Anlage.

  1. Türkenbund, Lilium martagon.
  2. Märzenbecher, Märzglöckchen, Leucojum vernum.
  3. Wiesenschwertlilie, Iris sibirica.
  4. Alle Knabenkräuter, Orchengewächse, Orchidaceae.
  5. Pfingstnelke, Dianthus caesius.
  6. Weiße Teichrose, Nymphaea alba.
  7. Trollblume, Trollius europaeus.
  8. Kuhschelle (Osterblume und Wiesenschelle), Pulsatilla vulgaris und pratensis.
  9. Leberblümchen, Hepatica triloba.
  10. Silberblatt, Lunaria rediviva.
  11. Sumpfporst, Ledum palustre.
  12. Schneeheide, Erica carnea.
  13. Wohlriechendes Primel (Himmelschlüssel), Primula officinalis.
  14. Alle Enzianarten, Gentiana.
  15. Kellerhals, Seidelbast, Daphne Mezereum.
  16. Kuglige Rapunzel, Phyteuma orbiculare.
  17. Alpenlattich, Mulgedium alpinum.
  18. Bergwohlverleih, Arnica montana.

Mit dieser Verordnung ist dankenswerterweise einem Antrag unsres Vereins entsprochen worden. Sie bedeutet für unsre Heimatschutzbewegung einen Fortschritt, der gewiß von allen, die der Heimat mit treuer Liebe zugetan sind, mit Freuden begrüßt wird. Freilich, die Auswahl der Pflanzen, auf die sich der Schutz erstreckt, wird schwerlich die uneingeschränkte Billigung aller Beurteiler finden. Manche Pflanze wird man vermissen, manche möchte man vielleicht aus dem Verzeichnis gestrichen sehen. Das Urteil des Einzelnen über die Schutzbedürftigkeit wird eben bestimmt durch seine besondere Kenntnis der Pflanzenwelt, durch die in seinem innern Verhältnis zur Natur begründete Vorliebe für einzelne Gewächse und durch seine besonderen Beobachtungen und Erfahrungen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes. Aber alle werden doch darin einer Meinung sein, daß uns mit der Verordnung ein neues wirksames Mittel zur Ausübung des Pflanzenschutzes gegeben ist.

Die Abteilung für Naturschutz, deren Vorschläge vom Ministerium des Innern angenommen worden sind, hätte gern den Kreis der zu schützenden Pflanzen weiter gezogen, hat aber doch die vom Ministerium dagegen geltend gemachten Bedenken als begründet anerkennen müssen. Innerhalb der Grenzen, die ihr somit gesteckt waren, hat sie sich bemüht, die Auswahl unter Berücksichtigung aller Pflanzengebiete des Landes so zu treffen, daß solche Pflanzen unter Schutz gestellt werden, die als Naturdenkmäler oder aus Gründen der Erhaltung landschaftlicher Schönheit geschont werden müssen und die andrerseits wegen auffallender Farben und Formen in besonderm Maße der Gefahr ausgesetzt sind, ausgerottet oder in ihrem Bestande geschwächt oder aus Bezirken ihres Verbreitungsgebiets verdrängt zu werden.

Es könnte auffallen, daß sich unter den geschützten Pflanzen zwei Stauden befinden, die in reichen, prächtigen Beständen eine Hauptzierde der Matten und Triften des Gebirges bilden und sich dort voraussichtlich auch behaupten werden: Trollblume und Arnika. Wer es aber mit angesehen hat, wie eine gewisse Art von Ausflüglern plündernd gerade in diese Bestände eingreift und dabei auch sonst noch Verwüstungen anrichtet, wird beiden Pflanzen ein Recht auf Schutz gern zugestehen.

