Demzufolge verfügt das Tribunal:

1. G. M. Ratner freizusprechen.

2. J. W. Moratschewski wegen Mangel an Beweisen freizusprechen.

3. Die Schuld der Angeklagten F. J. Stawskaja gemäß Paragraph 213 des Strafgesetzbuches (Kriegsspionage) als unbewiesen zu betrachten.

Das Tribunal verurteilt:

4. P. W. Slobin, in Anbetracht des unbedeutenden Umfanges seiner gegenrevolutionären Tätigkeit, seiner Nichtteilnahme an der illegalen Tätigkeit der S.R. Partei während der letzten Zeit, seiner gutgesinnten Arbeit in den Sowjetbehörden, auf Grund des Paragraphen 60 des Strafgesetzbuches mit Anwendung des Paragraphen 28 zu zwei Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

5. G. R. Gorkow-Dobrolubow, in Anbetracht des unbedeutenden Umfanges seiner gegenrevolutionären Tätigkeit und seiner prinzipiell ablehnenden Haltung zum bewaffneten Kampfe, auf Grund des Paragraphen 60 mit Anwendung des Paragraphen 28 zu drei Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft, Zwangsarbeit, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

6. W. R. Utgoff-Deruschinski, J. S. Berg und M. L. Lwow auf Grund des Paragraphen 16, aber in Anbetracht des unbedeutenden Umfanges ihrer gegenrevolutionären Handlungen, zu fünf Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

7. P. N. Pelewin auf Grund der Paragraphen 76 und 68 zu drei Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

8. K. A. Usow, F. W. Subkow und F. F. Federow-Koslow auf Grund der Paragraphen 64, 76 und 68, Subkow außerdem auch auf Grund des Paragraphen 65, in Anbetracht der Größe ihres Verbrechens, aber mit Rücksicht darauf, daß sie keine führende Rolle gespielt haben und mit Rücksicht auf ihre proletarische Abstammung zu fünf Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit unter Anrechnung der Untersuchungshaft.