am Schwarzen Meer, mit dem Obersten Stab der Bauernwehr usw. Verbindungen herzustellen.“
Die Septemberkonferenz der S.R. im Jahre 1920 beschloß in einer Resolution den „bewaffneten Sturz der bolschewistischen Diktatur“. Darauf senden die in Haft befindlichen Mitglieder der S.R. Partei Gotz, Hendelmann, Wedenjapin, Donskoj, Lichatsch, Morosow, Rakow, H. Ratner, Timofejew und Zeitlin anläßlich jener Resolution einen Brief an das neugewählte Z.K., in dem es heißt: „Mit Freude erfuhren wir den günstigen Ausgang der 10. Konferenz. Die 10. Konferenz erkennt vollkommen richtig, daß die Hauptaufgabe der Partei in der Liquidierung der Diktatur der gegenwärtig herrschenden Regierung besteht.“
Der Kronstadter Aufstand im Jahre 1921 ist von den S.R. gefördert worden. Hinweise auf Telegramme und Artikel Tschernows, Akten des „Administrativen Zentrums“.
Einen breiten Raum nehmen im Urteil die Feststellungen des Obersten Tribunals hinsichtlich der terroristischen Akte, Expropriationen und Sprengungen ein.
1. Wird auf eine Erklärung der S.R. Gotz, Ratner und Tschernow hingewiesen, in der terroristische Akte gebilligt wurden. Dieser Erklärung wurde nicht widersprochen.
2. Im Februar 1918 fand eine Aussprache über den Terror im Z.K. statt. Das Urteil stellt folgendes fest: Bei der Erwägung der Frage im Z.K. kamen zwei Ansichten zum Ausdruck. Es gelang dem Gerichte nicht, den Text des Z.K.-Beschlusses festzustellen. Es wurde nur festgestellt, daß in der Motivierung die Mitglieder des Z.K. nicht einig waren. Eine Motivierung wurde nicht angenommen, der Berichtigungsantrag des Z.K.-Mitgliedes Zuntin (eines Gegners des Terrors) wurde abgelehnt; die Resolution Tschernows (Anhänger des Terrors) wurde angenommen. Zuntin trat aus dem Z.K. aus. Der Beschluß des Z.K. wurde nicht nur nicht in weiteren Kreisen veröffentlicht, sondern war nicht einmal den verantwortlichen Parteifunktionären bekannt, wie z. B. dem Leiter der Militärkommission beim Z.K., Daschewski. Als Tschernow auf die Enthüllungen Semjonows und Konopljewas hin die terroristische Tätigkeit der S.R. Partei in Abrede stellte, hat er nicht ein einziges Mal diesen Beschluß erwähnt.
3. Hinweis auf die Terrorgruppe Semjonow, die von Z.K.-Mitgliedern Aufträge erhielt.
4. Als erwiesen wird angesehen, daß diese Gruppe von den Z.K.-Mitgliedern Gotz und Donskoi Weisungen erhielt und auf Befehl des Z.K. oder einer Gruppe von Z.K.-Mitgliedern handelte.
5. Die Z.K.-Mitglieder Gotz, Donskoj, Gerstejn und der Bevollmächtigte des Z.K. Rabinowitsch nahmen an der Organisation terroristischer Aktionen, Expropriationen und Sprengungen teil. Die Z.K.-Mitglieder Timofejew, Iwanow, H. Ratner und Wedenjapin hatten wenigstens teilweise von dieser Tätigkeit Kenntnis.
6. Die Ermordung des Genossen Wolodarski, das Attentat auf den Genossen Lenin, das Attentat auf den Eisenbahnzug des Genossen Trotzki wurde durch die Kampforganisation der Partei organisiert. Der Mörder des Genossen Wolodarski, Sergejew und die Attentäterin auf den Genossen Lenin, F. Kaplan, waren Mitglieder dieser Organisation und der S.R. Partei.