Manche von den aufgeführten Gewächsen sind – wenn auch in weit voneinander getrennten Standorten – über das ganze Land hin verbreitet. So das Geschlecht der Enziane. Es hat im Lungenenzian einen Vertreter, der mit seinen tiefblauen Blütenkelchen, oft in schöner Zusammenstimmung mit den rosafarbenen Blütentrauben der Moorheide, moorigen Flächen des nordöstlichen Tieflands zum Schmucke dient, ist aber auch auf Wiesenhängen an Basaltbergen auf dem Kamme des Gebirges vertreten, wo sich der bescheiden auftretende stumpfblättrige Enzian unter die bunte Gesellschaft der Bergkräuter mischt. Hier entfalten auch noch mannigfache Arten des Knabenkrautes, das in manchen Gegenden, wo es ehedem eine häufige Erscheinung bildete, schon ganz aus dem farbigen Teppich der Wiesen getilgt ist, den vollen Reiz ihrer zierlichen Blütenstände. Die Verbreitungsgebiete des Leberblümchens, der Kuhschellen und des Märzbechers haben im Laufe der Zeit starke Einbuße erlitten; der Seidelbast, der als kleines Blütenwunder im noch unbelaubten Frühlingswalde die Augen auf sich lenkt, wird immer seltener; der Türkenbund, neben der Feuerlilie der stolzeste Vertreter unter den wildwachsenden Liliengewächsen des Landes, fehlt an vielen Stellen, wo er noch vor einigen Jahrzehnten anzutreffen war. Die weiße Teichrose fällt hie und da der Ausbeutung für Zwecke der Kranzbinderei zum Opfer. Andre Pflanzen haben sich nur auf wenigen, räumlich beschränkten Standorten behaupten können und sind schon deshalb in besonderm Maße schutzbedürftig. Das Vorkommen der Schneeheide ist auf wenige Stellen im südwestlichen Vogtland beschränkt, die »Alpenrose der Sächsischen Schweiz«, der Sumpfporst, kommt außerhalb des Sandsteingebirges nur noch selten vor, das ausdauernde Silberblatt siedelt hie und da noch in feuchten Wäldern des mittleren Berglandes, der stattliche Alpenlattich ist ein nicht häufiger Bewohner des oberen Berglands, die Wiesenschwertlilie mit ihren schöngeformten hellblauen, violett geäderten Blüten hat nur wenig Standorte, die kuglige Rapunzel hat sich noch auf trocknen Wiesen des östlichen Erzgebirges und des nordwestlichen Tieflands gehalten.

Die Durchführung der Schutzverordnung erfordert aber die tätige Mithilfe aller Naturfreunde. An unsre Vereinsmitglieder ergeht deshalb die herzliche und dringende Bitte, ihre Mitwirkung nicht zu versagen. Eine dankbare Rolle ist es ja nicht, den freiwilligen Naturschutzmann zu spielen. Mancher kann ein Lied von den Freuden und Annehmlichkeiten einer Betätigung im Dienste des Naturschutzes singen. Aber künftig darf man sich auf die Schutzverordnung berufen, und damit läßt sich schon eher etwas ausrichten gegenüber Naturfrevlern. Hierbei sei des beachtenswerten Vorschlags gedacht, freiwillige Helfer mit Ausweisen oder mit Abzeichen zu versehen, die sie als Beauftragte des Vereins kenntlich machen. Auch die Bildung von Pflegschaften wäre zu erwägen, die Pflanzenstandorte im Wechseldienst überwachen. Vielleicht regen diese Hinweise dazu an, weitere Vorschläge zur Durchführung der Verordnung bekanntzugeben.

Vor allem aber ist es Aufgabe der Erziehungsgemeinschaften jeder Art und der Wandervereinigungen Jugendlicher, den Pflanzenschutz in ihren Arbeitsplan aufzunehmen. Ist doch die Erziehung zur Pflichterfüllung gegenüber der Naturwesen ein wichtiges Stück der Erziehung überhaupt, eine Aufgabe, deren Vernachlässigung nicht ohne nachteilige Folgen für die Gemütsbildung bleiben kann. Darum: Jede Schule ein Mittelpunkt für den Pflanzenschutz im Heimatbezirk! Jede Wandervereinigung Jugendlicher eine Naturschutztruppe!

Und nicht zuletzt wird es eine Aufgabe der Zeitungen und der Zeitschriften sein, die Behörde bei der Durchführung des Pflanzenschutzes zu unterstützen. Sie haben bisher schon ihre Pflicht redlich erfüllt. Nun aber muß dafür gesorgt werden, daß die Schutzverordnung allgemein bekannt und auch im Gedächtnis behalten wird. Jahraus, jahrein muß namentlich in den Zeiten, wo die geschützten Pflanzen in Blüte stehen, nachdrücklich auf sie hingewiesen werden. Den Provinzblättern fällt die besondere Aufgabe zu, sich der Pflanzen anzunehmen, die für ihren Leserkreis in Frage kommen.

Zu den Voraussetzungen für die Durchführung der Schutzverordnung gehört nun freilich auch die Herstellung und die Verbreitung von Tafeln mit guten farbigen Abbildungen der geschützten Pflanzen. Die oft ausgesprochene Befürchtung, die Tafeln könnten geradezu als Anreiz zum Sammeln der geschützten Pflanzen dienen, halten wir für nicht begründet. Allerdings müssen die Tafeln mehr bieten als Pflanzenbilder und Pflanzennamen, ein Hinweis auf die Strafbestimmungen der Schutzverordnung und ein kräftiger Aufruf zum Pflanzenschutz darf darauf nicht fehlen.