Man hätte jedoch nicht viel gewonnen, wenn nun die nicht unter Schutz gestellten Pflanzen schutzlos Verwüstungen preisgegeben wären. Schutz der gesamten Pflanzenwelt, soweit sie nach den Grundsätzen des Heimatschutzes schutzbedürftig ist, bleibt ein Hauptarbeitsfeld unsrer Naturschutzbestrebungen. Die Schutzverordnung leistet dabei wertvollen Dienst, weil sie den Gedanken des Pflanzenschutzes überhaupt einmal in wirksamer Weise gegenüber der Allgemeinheit zur Geltung bringt. Insofern reicht ihre Bedeutung über den unmittelbaren praktischen Wert hinaus. Aber – das sei nochmals gesagt – die Hauptarbeit muß auf dem Felde der Erziehung geleistet werden, das Wort im weitesten Sinne genommen. Hier sind noch große Aufgaben zu lösen. »Noch viel Verdienst ist da. Auf, habt es nur!«

J. G. Sieber.

Anmerkung: Die geschützten Pflanzen sind in bunten Abbildungen, die die Firma Nenke & Ostermaier, Dresden-A., anfertigte, in diesem Hefte zerstreut. Die Bilder selbst können in ganzen Bogen, die aufgezogen werden können, durch uns bezogen werden. (Kaufpreis aller achtzehn Bilder fünf Mark.)

Im Freistaat Sachsen durch landesbehördliche Verordnung geschützte Pflanzen

1. Türkenbund (Lilium martagon)

2. Märzenbecher, Märzglöckchen (Leucojum vernum)

3. Wiesenschwertlilie (Iris sibirica)