Betrachten wir zunächst die Frage der Arbeitszeit. Der Normalarbeitstag war von jeher ein Palladium der Arbeiterbewegung gewesen. In England und mehr noch in Australien hatten sich die Gewerkschaften die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit erkämpft und vielfach ihr Ziel, den Achtstundentag, durch kollektive Vertragschließung erreicht. Sie hatten, belehrt durch ihre Lebenslage, die nur durch Verkürzung der Arbeitszeit eine menschenwürdige werden konnte, den Standpunkt des einseitigen Individualismus, der jeden Zwang auf die Persönlichkeit, jede Einschränkung des freien Willens ablehnt, längst aufgegeben und erstrebten überall auch die gesetzliche Festlegung der Arbeitszeit. Um so heftiger sträubten sich die Unternehmer dagegen, indem sie ihre Sorge um die Verringerung ihres Profits in die sentimentale Phrase zu verkleiden suchten, daß es niemanden verwehrt sein dürfe, für seine Familie, für seine Kinder so lange zu arbeiten als er wolle. Aber ihre Berufung auf die Freiheit des Individuums im allgemeinen und die Freiheit des Arbeitsvertrags im besonderen,—eine der wichtigsten Grundsätze des Liberalismus,—kam in Bezug auf die weiblichen Arbeiter in Kollision mit einem anderen Grundsatz, den die ganze bürgerliche Gesellschaft zu dem ihren gemacht hatte, auf dem ihre Existenz zum Teil beruht: der Erhaltung der Familie und des Familienlebens in seiner alten Form, als deren Trägerin die Frau erscheint. Und so war es der indirekte Einfluß der weiblichen Industriearbeit, der den starren Widerstand der Bourgeoisie besiegen half, und sie den ersten Schritt auf dem Wege zum Normalarbeitstag gehen ließ. In allen fünf Staaten unserer Tabelle ist die Arbeitszeit der Frauen geregelt; auch Rußland, Australien und Nordamerika sind in ähnlicher Weise vorgegangen, während Belgien, Holland, die skandinavischen Länder und Italien die gesetzliche Beschränkung des Arbeitstages nur für Kinder und junge Leute eingeführt haben. Was aber die Bestimmungen der einzelnen Länder wesentlich voneinander unterscheidet ist vor allem der Umstand, daß sie sich nur noch zum Teil allein auf die weiblichen Arbeiter beziehen: Frankreich—mit einer gewissen Modifikation—, Oesterreich, die Schweiz, einige Staaten Nordamerikas und Kolonien Australiens beschränken die Arbeitszeit erwachsener Fabrikarbeiter in demselben Maß wie die erwachsener Fabrikarbeiterinnen. Die natürliche Erwägung, daß die Betriebe, in denen Arbeiter beiderlei Geschlechts nebeneinander arbeiten, eine außerordentliche Störung erleiden, wenn der eine Teil zehn oder elf, der andere zwölf oder dreizehn Stunden beschäftigt ist, hat dazu den Anlaß gegeben. Die Notwendigkeit der Beschränkung der Arbeitszeit der Frauen führte daher die viel und heiß umstrittene Frage des Maximalarbeitstages der Männer ihrer Lösung entgegen. Das zeigt sich noch deutlicher in den Staaten, wo eine gesetzliche Regelung der Männerarbeit noch nicht durchgesetzt worden ist. So wurden die deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt mit der Aufgabe betraut, der Arbeitszeit und ihrer Ausdehnung ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Während sie im Jahr 1885, vor der Regelung der Frauenarbeit, noch eine zwölf-, dreizehn- und mehrstündige Arbeitszeit der Männer feststellten, schwankte sie im Jahr 1897, also nach der Regelung, zwischen neun und elf Stunden.913 In England, wo die