Erwägungen ähnlicher Art drängen sich auf, wenn wir die Betriebe betrachten, aus denen die Frauen in Rücksicht auf ihre Gesundheit entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen worden sind. Mit Ausnahme derjenigen Beschäftigungsarten, die, wie die Arbeit unter Tage, der Transport von Rohmaterial in Ziegeleien u.s.w., ihrer körperlichen Konstitution nicht entsprechen, sind es entweder solche, die Vergiftungsgefahren mit sich führen, wie die Herstellung elektrischer Akkumulatoren aus Blei oder Bleiverbindungen, die Fabrikation von Arsenik, Nitrobenzin, Bleiweiß u.s.w., oder solche, die die Arbeiterinnen besonders hohen Temperaturen aussetzen, wie die Arbeit in Rohzuckerfabriken, Cichorienfabriken, Drahtziehereien u.s.w. Frankreich ist in diesen Verboten besonders weit gegangen und hat die Frauen fast aus der ganzen chemischen Industrie entfernt. Nun haben wir aber bei der Betrachtung der Lage der Fabrikarbeiterinnen gesehen, daß Vergiftungen durch Blei und Bleiweiß z.B. in der ganzen Textilindustrie vorkommen, der Ausschluß von der Fabrikation und Bearbeitung des Bleis und seiner Verbindungen sie also durchaus nicht davor bewahrt; wir haben ferner gefunden, daß die schwersten körperlichen Leiden die Folgen aller Arten von Arbeiten sein können. Müssen wir demnach fordern, daß alle diese Arbeitsgebiete den Frauen verschlossen werden sollen? Gewiß nicht! Die einzige vernünftige Folgerung wird vielmehr die sein, die Fabrikationsweisen zu reformieren und, wenn es durchführbar ist, die Herstellung gewisser Stoffe ganz zu verbieten. An Mitteln und Wegen dazu fehlt es nicht, wohl aber an der nötigen Initiative, sie zu ergreifen und diejenigen, die sich weigern sollten, gesetzlich dazu zu zwingen. Ein glücklicher Anfang dazu ist kürzlich in Frankreich gemacht worden, wo die Benutzung von Bleiweiß bei Anstreicherarbeiten durch einen Erlaß des Handelsministers verboten wurde, und Zinkweiß,—das allerdings teuerer ist,—an seine Stelle treten soll. In den Textilfabriken, besonders der Spitzenfabrikation, bei der Bleicherei und Appretur, der Papierfabrikation, der Porzellanfabrikation u.s.w. wird überall Bleiweiß verwandt, obwohl es ebenso leicht verhindert werden könnte und auch dann verhindert werden müßte, wenn die betreffenden Waren dadurch auch an Glanz und Weiße verlören.
Gewiß muß die Frauenarbeit für bestimmte, die Kräfte der Frau übersteigende Arbeiten verboten werden, dies Verbot aber systematisch immer weiter auszudehnen ist ein gefährliches Beginnen und zwar gefährlich sowohl im Interesse der Frauen als in dem der Männer. Wenn die Frauen nämlich prinzipiell aus allen gesundheitsgefährlichen Betrieben ausgeschlossen werden sollten, so ist die Grenze für dieses Vorgehen kaum noch zu bestimmen. Andererseits beruhigt man gewissermaßen durch den Ausschluß der Frauen sein Gewissen und überläßt nunmehr die Männer ruhig den gefährlichen Einflüssen der Gifte, der hohen Temperaturen u.s.w., als ob sie völlig unempfänglich dafür wären! Der richtige Weg wäre vielmehr der, durch Herabsetzung der Arbeitszeit, durch genaue Vorschriften in Betreff der Kleidung, durch Schutzeinrichtungen aller Art, durch Ventilation, Staubabsaugung, gründliche Reinigung, zwangsweise Einführung aller derjenigen Maschinen, die die Gefahr verringern, schließlich auch durch Verbot der Herstellung entbehrlicher Giftstoffe vorzugehen.924 Auch hier hätten kräftige Gewerkschaften ein fruchtbares Feld der Thätigkeit vor sich, indem sie die Arbeit in gefährlichen, nicht genügend geschützten Betrieben und die Herstellung entbehrlicher Gifte verweigern sollten.
