Noch am gleichen Tage erscheint eine Verfügung des Allrussischen Zentral-Exekutivkomitees, in der es heißt:

1. Das Urteil des Obersten Tribunals bezüglich der Angeklagten Gotz, Donskoj, Gerstein, Hendelmann-Grabowski, Lichatsch, H. Iwanow, E. Ratner-Elkind, Timofejew, Morosow, Agapow, Altowsky und E. Iwanow-Iwanowa wird bestätigt, der Vollzug der Strafe ist jedoch aufzuschieben.

Wenn die Partei der Sozialrevolutionäre ihre unterirdisch-verschwörerische, terroristische, aufständische und Kriegsspionage-Tätigkeit gegen die Sowjetmacht auch in der Tat einstellt, wird sie dadurch auch jene ihre führenden Mitglieder von der Todesstrafe befreien, die in der Vergangenheit diese Tätigkeit leiteten und selbst am Prozeß die Absicht aussprachen, diese Tätigkeit auch in der Zukunft fortzusetzen.

Die Anwendung der Methoden des bewaffneten Kampfes gegen die Arbeiter und Bauernmacht durch die Partei der Sozialrevolutionäre hingegen wird das unvermeidliche Erschießen der verurteilten Aufwiegler und Organisatoren gegenrevolutionärer Terroraktionen und Aufstände nach sich ziehen.

Sowohl die zum Tode Verurteilten, wie auch die zu langfristiger Kerkerstrafe Verurteilten verbleiben in strenger Haft.

2. Bezüglich Semjonow, Konopljewa, Jefimow, Usow, Fedorow-Koslow, Pelewin, Stawskaja, Daschewski und Ignatjew beschloß das Präsidium des Allrussischen Zentral-Exekutiv-Komitees, dem Ersuchen des Obersten Tribunals über das völlige Erlassen ihrer Strafe stattzugeben.

Moskau, den 8. August 1922.

Vorsitzender des Allrussischen Zentral-Exekutiv-Komitees:
Gez. M. Kalinin.

Sekretär des Allrussischen Zentral-Exekutiv-Komitees:
Gez. A. Enukidze.

Wenige Monate später wird das Todesurteil überhaupt zurückgezogen, als Strafe fünfzehnjährige Haft festgesetzt. 1924 wurde das Urteil endgültig auf 5 Jahre Haft beschränkt. Im Jahre 1927 sind sämtliche Angeklagten in Freiheit, wenn nicht zuvor ein internationaler Austausch der politischen Gefangenen erfolgt ist. Es hängt von den westeuropäischen Regierungen ab, ob diese Aktion durchgeführt wird!