Macht der Gewerkschaften diese Entwicklung noch beschleunigen hilft, zeigt sich dasselbe Bild.914 Angesichts dessen und der uns bekannten Thatsache der rapiden Zunahme der Frauenarbeit beantwortet sich die Frage nach dem Nutzen oder Schaden ihrer gesetzlichen Beschränkung von selbst, und es zeugt nur von großem Mangel an Einsicht, wenn man über die Entscheidung im Zweifel sein kann. Die Beschränkung der Arbeitszeit weiblicher Arbeiter ist nicht nur für sie selbst von größter Bedeutung, sie ist es auch im Interesse ihrer männlichen Arbeitsgenossen. Sie kann aber auch, und das ist ein Moment, das gerade von der Arbeiterinnenbewegung vielfach übersehen wird, wenn sie sich zu weit von der effektiven Arbeitszeit der Männer entfernt, zum Nachteil der Frauen ausschlagen, besonders in Zeiten wirtschaftlicher Krisen, in denen dann die Frauen durch Männer ersetzt werden würden. Für deutsche Verhältnisse z.B. wäre eine Reduktion der Arbeitszeit der Frauen auf zehn und neun Stunden gegenwärtig schon ohne Schaden für sie durchführbar, weil auch die Männer in ihrer Arbeitszeit dieser Stundenzahl immer näher kommen. Den Achtstundentag aber für die Frauen allein heute schon erkämpfen zu wollen, hieße ihnen nicht nutzen. Viel wichtiger wäre es gegenwärtig auch für die Frauen mit größtem Nachdruck für den gesetzlichen Maximalarbeitstag der Männer einzutreten, wie ihn Frankreich durch den in wenigen Jahren zur Geltung gelangenden Zehnstundentag zum Gesetz erhoben hat. Selbstverständlich bleibt der Achtstundentag das weitere Ziel, aber, wohl gemerkt, für Männer und Frauen. Er ist die Voraussetzung für die Befreiung der Arbeiterklasse aus physischer und geistiger Knechtschaft, er ermöglicht erst ihre lebendige Teilnahme an den Errungenschaften der modernen Kultur. Für die Frau aber, vor allem für die Mutter und Hausfrau, würde er von noch größerem Werte sein, und daraus erklärt es sich, daß die Arbeiterinnen ihn jetzt schon allein für ihr Geschlecht erringen wollen.
Wir kommen damit zur Kritik der Länge des Arbeitstags, wie er gesetzlich für die Frauen festgelegt wurde. Ist die Reduzierung der Arbeit auf zehn oder elf Stunden wirklich ausreichend, um die Körperkräfte der Frau nicht zu überbürden, ihre Gesundheit nicht zu gefährden und sie ihrer Familie zu erhalten? Die Lage der Fabrikarbeiterinnen, wie wir sie kennen lernten, erübrigt eine Antwort.
So groß der Fortschritt ist gegenüber der unbegrenzten Arbeitszeit, so gering ist er gegenüber den notwendigsten Bedürfnissen; für das junge Mädchen, die werdende Mutter, vor allem aber für die Mutter kleiner Kinder sind zehn oder elf Stunden Arbeit eine Qual, die fast immer zu den traurigsten Resultaten führt. Die Erkenntnis, daß besonders die verheiratete Frau zur Führung ihres Haushalts mehr freier Zeit bedarf, hat zur Festsetzung der Mittagspause geführt, die 1 bis 1-1/2 Stunden zu dauern pflegt. Es wirkt wie Ironie, wenn man sich vergegenwärtigt, daß in dieser Zeit nicht nur die Hauptmahlzeit des Tages im Kreise der Familie eingenommen werden soll, sondern vorher auch zubereitet werden muß, und die Arbeiterin meist für den Weg hin und her von der Fabrik den größten Teil der verfügbaren Zeit in Anrechnung zu bringen hat. Die deutsche Gesetzgebung hat überdies nicht einmal die anderthalb Stunden festgelegt, sondern nur eine, und bestimmt, daß die weitere halbe Stunde der Arbeiterin "auf ihren Antrag" freigegeben werden soll. Welche Arbeiterin aber, die so wie so stets um die Erhaltung ihrer Arbeitsgelegenheit zittert, entschließt sich zu solcher Bitte? Thatsächlich konstatierten die Gewerbeaufsichtsbeamten wiederholt, daß Arbeiterinnen, die den Wunsch danach aussprachen, mit Entlassung bedroht wurden. Es ist daher nur natürlich, wenn der Wunsch nicht allzu häufig laut wird. Die halbe Stunde ist auch oft nicht der Mühe wert. Es fragt sich nun, ob demgegenüber eine Verlängerung der Mittagspause wünschenswert ist. Dabei darf nicht vergessen werden, daß eine ausreichende Erweiterung,—auf drei Stunden etwa,—undurchführbar ist, weil die Betriebsstörung zu groß und die Differenz mit der Arbeit der Männer eine zu tiefgehende wäre. Viel vorteilhafter für die Frau und die Arbeiterfamilie wäre es, wenn sie, neben einer etwa einstündigen Pause, die Arbeit am Abend früher verlassen könnte, womöglich gemeinsam mit dem Mann. An Stelle der mittäglichen Hetze würde eine ununterbrochene Zeit treten, durch die auch für den Arbeiter eine Spur häuslicher Gemütlichkeit zuweilen erobert werden könnte. Man pflegt diese Tageseinteilung als die Einführung der englischen Tischzeit zu bezeichnen, weil sie in England vielfach durchgeführt worden ist. In Verbindung aber mit dem zehn- oder elfstündigen Arbeitstag wird das Ideal, die Sicherung des Familienlebens, die Möglichkeit der Kindererziehung, dadurch noch nicht im mindesten erreicht. Wohlwollende, aber kurzsichtige Leute in Verbindung mit reaktionären Politikern, wie das Centrum sie aufweist, sind daher auf den Gedanken gekommen, daß die Fabrikarbeit verheirateter Frauen überhaupt verboten werden müsse, die Gesetzgebung jedenfalls den Weg dahin heute schon zu betreten habe.915 Auch in Arbeiterkreisen fehlt es nicht an Stimmen, die für diese Maßregel eintreten; die Kongresse der christlichen Arbeiter von Rheinland und Westfalen forderten schon seit 1873 die Unterdrückung der eheweiblichen Fabrikarbeit916; eine große Gruppe lediger Fabrikarbeiterinnen Englands kämpft mit aller Energie gegen die verheirateten Arbeitsgenossinnen.917 Auf verschiedene Motive ist diese Stellungnahme zurückzuführen: auf den uneigennützigen Wunsch, die Mutter den Kindern zurückzugeben und auf das eigennützige Verlangen, eine lästige, meist lohndrückende Konkurrenz los zu werden.
Abzuleugnen, daß die Fabrikarbeit der verheirateten Frau ihr und ihren Kindern durch ihre große Ausdehnung empfindlich schadet, wäre, angesichts der Thatsachen, eine Vermessenheit. Es fragt sich nur, ob die zwangsweise Ausschließung davon ihr nutzen würde. Für Deutschland ist es durch die Berichte der Gewerbeaufsichtsbeamten erwiesen, daß die übergroße Mehrheit der Frauen durch die Not zur Fabrik getrieben wird. Einer der Befürworter des Ausschlusses definiert den Begriff Not, indem er erklärt, nur dort dürfe von ihr gesprochen werden, wo der Verdienst der Frau "unbedingt" erforderlich ist, damit die Familie "nur" leben könne.918 Um solche Not handelt es sich zumeist; wir sehen aber Not auch dort, wo zwar der momentane Hunger gestillt wird, aber die Angst um die Zukunft nie weicht und alle Freuden des Lebens entbehrt werden müssen. Auch in diesem Fall hat die Frau das Recht und die Pflicht, zu arbeiten. Schließen sich ihr die Thore der Fabrik, so wird die Hausindustrie und die Heimarbeit mit all ihren Schrecken sie