Die geringere Widerstandskraft der Arbeiterin gegen gewerbliche Schädlichkeiten ist kein ursprüngliches Charakteristikum ihres Geschlechts, sie ist vielmehr die Folge seiner ganzen künstlich gesteigerten Entartung durch verkehrte Erziehung, unhygienische Kleidung, schlechte Ernährung,—viel schlechter als die der Männer,—doppelte Arbeitslast, sobald es sich um Verheiratete handelt, vor allem aber durch Hungerlöhne. An die Wurzeln des Uebels ist daher auch hier die Axt anzulegen. Es giebt Hygieniker, die so weit gehen, den Schutz der Arbeiterin auch während der Menstruation für notwendig zu erklären. Sehen wir einmal von der Undurchführbarkeit solcher Maßregel ab, so haben wir schon einmal betont, daß diese Funktion der weiblichen Geschlechtsorgane durchaus nichts Krankhaftes ist und die Leistungsfähigkeit nicht hindert. Wenn sie zur Krankheit wird, so sind die Grundlagen dazu in der Jugend, vor allem in der Entwicklungszeit gelegt worden. Die Gesetzgebung hat daher, will sie zur Kräftigung der Arbeiterin beitragen, die Pflicht, die Arbeitszeit jugendlicher Arbeiterinnen auf das äußerste zu beschränken, wenn nicht die Erwerbsarbeit der Mädchen unter sechzehn Jahren überhaupt zu verbieten. Das könnte für die jugendlichen Arbeiter in gleicher Weise geschehen, weil sich erwiesenermaßen ein Knabe zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, wenigstens unter unseren Breitengraden, in der Zeit lebhaftesten Wachstums befindet, und ebenso der Schonung bedarf, wie das Mädchen. Eine gesunde Arbeiterin, die nicht schon in der frühsten Jugend all ihre Kraft dem Erwerb hat opfern müssen, wird dann, wenn sie in das Berufsleben eintritt, von der Menstruation nicht mehr spüren, als ein Mann vom Schnupfen.
Ganz anders liegt die Frage, sobald es sich um Schwangere und Wöchnerinnen handelt. Einen gesetzlichen Schutz der Schwangeren kennt nur die Schweiz. Neuerdings sucht ihn Dänemark, wo er sich sogar auf vier Wochen ausdehnen soll, einzuführen.925 Ueber seine Berechtigung dürfte nirgends ein Zweifel bestehen, es fragt sich nur, ob mit einem bloßen Arbeitsverbot für eine kurze Zeit vor der Entbindung genug geschehen ist. Hirt verlangt, daß die Thätigkeit der Frauen während der zweiten Hälfte der Schwangerschaft in bestimmten Gewerben ganz verboten werden soll; dazu gehört die Näherei, die Färberei und Stoffdruckerei, die Fabrikation vom gefärbtem Papier, künstlichen Blumen, Spitzen und Phosphorstreichhölzern. Hierbei zeigt sich aber dasselbe, wie bei der Erörterung des Ausschlusses aller Frauen aus gesundheitsgefährlichen Betrieben: warum bei diesen Industrien stehen bleiben, wo doch eine ganze Anzahl anderer,—ich erinnere nur an die Tabakindustrie,—für die Schwangere und den Fötus ebenso bedenklich sind? Da es sich aber in diesem Fall um die kommende Generation handelt, so genügt zu ihrem Schutz die Erfüllung der Forderungen, die wir bei jener Gelegenheit aufstellten, nicht, und es wäre zweifellos das Beste nicht nur für die zweite Hälfte der Schwangerschaft,—bekanntlich bringt die erste schwere Gefahren mit sich,—sondern für die ganze Zeit der Schwangerschaft überhaupt, die Fabrikarbeit zu verbieten. Dadurch aber würde den Frauen unter den gegenwärtigen Verhältnissen viel mehr geschadet als genutzt werden, denn sie würden sich scharenweise der Hausindustrie und der Heimarbeit zuwenden müssen. Ein Arbeitsverbot von vier Wochen vor der Entbindung ist daher das äußerste, was im Augenblick von der Gesetzgebung verlangt werden kann.
