9. P. T. Jefimow auf Grund der Paragraphen 64, 76 und 68 zu zehn Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
10. A. W. Liberow und N. I. Artemjew auf Grund des Paragraphen 60 zu zehn Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit, unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
11. D. F. Rakow, F. F. Federowitsch und M. A. Wedenjapin auf Grund der Paragraphen 57, 58, 60, 62 und 65, ungeachtet dessen, daß sie Mitglieder des Z.K. sind, mit Rücksicht auf ihr Schlußwort, zu zehn Jahren Kerkerstrafe bei strenger Einzelhaft und Zwangsarbeit unter Anrechnung der Untersuchungshaft.
12. A. R. Gotz, D. D. Donskoj, B. J. Gerstejn, M. J. Hendelmann-Grabowski, M. A. Lichatsch, N. N. Iwanow, E. M. Ratner-Elkind, E. M. Timofejew, S. W. Morosow, W. W. Agapow, A. I. Altowski, W. I. Ignatjew, G. I. Semenow, L. W. Konopljewa, E. A. Iwanowa-Iwanowa – zum Tode durch Erschießen.
In Anbetracht dessen jedoch, daß Ignatjew sich von seiner gegenrevolutionären Vergangenheit unwiderruflich lossagte, der Sowjetmacht dient und als sozial-ungefährliches Element zu betrachten ist, wendet sich das Tribunal auf Grund des Punktes 3 des Paragraphen 330 der Strafprozeßordnung an das Präsidium des Allrussischen Zentral-Exekutivkomitees mit dem Ersuchen, Ignatjew von der Strafe zu befreien.
Bezüglich Semjonow, Konopljewa, Jefimow, Usow, Subkow, Federow-Koslow, Pelewin, Stawskaja und Daschewski stellt das Tribunal fest: diese Angeklagten haben sich beim Begehen ihrer schweren Verbrechen wohlmeinend irreführen lassen und nahmen an, daß sie im Interesse der Revolution kämpften; als sie aber die gegenrevolutionäre Rolle der S.R. Partei begriffen, traten sie aus der Partei und verließen das Lager der Feinde der Arbeiterklasse, in das sie durch einen tragischen Zufall geraten sind. Die genannten Angeklagten haben den ganzen Umfang der Ungeheuerlichkeit ihrer Verbrechen erkannt. Das Tribunal ist überzeugt, daß sie in den Reihen der Arbeiterklasse mannhaft und selbstlos für die Sowjetmacht gegen alle ihre Feinde kämpfen werden, und ersucht auf Grund des Punktes 3 des Paragraphen 330 der Strafprozeßordnung das Präsidium des Zentral-Exekutivkomitees um volles Erlassen ihrer Strafe.
Auf Grund des Paragraphen 42 des Strafgesetzbuches verurteilt das Tribunal außerdem die Angeklagten Artemjew, Wedenjapin, Gorkow, Slobin, Lwow, Rokow, Federowitsch, Utgow, Liberow, Berg zum Verlust ihrer bürgerlichen Rechte, und zwar auf Grund der Punkte a, b und c des Paragraphen 40 des Strafgesetzbuches, auf die Dauer von fünf Jahren.
Das Tribunal ordnet die Verhaftung der Angeklagten Ignatjew, Konopljewa, Stawskaja, Semjonow und Usow an.
Die Beweisgegenstände und Dokumente sind dem Archiv der Oktoberrevolution zu übergeben. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Vorsitzende des Tribunals: G. P. Pjatakow.
Mitglieder: O. Karklin, A. Galkin.