Um neben den Hausindustriellen auch die Heimarbeiter zu erfassen, haben eine Anzahl nordamerikanischer und australischer Staaten den Verlegern die Pflicht auferlegt, genaue Listen ihrer Arbeiter zu führen, die auf Verlangen dem Gewerbeinspektor vorzulegen sind, und England ist noch einen Schritt weiter gegangen, indem es, allerdings nur für eine beschränkte, Zahl von Gewerben, verlangte, daß die Werkstattinhaber und Liefermeister jährlich zweimal die Namen und Adressen ihrer Arbeiter dem Gewerbeinspektor einzureichen haben.927 Diese Bestimmung ist gewiß eine sehr beachtenswerte, die Nachahmung verdient; einen wirklichen Wert aber hat sie nur dann, wenn die Beamten auch im stände sind, sämtliche Arbeiter ausreichend zu kontrollieren. Das aber ist, nach Lage der Sache, völlig aussichtslos. Ein besserer Weg, um die Durchführung der Schutzgesetze zu gewährleisten, scheint demnach der zu sein, die Verantwortlichkeit dafür auf eine Reihe von Personen auszudehnen und so eine Art freiwillige Inspektion zu schaffen, die die staatliche unterstützt. Die englische Gesetzgebung hat für bestimmte Gewerbe demgemäß entschieden und den Unternehmer für haftbar erklärt, wenn seine Arbeiter unter gesundheitsgefährlichen Bedingungen beschäftigt werden. Diese Bestimmung kann aber nur insoweit von Nutzen sein, als es sich etwa um die Beschaffenheit der Werkstätten in sanitärer Hinsicht handelt. Das Wichtigste aber, die Sicherstellung der Arbeitszeit, der Pausen, des Wöchnerinnenschutzes etc. etc. kann dadurch nicht gewährleistet werden, weil auch der Unternehmer keine ständige Kontrolle ausüben kann und sich kaum dazu gezwungen sieht, denn er weiß viel zu genau, wie selten die Uebertretung der Vorschriften konstatiert werden würde. Was Thun von einem rheinischen Industriellen erzählt, der, als er wegen der Uebertretung des Kinderschutzgesetzes zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, ausrief: "Das schinde ich in acht Tagen wieder aus den Kindern heraus"928, würde sich hier mit einigen Variationen wiederholen; die Verantwortlichkeit müßte daher nicht nur von dem Unternehmer getragen werden. Beatrice Webb schlägt vor, daß auch der Hausherr und Vermieter der Werkstatt haftbar gemacht werden müßte.929 In New-York ist diese Forderung teilweise zum Gesetz erhoben worden, und der Hausherr muß für bestimmte Gewerbe dafür einstehen, daß die Waren erst dann hergestellt werden, wenn die Anmeldung der Werkstätte bei der Aufsichtsbehörde erfolgte. Ueber diese Bestimmung hinaus scheint mir die Haftbarmachung praktischerweise auch nicht gehen zu können, weil andernfalls eine für den Werkstattinhaber und seine Familie unerträgliche Chikanierung seitens des Hausherrn daraus entstehen würde. Hat der Hausherr oder sein Vertreter,—und man mache sich einmal klar, welche Art Menschen das häufig sind, und wie sie von Anfang an dem armen Arbeiter mißtrauisch gegenüberstehen,—die Berechtigung, seine Mieter zu kontrollieren, so kann er das Dasein derjenigen, die ihm aus irgend einem Grunde mißliebig sind, zu einem qualvollen gestalten, von Uebergriffen aller Art zu geschweigen, die die Folge sein müßten. Diese Art Kontrolle könnte außerdem immer nur im Weichbild der Städte möglich sein, weil z.B. die Hausindustriellen auf dem Lande und im Gebirge nicht nur häufig Besitzer ihrer armseligen Werkstatt sind, sondern auch weitab vom Verleger wohnen.

