Die Gesetzgebung zu Gunsten der arbeitenden Klasse war das Resultat eines zähen Kampfes der Unterdrückten gegen die Unterdrücker und entsprang viel weniger ethischer Einsicht oder humanitären Bestrebungen, als dem Selbsterhaltungstrieb der herrschenden Klasse. Diese charakteristischen Züge tragen bereits die ersten Anfänge der englischen Arbeiterschutzgesetzgebung des vorigen Jahrhunderts. Die verheerenden Seuchen, die sich in den Fabrikzentren Englands entwickelten und die kindlichen Arbeiter in Scharen dahinrafften, nötigten zu dem ersten Schutzgesetz des Jahres 1802. Die nationale Gefahr eines frühzeitigen Verbrauches des Menschenmaterials wurde aber schließlich auch von allen anderen Staaten anerkannt. Selbst zu den schwächlichen Versuchen eines gesetzlichen Kinderschutzes entschloß man sich indessen erst, als die grauenhaftesten Zustände mit nicht zu übersehender Deutlichkeit an das Licht des Tages traten und die öffentliche Meinung in starke Erregung versetzt worden war. Im Namen der Freiheit verteidigten die Fabrikanten die schrankenlose Unterdrückung und Ausbeutung der Arbeiter. Sie beriefen sich dabei auf das Recht der freien Selbstbestimmung, das durch den Eingriff des Staates in das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern verletzt würde und wurden darin durch die manchesterliche Nationalökonomie unterstützt. Aber wie einerseits die moderne Produktionsweise ihnen zu Macht und Reichtum verhalf, so entwickelte sich andererseits mit ihr jener wichtige Faktor, der der Ausbreitung ihrer Machtsphäre einen Damm entgegenzusetzen vermochte: die moderne Arbeiterbewegung. Wie sie Schritt für Schritt vordrang, immer wieder zurückgestoßen von denen, die in ihr mit Recht den einzigen Feind fürchteten, der ihre Herrschaft erschüttern könnte, wie sie schließlich, am Ende des 19. Jahrhunderts, den herrschenden Klassen in fest gefügter Phalanx gegenübersteht,—das ist ein Werdegang, der auch in der Gesetzgebung seine Spuren hinterlassen hat.
Zuerst waren es allein die Frauen, deren gesetzlichen Schutz man durchsetzte. Natürlich genug; denn einmal fiel in Bezug auf sie, die immer Bevormundeten, das Recht der freien Selbstbestimmung nicht so schwer in die Wagschale, und dann hing es von ihnen ab, den Müttern des Volkes, ob auf kommende Generationen arbeitsfähiger Menschen zu rechnen sei. Aber selbst diese, vom Standpunkt der Fabrikanten aus einleuchtenden Gründe blieben lange Zeit hindurch völlig unbeachtet. Es waren der Arbeitsuchenden zu viele, als daß man aus egoistischen Motiven den Schutz der Einzelnen für nötig gehalten hätte: mochten die Frauen mit 25 Jahren arbeitsunfähig sein, mochten die Kinder in Scharen zu Grunde gehen, es gab noch tausendfältigen Ersatz für sie. Eines langen und erbitterten Kampfes bedurfte es, ehe man sich zu den ersten Versuchen einer Arbeiterschutzgesetzgebung entschloß.
Von England, der Heimat des Fabrikwesens, ging sie aus. Die Zehnstundenbewegung, an deren Spitze bürgerliche Philanthropen standen, die Chartistenbewegung, in der die ganze Wut der Geknechteten gegen ihre Unterdrücker zum Ausdruck kam,—waren die beiden großen Feldzüge, die mit den ersten spärlichen Siegen der Arbeiter endeten; 1847 wurde der Zehnstundentag für die Textilarbeiterinnen Englands Gesetz. Ihm zur Anerkennung zu verhelfen, war wieder ein Kampf für sich, den die Arbeiter mit Unterstützung der ersten aufopferungsvollen Fabrikinspektoren zu führen hatten. Durch die Einführung schichtweiser Beschäftigung suchten die Fabrikanten zunächst das Gesetz zu umgehen, bis eine neue Verordnung einen Riegel vorschob. Ganz allmählich wurden auch andere Industrien der Fabrikgesetzgebung unterstellt. "Ihre wundervolle Entwicklung von 1853-1860 Hand in Hand mit der physischen und moralischen Wiedergeburt der Fabrikarbeiter, schlug das blödeste Auge, die Fabrikanten selbst, denen die gesetzliche Schranke und Regel des Arbeitstages durch halbhundertjährigen Bürgerkrieg Schritt für Schritt abgetrotzt war, wiesen prahlend auf den Kontrast in den noch 'freien' Exploitationsgebieten hin," sagt Marx.911 Mit der Erkenntnis aber, daß der Arbeiterschutz ihnen selbst zum Vorteil gereichte, war der Widerstand der Fabrikanten dagegen gebrochen.