aufnehmen, und man wird die Zersetzung rückständiger Betriebsformen dadurch noch länger aufhalten. Der vorhin zitierte Gegner der eheweiblichen Fabrikarbeit sieht darin allerdings einen glücklichen Ausweg für wirklich notleidende Ehefrauen; sie können, so sagt er "in der Landwirtschaft oder in der Hausindustrie oder auch im Handel Beschäftigung suchen, oder Aufwartungen übernehmen, als Kochfrau oder Pflegerinnen gehen etc."919 Alle diese Beschäftigungen also, die sich fast sämtlich des Vorzugs erfreuen, gar keiner gesetzlichen Kontrolle und Einschränkung unterworfen zu sein, sollen die Frau ihren Familienpflichten weniger entziehen als die gesetzlich geregelte Fabrikarbeit! Zur Durchführung des Ausschlusses empfiehlt er, ihn zur Zeit einer wirtschaftlichen Depression vorzunehmen, in der Arbeiterentlassungen so wie so an der Tagesordnung sind920; d.h. er will der Frau die relativ vorteilhafteste Arbeitsgelegenheit gerade dann entziehen, wenn ihr Erwerb am notwendigsten ist, und er ist naiv genug, von den Unternehmern zu erwarten, daß sie gerade dann sich ihrer billigsten Arbeitskräfte gutwillig berauben werden.
Aber nicht nur, daß der Erwerbszwang die verheirateten Frauen in die sozial tiefststehenden Arbeitsgebiete drängen würde, er würde, da ihre Arbeitskraft ihre Mitgift bedeutet und unerläßlich ist zur Erhaltung der Familie, an Stelle der Eheschließung in erweitertem Umfang das Konkubinat treten lassen. So weit wir nun auch davon entfernt sind, an dem freien Liebesbund zweier Menschen sittlichen Anstoß zu nehmen, so gewiß ist es doch, daß das Konkubinat unter den heutigen Verhältnissen die Frau und ihre Kinder der Willkür des Mannes erbarmungslos aussetzt und beide dem tiefsten Elend schutzlos preisgeben kann. Es kommen aber noch andere Gründe hinzu, die vom Standpunkt der Arbeiterin aus zur unbedingten Verwerfung des Ausschlusses der verheirateten Frauen aus der Fabrik führen müssen: Die Fabrikarbeit ist die einzige Form der Arbeit, durch die die Frauen in engere Verbindung mit ihren Klassengenossen gebracht werden, davon aber hängt ihre Aufklärung, ihre Organisationsfähigkeit ab, und ihre stärkere oder geringere Organisationsfähigkeit wieder beeinflußt die raschere oder langsamere Entwicklung der sozialpolitischen Gesetzgebung.
Doch auch vom Standpunkt der Unternehmer aus ist der Ausschluß der verheirateten Frau zu verwerfen. Die deutschen Gewerbeinspektorenberichte für 1899 haben das interessante Resultat ergeben, daß nach der Aussage der Mehrzahl der Fabrikanten teils nicht genug ledige Arbeiterinnen zur Verfügung stehen921, vor allem aber die verheirateten schwer oder gar nicht zu ersetzen sind.922 Die Gründe dafür sind naheliegend: es handelt sich bei ihnen meist um ältere, erfahrene Arbeiterinnen, die überdies, weil sie ihren Beruf nicht mehr, wie die meisten ledigen, nur als einen Uebergang zur Ehe betrachten, besonders eifrig und strebsam sind. Also auch das Interesse der Unternehmer spricht gegen ihren Ausschluß. Wer die furchtbaren Schäden der Fabrikarbeit verheirateter Frauen ausmerzen will, muß zu anderen Mitteln greifen. Er muß sie in stärkerem Maße als bisher der Fabrikarbeit zuführen und der Hausindustrie und der Heimarbeit entreißen. Die Einrichtung von Schulkantinen und Kinderhorten durch die Kommunen und die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit muß damit Hand in Hand gehen.