Die Wöchnerin erfreut sich jetzt schon fast überall eines Schutzes, Frankreich macht beinahe allein eine unrühmliche Ausnahme hiervon, aber die Schutzzeit ist nur in der Schweiz auf sechs Wochen, d.h. auf diejenige Zeit festgesetzt, in der bei normalem Verlauf des Wochenbettes die Rückbildung der Organe stattgefunden hat. Deutschland, das gleichfalls sechs Wochen der Ruhe bestimmt, hat auch hier durch die Gestattung von Ausnahmen die Regel so gut wie umgestoßen. Aber selbst eine sechswöchentliche Schutzzeit ist nur für vollständig gesunde Frauen und nur für diese allein ausreichend, das Kind, dem die Mutterbrust und die mütterliche Pflege nach dieser Frist schon entzogen wird, hat eine nicht viel größere Aussicht das erste Jahr zu überleben, oder, wenn es geschieht, sich zu einem kräftigen Menschen zu entwickeln, als wenn die Mutter es bereits nach vier Wochen verlassen hätte. Angesichts dieser Thatsache liegt die Notwendigkeit der Forderung einer längeren Schutzzeit auf der Hand. Wie weit aber soll sie sich ausdehnen? Die deutsche sozialdemokratische Reichstagsfraktion fordert acht Wochen, erfahrene Mediziner neun Monate. Der ideale und erstrebenswerteste Zustand ist es freilich, wenn die Mutter ebenso wie neun Monate vor so neun Monate nach der Geburt von der Erwerbsarbeit befreit ist und den Säugling so lange nähren kann, als es sich möglich und notwendig erweist. Aber wir haben leider mit sehr realen Verhältnissen zu rechnen. Schon heute sehen sich viele Mütter, denen die Thore der Fabrik noch geschlossen sind, bald nach der Geburt gezwungen, als Heimarbeiterin, Aufwärterin u. dergl. dem Verdienst nachzugehen. Ein auf Monate ausgedehnter Schutz würde überall zu diesem Resultat führen und jeder Art nicht oder schwer kontrollierbarer Arbeit zu enormem Aufschwung verhelfen, während es unser ganzes Bestreben sein soll, gerade diese aus dem Wege zu schaffen. Wir werden uns daher auch hier für die Gegenwart bescheiden müssen, und den achtwöchentlichen Schutz als die äußerste Forderung aufstellen. Im Interesse der Kinder aber muß sie mit der Forderung an die Kommunen Hand in Hand gehen, in allen Industrie-Zentren, wo verheiratete Frauen in bestimmtem Umfang beschäftigt werden, Kinderkrippen in ausreichender Anzahl zu errichten, und Anordnungen zu treffen, denen zufolge den Müttern die Zeit gewährt wird, dort ihre Kinder zu nähren. Aber auch hier, wie für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes, ist die grundlegende Bedingung jeden Fortschritts die allmähliche Herabsetzung der Arbeitszeit bis zum Normalarbeitstag von acht Stunden. Alle anderen Forderungen stehen dieser einen gegenüber in zweiter Linie. Gerade für die Frau als Mutter ist die Beschränkung der Arbeitszeit von der allergrößten Wichtigkeit; auf ihr beruht die Möglichkeit ihrer physischen und geistigen Kraft und Entwicklungsfähigkeit, und damit die ganze Zukunft ihrer Kinder.