Noch ein Mittel bleibt zu erwähnen, das für einen begrenzten Kreis von Arbeitern die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeit sichern helfen soll. Es besteht in dem Verbot, den Fabrik- oder Werkstattarbeitern nach Ablauf der Arbeitszeit noch Arbeit mit nach Hause zu geben. England ist in dieser Weise vorgegangen, hat aber ausdrücklich bestimmt, daß nur dann die Mitnahme von Arbeit nach Hause gestattet werden darf, wenn die Arbeiterin in der Werkstatt nicht die volle Arbeitszeit beschäftigt wurde. Den Uebergriffen ist infolgedessen Thür und Thor geöffnet, weil unmöglich festgestellt werden kann, ob man ihr für den ihr gesetzlich zur Verfügung stehenden Rest der Arbeitszeit zu viel Arbeit mit nach Hause gab, oder nicht. Man glaubte, durch die Fassung des Gesetzes auf die Frauen Rücksicht nehmen zu müssen, die, weil sie Kinder zu hüten und ein Hauswesen zu leiten haben, nur stundenweise in der Werkstatt arbeiten können; ihnen wollte man nicht die Möglichkeit rauben, durch häusliche Arbeit den geringen Verdienst etwas zu erhöhen, und opferte dieser Rücksicht die viel wichtigere auf Hunderte anderer Frauen, denen dann vom Zwischenmeister so viel Arbeit aufgebürdet werden kann, daß sie zwar zu Hause bis in die Nacht hinein arbeiten müssen, aber weder Zeit finden, für ihre Kinder, noch für ihr Hauswesen zu sorgen. Soll, wenigstens auf diesem immerhin nur kleinen Gebiet, die weibliche Arbeiterin vor Ausbeutung geschützt werden, so muß das Verbot, Arbeit mit nach Hause zu nehmen, ein unbedingtes sein.

Unsere ganze Betrachtung der Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf die Hausindustrie läuft darauf hinaus, daß alle Bemühungen, sie in vollem Umfang durchzusetzen, fruchtlose bleiben. Der wesentliche Grund dafür ist der, daß die Wasser der Hausindustrie in zahllose kleine, versteckte Rinnsale auseinanderfließen, die sich notwendigerweise der Aufsicht entziehen. In dem schmerzlichen Gefühl der Resignation angesichts dieser Erkenntnis haben sich manche Gesetzgeber darauf beschränkt, die Wirkungen der Hausindustrie durch allgemeine sanitäre Vorschriften abzuschwächen. Sie gingen dabei ursprünglich nicht vom Interesse der Arbeiter, sondern von dem der Konsumenten aus, die sie vor dem Einfluß der unter gesundheitswidrigen Bedingungen hergestellten Waren zu schützen suchten. In den Staaten der nordamerikanischen Union ist dieses System am weitesten ausgebildet worden. Epidemien, deren Herd die Schwitzhöhlen der Hausindustrie waren, gaben den Anstoß dazu. Man verfügte, um die gefährliche Ueberfüllung der kleineren Arbeitsstuben zu vermeiden, daß in den Zimmern der Mietshäuser, die zugleich zum Essen und Schlafen benutzt werden, fremde Arbeitskräfte zur Herstellung verkäuflicher Waren nicht beschäftigt werden dürfen. Es war dies zugleich ein erster, vielverheißender Schritt zur zwangsweisen Einrichtung abgesonderter Werkstätten, es war aber auch zugleich eine indirekte Unterstützung der Familienwerkstätten, in denen die Ausbeutung ihre Orgien feiern konnte. Die Industrie wird immer der billigsten Arbeit nachgehen, und so hat das Gesetz eine Ausbreitung der Heimarbeit eher fördern als hindern helfen.930 Um aber auch die Familienwerkstatt und ihre Gesundheitsverhältnisse unter Aufsicht halten zu können, wurde ihre Anmeldepflicht bei der Sanitätspolizei und ihre Lizenzierung durch sie eingeführt. Für die Befolgung dieser Vorschrift machte man in New-York den Hausherrn, in Massachusetts den Verleger haftbar. Auf diese Weise werden die Arbeitsräume, zum Teil nur soweit sie der Konfektionsindustrie dienen, wie in Massachusetts, zum Teil soweit überhaupt Waren darin erzeugt oder hergestellt werden, der Kontrolle der Sanitätsinspektion unterstellt. Einzelvorschriften, wie das Verbot, Waren in Wohnungen herzustellen, wo ansteckende Krankheiten herrschen, das auch England erlassen hat, sind die natürliche Folge hiervon. Man ist aber zum Schutze des Publikums noch weiter gegangen, In New-York, Massachusetts und Neu-Seeland bestimmt das Gesetz, daß Waren, von denen in Erfahrung gebracht wird, daß sie Werkstätten oder Familienbetrieben entstammen, die einer Lizenz ermangeln, oder daß sie sonst unter ungesunden Bedingungen entstanden, vom Sanitäts- oder Gewerbeinspektor mit einer Marke versehen werden müssen, die die Bezeichnung Tenement made enthält, also sowohl Händler wie Konsumenten vor dem Kauf abschreckt. Waren, die in Räumen verfertigt wurden, in denen ansteckende