Englands Vorgehen, das ebenso in seiner rapiden industriellen, wie in seiner politischen Entwicklung die Erklärung findet, war für den Kontinent, wo sich der Uebergang zum Fabriksystem relativ langsam vollzog und alle vorwärts treibenden Kräfte sich auf den Kampf gegen die politische Reaktion konzentrieren mußten, kein anfeuerndes Beispiel. Selbst jener erste Maximalarbeitstag, mit dem die junge französische Republik die erregten Volksmassen abzuspeisen gedachte und der die Arbeitszeit aller Arbeiter auf 12 Stunden festsetzte, hatte keinerlei praktische Konsequenz, weil es an Mitteln fehlte, um die Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten. Erst 1874, nach endlosen heftigen Streitigkeiten, gelangte der erste schüchterne Versuch eines besonderen Arbeiterinnenschutzes in der Nationalversammlung zur Annahme. Er beschränkte sich auf das Verbot der Nachtarbeit Minderjähriger und das Verbot der Arbeit unter Tage für Frauen jeden Alters. Aber selbst diese kläglichen Bestimmungen stießen auf den heftigsten Widerstand der Industriellen, die alles thaten, um sie zu umgehen, oder ihre Abschaffung durchzusetzen,—ein Zustand des Kampfes und des vielfach fruchtlosen Widerstandes derer, die das Gesetz schützen wollte, der achtzehn Jahre andauerte.
Noch langsamer entwickelte sich der Arbeiterinnenschutz in Oesterreich, denn vor 1885 war überhaupt kaum eine Spur von ihm vorhanden: sowohl die Nachtarbeit, als die Arbeit unter Tage wurde den Frauen nicht verwehrt. Dann aber nahm er einen Aufschwung, durch den er Frankreich überflügelte: der Elfstundentag, der vierwöchentliche Wöchnerinnenschutz wurde eingeführt, die Arbeit unter Tage und bei Nacht verboten.
Deutschlands Anfänge auf dem Gebiete des Arbeiterinnenschutzes fallen ziemlich genau mit dem Erstarken der sozialdemokratischen Partei zusammen, deren mit immer größerem Nachdruck vorgebrachte Forderungen das treibende Element in der Bewegung waren. Aber es trat noch Eins hinzu, dessen Wichtigkeit nicht unterschätzt werden darf, und dessen Träger die politische Vertretung des deutschen Katholizismus, das Centrum, war. Von vollkommen entgegengesetzten Standpunkten ausgehend, grundverschiedenen Zielen zusteuernd, kamen beide Parteien in ihren praktischen Forderungen gelegentlich zu ähnlichen Resultaten. Aber während die Sozialdemokratie im gesetzlichen Schutz der Arbeiter und Arbeiterinnen nur ein Mittel sah, sie körperlich und geistig für den Klassenkampf zu stärken und fähig zu machen, glaubte das Centrum durch ihn die Entwicklung zurückzuschrauben. Es propagierte an erster Stelle die Sonntagsruhe, nicht aus hygienischen, sondern aus religiösen Gründen, es forderte einen Arbeiterinnenschutz, der den völligen Ausschluß der Frauen von der Fabrikarbeit zum Ziel hatte, um die Familie in ihrer alten Form zu erhalten und den Einfluß der Arbeitsgenossen auf die Frau zu verhindern, sie aber, und damit die Ihren, statt dessen wieder unter den Einfluß der Kirche zu zwingen. Von diesem Gesichtspunkt aus warf sich das Centrum hier im Verein mit manchen Konservativen sogar vielfach zum Beschützer der Hausindustrie und der Heimarbeit auf. Wie dem aber auch sei, Thatsache ist, daß die Entwicklung des Arbeiterinnenschutzes in Deutschland mit unter dem Einfluß des Centrums vor sich ging.
