15.) Und da ein mehreres Gelegenheit, Zeit und Art angeben dürffte, werde ich auf alle Umbstände genau acht haben, und was auch gegenwärtig nicht übersehen werden kan, dennoch sobald sich der Fall ereignet, ohne Vorschrift nach Pflicht und Gewißen untersuchen und aufbringen.

16.) Zu dieser Reiße haben Ihro Königl. Majestät mir dreyer Jahre Zeit allergnädigst ohngefähr vorgeschrieben.

17.) Auch habe ich Erlaubniß erhalten, nach vorfallenden Umbständen in einigen Orten nach Erforderung der Nothwendigkeit zu bleiben oder auch von dem ordentlichen Wege hier oder dahin abzuweichen, wenn Ihro Königl. Majestät Nutzen dadurch befördert werden kann.

18.) Und da ich in Erfahrung bringen könnte, daß in denen entlegenen Provinzen mit einigen Waaren vortheilhaftig gegen andere Seltenheiten könte umbgesetzt werden, haben Ihro Königl. Majestät erlaubt, einigen Vorrath statt baaren Geldes in Marseille oder sonst zu nehmen.

19.) Es haben Ihro Königl. Majestät die Gnade gehabt zu versichern, daß dieselben die ohngefehren Unglücks Fälle bey möglichst gebrauchter Vorsicht mir oder meiner Gesellschaft nicht zurechnen wollen.

Es haben Ihro Königl. Majestät aus dero Procuratur Amte mir jährlich 200 Rthlr. pension allergnädigst ausgemacht.

Es haben Ihro Königl. Majestät zu meiner Verpflegung mir täglich 2 Rthlr., jedwedem derer Gefehrten 16 Gr. allergnädigst angewiesen, über welche tägliche 16 Gr. ich einen jedweden zu fernerer Nothwendigkeit jährlich 200 Rthlr. reichen soll.

Ich soll die auf Voiture, Quartiergeld und würckliche Ankäuffe gewendete Gelder berechnen und ordentlich, soviel es die Gelegenheit erlaubet, die Belege und Rechnungen hiervon einschicken.«

Auf Grund dieses Reiseplans ist nun, vielleicht vom Hofrat von Heucher, von dem der Gedanke der Afrikareise zu stammen scheint, eine Instruktion[6] ausgearbeitet worden, die sich in ihren wissenschaftlichen Bestimmungen ziemlich eng an Hebenstreits Reiseplan anschließt. Als neu dem Reiseplan gegenüber tritt auf, daß Hebenstreit seine Untersuchungen in der Barbarei beginnen soll: »Von dar soll er nach Guinea, und nach vollbrachter Expedition daselbst nach Capo di Bonna Espenanza abgehen und von dar nach denen andern Ländern, wie er vor gut befinden wird.« –

Dreizehn Monate (vom 16. Februar 1732 bis 14. März 1733) dauerten die Landreisen durch Algerien, Tunesien und Tripolis, über deren Ergebnisse Hebenstreit sagt: »Wir kamen glücklich nach Tunis zurück nachdem wir Alles gethan, was ein Frembder in einem feindseeligen Lande verrichten kann, gestalten wir biß an das Ende des bewohnten Africa 60 Teutsche Meilen gegen Süd gereiset und einen Vorrath von seltenen Kräutern, Versteinerungen, alten Römischen Aufschrifften und Nachrichten von den Sitten und Gewohnheiten dieser Völker erlanget hatten.«