Schon die gegenwärtig gesetzlich festgelegte Arbeitszeit für Frauen würde eine weitreichende Bedeutung haben, wenn sie thatsächlich ein Maximalarbeitstag wäre. Unsere Tabelle zeigt aber, daß nicht nur Ueberstunden in ausgedehntem Maß bewilligt werden können, sondern daß sogar allgemeine Dispensationen für bestimmte Fabrikationszweige im Bereiche der Möglichkeit liegen. Besonders die Saison- und Campagneindustrien spielen dabei eine große Rolle, d.h. alle diejenigen Arbeitszweige, die der Mode im hohen Maß unterworfen sind, oder die von Jahreszeiten und Festtagen abhängen. Dazu gehört vor allem die Herstellung der weiblichen Kleidung, der Spielwaren, der Konserven und in Paris der sogenannten Articles de Paris, die durch das Neujahrsfest beeinflußt werden. Die Ausnahmebewilligungen und Dispensationen sind hier so groß, daß die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit fast zur Ausnahme wird, und zwar um so mehr, weil die Unternehmer sie auch ohne besondere Erlaubnis möglichst oft zu umgehen suchen. Uebertretungen dieser Art kommen, wie die Fabrikinspektoren aller Länder übereinstimmend berichten, am häufigsten vor. Wo ein ausgeprägtes Solidaritätsgefühl fehlt, wo die Organisation nicht hinter der Arbeiterin steht, ist sie nicht nur willenlos gegenüber den Wünschen des Unternehmers, sie bietet womöglich selbst die Hand zu ihrer Erfüllung. So wird der zehn- oder elfstündige Arbeitstag in der Praxis vielfach zu einem zwölf- und dreizehnstündigen.
Aehnlich liegen die Verhältnisse in Bezug auf die Nachtarbeit: sie ist im Prinzip verboten, aber eine ganze Reihe von Ausnahmen öffnen der Uebertretung der Vorschriften Thür und Thor. Nur England und die Schweiz erfreuen sich eines absoluten Verbots. In Deutschland wird unter bestimmten Bedingungen eine Verlängerung der Arbeit bis zehn Uhr nachts, ein Beginn zwischen 4-1/2 und 5 Uhr früh gestattet, aber auch die Nachtarbeit, die in 24 Stunden 10 Stunden dauern darf mit der Einschränkung, daß Tag- und Nachtschichten wöchentlich wechseln müssen, kann durch den Bundesrat erlaubt werden. Für Molkereien und Konservenfabriken, für Steinkohlen-, Zink- und Bleierzbergwerke, für Ziegeleien und schließlich auch für Konfektionswerkstätten wurden Erlaubnisse der Art bereits erteilt. Oesterreich geht in der Gewährung von Ausnahmen noch weiter, indem es die Nachtarbeit auch in der Bettfedernreinigung, der Spitzen-, Papier-, Feß- und Zuckerfabrikation, sowie in zahlreichen Zweigen der Textilindustrie gestattet. Das französische Gesetz wird in gleicher Weise durchlöchert, nur daß es den Vorteil bietet, an Stelle der zulässigen zehnstündigen Nachtarbeit Deutschlands und der elfstündigen Oesterreichs die siebenstündige festgesetzt zu haben.923
Dasselbe System wiederholt sich in Deutschland, Oesterreich und Frankreich bei der Sonntagsarbeit, wenn die darauf bezügliche Verordnung auch, hauptsächlich aus religiösen Gründen, straffer gehandhabt wird, und Frankreich die Bestimmung getroffen hat, daß für die notwendig gewordene Sonntagsarbeit stets ein Ersatzruhetag in der Woche gewährt werden muß.