Anfang der siebziger Jahre unternahm die Regierung, einem Antrag des Reichstags folgend, eine Enquete über die Lage der kindlichen und weiblichen Arbeiter, deren Ergebnisse die Novelle zur Gewerbeordnung hervorrief, die sie 1878 dem Reichstag vorlegte. Sie enthielt in Bezug auf den Arbeiterinnenschutz einige Bestimmungen,—so das Verbot der Beschäftigung von Wöchnerinnen in Fabriken vier Wochen nach der Niederkunft und das der Frauenarbeit unter Tage,—und erteilte dem Bundesrat die Ermächtigung, die Beschäftigung von Frauen und jugendlichen Arbeitern aus Gründen der Gesundheit und Sittlichkeit in bestimmten Betrieben zu verbieten, aber die Wirkung selbst dieser schwächlichen Verbesserungen der Schutzvorschriften wurde dadurch im Keime erstickt, daß sie nicht mit der obligatorischen Einführung der Fabrikaufsicht Hand in Hand gingen. Mit denselben Gründen, durch die die englischen Fabrikanten vor vierzig Jahren ihren Widerstand gegen die Schutzgesetzgebung gestützt hatten, kämpfte in Deutschland die Regierung, an ihrer Spitze Bismarck, gegen die Gewerbeaufsicht912, und noch zehn Jahre später verweigerte der Bundesrat einem Gesetzentwurf mit durchgreifenden Schutzvorschriften, den der Reichstag angenommen hatte, seine Zustimmung, weil er ein Bedürfnis dafür nicht anzuerkennen vermochte. Die Industrie, so meinte er, bedarf der Frauenarbeit in unbeschränktem Maße, und die Arbeiterfamilien, so fügte er hinzu, um sich nicht die Blöße einseitiger Interessen zu geben, bedürfen ihrer nicht minder.
Schließlich aber sah sich die Regierung gezwungen, den Wünschen des Reichstags nachzugeben; vor allem glaubte sie, durch soziale Reformen die wachsende Macht der Sozialdemokratie zu erschüttern. Das theatralische Schaustück einer internationalen Arbeiterschutzkonferenz wurde insceniert, und war im stande auch ernsten Leuten Sand in die Augen zu streuen. Thatsächlich war ihre Bedeutung lediglich eine symptomatische, indem sie bewies, daß das Bestreben der Arbeiter nach Besserung ihrer Lage nach jahrzehntelangem Kampf endlich zu teilweisem Siege zu führen schien, und eine informierende, indem sich zeigte, wie weit der Gedanke eines erweiterten Arbeiterinnenschutzes,—denn neben der Frage der Sonntagsruhe und der Kinderarbeit beschäftigte man sich lediglich mit der Fabrikarbeit der Frauen,—in den einzelnen Staaten bereits Fuß gefaßt hatte. Das Ergebnis, soweit die Frauenarbeit berührt wurde, war geringfügig genug. Deutschland, Oesterreich, England und die Schweiz einigten sich über folgende Punkte: allgemeine Sonntagsruhe für alle Industriearbeiter, Verbot der Nachtarbeit für jugendliche Arbeiter und für Frauen, Zehnstundentag für Jugendliche, Elfstundentag für Frauen, vierwöchentliche Arbeitsunterbrechung für Wöchnerinnen, Verbot der Frauenarbeit unter Tage. Belgien, das heute noch in Bezug auf den Arbeiterinnenschutz zu den zurückgebliebensten Ländern gehört, und Frankreich, das ihm nur wenig voraus ist, machten bei den meisten Punkten Vorbehalte oder sie erklärten sich direkt dagegen. Ohne zu positiven Resultaten gelangt zu sein, ging die Konferenz auseinander und es blieb jedem einzelnen Staat wieder überlassen, den Arbeiterschutz nach seinem Gutdünken auszubauen. Das letzte Jahrzehnt des neunzehnten Jahrhunderts, an dessen Wiege das arbeitende Volk in all seinem grenzenlosen Jammer gestanden hatte, dessen Mannesalter durch seine stumme Qual und Ausbrüche wütender Verzweiflung verdüstert wurde, bot den Millionen ausgebeuteter Proletarier nur ein paar Brosamen von seiner üppigen Tafel. Sie kamen, nächst den Kindern, wesentlich den Frauen zu gute.
Eine Vorstellung des geltenden Rechts in Bezug auf die Arbeiterinnenschutzgesetzgebung giebt die Tabelle [unten].
Ihr Inhalt bezieht sich lediglich auf die industriellen Arbeiterinnen und er schließt sowohl die näheren Bestimmungen über Hausindustrie und Heimarbeit als alle diejenigen Gesetze aus, die sich mit den Handelsangestellten, den Landarbeiterinnen, den Kellnerinnen und Dienstboten beschäftigen.