Betrachten wir nunmehr das Gebiet der Arbeit, über das die Schutzbestimmungen sich ausdehnen, so zeigt unsere Uebersicht auf den ersten Blick, daß es ein sehr beschränktes ist. Sie finden in allen Ländern nur auf die Fabrikarbeiter eine gleichmäßige, allgemeine Anwendung, die Arbeiter in der Landwirtschaft und die Dienstboten sind ganz davon ausgeschlossen, die Handelsgehilfen, die Kellner und die Heimarbeiter fast ganz, nur die Werkstattarbeiter der Hausindustrie genießen scheinbar relativ am meisten die Segnungen des Arbeiterschutzes. Der Grund für die Zaghaftigkeit der europäischen Gesetzgeber, die sich besonders in ihrer Haltung gegenüber der Heimarbeit äußert, ist einerseits die Rücksicht auf die Geschlossenheit der Einzelfamilie, und andererseits die Angst, eine der Stützen unserer industriellen Entwicklung zu untergraben.
Die gesetzgeberischen Maßregeln, die die Hausindustrie berühren, lassen sich in drei Kategorien einteilen: eine, von den Grundsätzen des Arbeiterschutzes ausgehende, die gegenüber den Hausindustriellen in ähnlicher Weise verfährt, wie gegenüber den Fabrikarbeitern, die Schwachen also gegen die allzu rücksichtslose Ausbeutung der Starken zu schützen und den wirtschaftlichen Egoismus einzudämmen sucht; eine zweite, die den Interessen der Konsumenten ihre Entstehung verdankt und sich auf sanitäre Vorschriften beschränkt, und eine dritte endlich, deren Ziel es ist, die Heimarbeit zu unterdrücken. Von diesen drei Gesichtspunkten aus werden wir die einschlägige Gesetzgebung und ihre Wirkungen zu betrachten haben.
Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie ist die landläufigste, oft ziemlich gedankenlos nachgesprochene Forderung, durch deren Erfüllung man ihren schädlichen Auswüchsen wirksam zu begegnen glaubt. Sie ist denn auch teilweise verwirklicht worden, indem sie aber in den europäischen Staaten und auch in einem Teil der außereuropäischen vor der Heimarbeit und der Familienwerkstatt Halt machte. In England, Frankreich und Oesterreich sind die Werkstätten in Bezug auf den Arbeiterschutz den Fabriken gleichgestellt; England wagt sogar die scharf gezogene Grenze der Familienwerkstatt zu überschreiten, sofern Kinder und junge Leute in ihr beschäftigt werden; Frankreich unterwirft auch Werkstätten religiöser Kongregationen und solche, die von Wohlthätigkeitsanstalten abhängen, dem Gesetz, während Oesterreich sie nicht mit einschließt. Die Schweiz dehnt den Arbeiterschutz auf alle Werkstätten aus, die mehr als 6 Personen beschäftigen, und auf alle ohne Unterschied, in denen ein gefährliches Gewerbe betrieben wird. Neu-Seeland und Viktoria endlich haben auch auf die Familienwerkstätten, in dem einen Fall, soweit 2, in dem anderen, soweit 4 Personen darin beschäftigt sind, den Arbeiterschutz ausgedehnt.