Die Festsetzung der Arbeitszeit und der Ruhepausen wird nach alledem durch dieselbe Gesetzgebung, die sie in Angriff nahm, wenn nicht annulliert, so doch in so mannigfaltiger Weise durchbrochen, daß der Segen, den sie verbreiten sollte, sehr fragwürdig erscheint. Und doch ist diese Zwiespältigkeit des Arbeiterschutzes nur die notwendige Folge des Standpunkts, den die Regierungen der Arbeiterfrage gegenüber einnehmen und der sich dadurch kennzeichnet, daß die Interessen der Arbeiter zwar vertreten werden sollen, aber nur soweit, als sie mit den Interessen der Unternehmer nicht kollidieren. Ein ernsthafter Arbeiterschutz ist aber nur dann durchführbar, wenn man bei seiner Gestaltung in erster Linie die Arbeiterinteressen vor Augen hat. Der Fortschritt des Arbeiterschutzes hängt darum hauptsächlich von dem Einfluß und der Macht der Arbeiterklasse selbst ab. Und da auf der Verkürzung der Arbeitszeit und der Zusicherung ausreichender Ruhe das Wohl der Arbeiter in erster Linie beruht, ist der größte Nachdruck gerade hierauf zu legen. Wie das Beispiel Englands und der Schweiz beweist, ist jetzt schon ohne wesentlichen Nachteil für die Industrie die Durchführung der Nacht- und Sonntagsruhe möglich, und zwar, bestimmte Ausnahmen abgerechnet, auch für Männer. Was die Ueberstunden betrifft, so zeigt die englische Textilindustrie, daß ihre völlige Aufhebung auch möglich ist, denn sie hat sich trotzdem, oder vielleicht gerade deshalb, so großartig entwickelt. Die Unternehmer, die auf die Höhe ihres Profits nicht verzichten wollten, sahen sich eben genötigt, die fehlenden Menschenkräfte durch schneller produzierende Maschinen zu ersetzen,—ein Prozeß, der stets bei der Verkürzung der Arbeitszeit eintreten muß, so daß der Arbeiterschutz sich als eines der wirksamsten Mittel zur Beschleunigung der allgemeinen industriellen Entwicklung erweist. Auch für Saison- und Campagneindustrien könnten die Ueberzeitbewilligungen erheblich eingeschränkt und der Ausfall durch Mehreinstellung von Arbeitskräften wett gemacht werden. Eine künstliche Einschränkung der in wilder Hetzjagd einander folgenden Modethorheiten wäre auch für die Konsumenten nicht vom Uebel. Zunächst freilich dürfte die Forderung einer Verminderung der Ueberzeitbewilligungen womöglich blos auf solche Fälle, wo Unglücksfälle oder Naturereignisse sie unbedingt notwendig machen, ein frommer Wunsch bleiben, weil er nur auf dem Boden internationaler Vereinbarungen auf Erfüllung rechnen kann. Selbst die vielfach ans Märchenhafte grenzende Entwicklung des Maschinenwesens, die geradezu prädestiniert erscheint, die Arbeitszeit immer mehr zu verkürzen, hat unter der gegenwärtig herrschenden schrankenlosen Konkurrenz nur dazu dienen müssen, den Profit zu erhöhen. Erfindungen, die nur dem Arbeiter nutzen, dem Unternehmer aber keinerlei Vorteil bringen, ja ihm womöglich nur Kosten verursachen, werden ohne äußeren Zwang nirgends eingeführt. Der Staat und die Kommunen, die zwar solche Einrichtungen gesetzlich einführen können, die direkt Leben und Gesundheit der Arbeiter schützen, aber nicht die Befugnis haben, die Unternehmer zur Anschaffung arbeitsparender Maschinen zu zwingen, müßten es als ihre Pflicht betrachten, in ihren eigenen Betrieben darin mit dem guten Beispiel voran zu gehen, und es müßte zu den Aufgaben der Arbeiterorganisationen gehören, überall für ihre Einführung einzutreten. Verbände sich diese Agitation mit einer jedesmaligen Revidierung der Lohntarife, so daß durch neue Maschinen nicht die Einnahmen der Arbeiter verringert würden, so wäre sie eines der wirksamsten Hilfsmittel zur Erreichung des Normalarbeitstags.