Vergegenwärtigen wir uns dem gegenüber einmal die äußere Situation der Hausindustrie: sie breitet sich über die großen Städte, wie über die kleinen, über das flache Land und das einsame Dörfchen, wie über die unzugänglichsten Thäler und Hochplateaus der Gebirge aus. Sie haust im Kellerwinkel und in der Dachkammer, sie versteckt sich hinter dem Glanz besserer Tage im Salon der Damen der bürgerlichen Welt. Sie hat in den Großstädten keinen festen Sitz, denn keinerlei schwer bewegliche Maschinen, wie im Fabrikbetrieb, fesseln sie an die Scholle, ihre Werkstätten sind ebenso schnell aufgeschlagen, wie abgebrochen. Hat der gesetzliche Arbeiterschutz dem gegenüber irgend eine Aussicht zur Wirksamkeit? Selbst ein Heer von Beamten könnte ihm nicht dazu verhelfen. Es ist wohl mit diese Erwägung, die in den Ländern, wo die Hausindustrie einen besonders breiten Raum einnimmt, die Familienwerkstätte außerhalb des Gesetzes stellen hieß. Dadurch beschränkt sich der der Aufsicht unterstehende Kreis natürlich bedeutend, die Elendesten und Unglücklichsten, zu denen die Frauen und Kinder das größte Kontingent stellen, werden damit schutzlos der Ausbeutung preisgegeben, ohne daß den Werkstattarbeitern wesentlich geholfen wäre. Denn die Schwierigkeit der ausreichenden Beaufsichtigung wird noch durch die Stumpfheit der zu Schützenden gesteigert. Die Existenz der Hausindustrie beruht im wesentlichen auf der Thatsache, daß die menschliche Arbeitskraft billiger arbeitet als die maschinelle; die notwendige Ergänzung aber der niedrigen Löhne ist die lange Arbeitszeit. Die Menschen, vor allem die Frauen, die diesen Bedingungen bisher immer unterworfen waren, sind nicht einsichtsvoll genug, um die Durchführung der Gesetze zu unterstützen. Sie werden im Gegenteil, von einzelnen Kreisen aufgeklärter großstädtischer Arbeiter abgesehen, in der Beschränkung ihrer Arbeitszeit eine unwillkommene Verminderung ihrer an sich schon kärglichen Einnahmen sehen und die Bestimmungen des Gesetzes zu umgehen suchen. Dabei ist ihre Organisationsfähigkeit nicht nur infolge ihrer niedrigen Lebenshaltung und ihrer Arbeitsüberlastung, sondern auch infolge ihrer Vereinzelung eine sehr geringe, so daß auch hier nur in seltenen Fällen an die Stelle des einzelnen Schwachen die durch ihre Vereinigung starke Gesamtheit treten kann.
Diese Thatsachen sind den Gesetzgebern nicht fremd geblieben. Sie haben daher verschiedene Versuche gemacht, zunächst einmal den Kreis der Hausindustriellen, auf die das Gesetz Anwendung finden soll, festzustellen. Soweit es sich um Werkstätten handelt, haben die australischen Staaten Viktoria und Neu-Seeland für sie die alljährlich zu wiederholende Registrierung vorgeschrieben und verfügt, daß eine Werkstatt erst dann als solche benutzt werden darf, wenn der Gewerbeinspektor, dem ihre Anmeldung einzureichen ist, die Erlaubnis dazu erteilt hat. Durch diese Maßregel sollen einerseits die Werkstätten zur Kenntnis der Behörden kommen, andererseits die sanitätspolizeiliche Kontrolle von Anfang an ermöglicht werden. Was aber in einem kleinen Staate möglich ist, wird in einem großen mit ausgedehnter Hausindustrie fast undurchführbar. Denn im Grunde müßte wieder eine Kontrolle notwendig sein, um festzustellen, ob die vorschriftsmäßige Anmeldung zur Kontrolle auch durchgängig erfolgt. Die englische Arbeitskommission hat im Hinblick hierauf seinerzeit vorgeschlagen, den Hauseigentümer, eventuell auch den Verleger für die rechtzeitige Anmeldung haftbar zu machen.926 Aber selbst wenn die Kontrolle dadurch gesichert würde, bliebe ein großer Nachteil bestehen: nicht immer könnte der Gewerbeinspektor zur Inspizierung sofort zur Stelle sein, die dadurch notwendig werdende Arbeitspause bedeutete aber stets einen empfindlichen Ausfall am Verdienst.