Krankheiten herrschen, müssen nach der Markierung desinfiziert werden und zwar erstrecken sich all diese Vorschriften auch auf von auswärts eingeführte Verkaufsgegenstände. Diese ganze, in der Idee gut gemeinte Einrichtung trägt aber den Stempel völliger Unzulänglichkeit schon an der Stirn, ja sie führt zu bedenklichen Konsequenzen. Denn wer vermöchte dafür einzustehen, daß jedes Kinderjäckchen, das im Zimmer des Typhuskranken entstand, jede Cigarre, die neben dem Bett des Schwindsüchtigen gearbeitet wurde, jedes Hemd, das eine arme Mutter am Bett ihres diphtheritiskranken Kindes nähte, kontrolliert und markiert werden kann?! Und wer will dem Ballen Tuch, oder den Jacken und Blusen, die in Massen von einer Stadt, von einem Land zum anderen versandt werden, ansehen, ob sie Krankheitskeime enthalten oder nicht? Die Angst vor der Markierung und Entwertung der Waren zwingt die Heimarbeiter aber auch zu einem förmlichen System der Verheimlichung und Vertuschung. Noch später als bisher werden sie sich entschließen, den Arzt zu holen oder ansteckende Krankheiten zur Anzeige zu bringen. Und selbst wenn die verhängnisvolle Marke an den Waren hängt, wird sie auf der großen Reise, die sie antritt, trotz aller auf ihre Beschädigung oder Entfernung verhängten Strafen, daran bleiben? Es ist ein utopischer Gedanke, daß ein gesäumtes Taschentuch oder ein Strumpf von ihrem Entstehungsort bis zu ihrer letzten Bestimmung kontrolliert werden können! Haftet aber die Marke trotz alledem, so wird die traurige Scheidung zwischen Reich und Arm noch in erweitertem Maße als bisher sich vollziehen: es werden Kreise von Händlern sich bilden, die die entwerteten Waren aufkaufen und sie an diejenigen absetzen, die das Tenement made gern in den Kauf nehmen, wenn sie dafür weniger zu bezahlen brauchen. Also selbst die Durchführbarkeit der Markierungsvorschriften vorausgesetzt, würden sie nur dem Schütze der begüterten Käufer dienen.

Wenn wir uns nunmehr die Schwierigkeiten, mit denen die Hausindustrie-Gesetzgebung zu kämpfen hat, und an denen sie nach jeder Richtung hin scheitern muß, vergegenwärtigen, so zeigt es sich, daß sie sich alle unter dem einen Wort Heimarbeit zusammenfassen lassen,—Heimarbeit im weitesten Sinn, die sowohl die Arbeit der einzelnen Frau in ihrem Stübchen, als die Familienwerkstatt und die kleine Werkstatt der Zwischenmeister in den von ihnen bewohnten Räumen in sich begreift. Das ist der ungeheuere Abgrund, den die Arbeiterschutzgesetzgebung nicht zu überbrücken vermochte, in den sie vielmehr Jahr um Jahr Tausende von Menschen hinabstößt, vor allem die schwächsten, die Kinder und die Frauen. Um den Arbeiterschutzvorschriften zu entgehen, die Kosten der Fabrikanlagen zu ersparen und das Risiko der stillen Zeiten und der Krisen auf die Arbeiter abzuwälzen, hat das Unternehmertum die Hausindustrie großgezogen. Wird sie von der Gesetzgebung gleichfalls erfaßt, so wirft sich die Profitgier auf die Ausbeutung der Heimarbeit. Selbst eine so geringfügige Vorschrift wie die deutsche Konfektionsverordnung, hat vielfach schon eine Zunahme der Heimarbeiter zur Folge gehabt931, und die Einführung des achtstündigen Normalarbeitstages für Fabriken und Werkstätten in Australien hat die Heimarbeit dort erst ins Leben gerufen.932 Vor ihr aber steht, unter dem Banne geheiligter Traditionen der europäische Gesetzgeber still, der die Schwelle des Hauses nicht zu überschreiten wagt, auch wenn sie längst nicht mehr zu den heimlichen Freuden innigen Familienlebens, sondern nur in die düstere Werkstatt der Familienausbeutung führt. Vielleicht hält ihn auch eine unbestimmte Furcht zurück, die Grenzen seiner Macht, der für grenzenlos gehaltenen, zu erkennen. Der Amerikaner und der Australier, den sentimentale Rücksichten nicht mehr in dem Maße beherrschen, hat sich den Eintritt erzwungen, aber all seine Pillen und Tränke, die er gegen die große Krankheit da drinnen verordnete, sind wirkungslos geblieben. Begreiflich genug, denn es giebt keine Hilfe; es ist eine Krankheit, die rettungslos zum Tode führt. Viele verschließen sich der Richtigkeit dieser Diagnose, andere erkennen sie an, aber nach dem Beispiel der Aerzte am menschlichen Totenbett suchen sie das entfliehende Leben mit allen Mitteln der Kunst aufzuhalten, und nur sehr wenige sehen darin die ärgste Grausamkeit und wollen den Todeskampf zwar erleichtern, den Auflösungsprozeß aber beschleunigen. Es kann nach allem bisher Gesagten keinem Zweifel unterliegen, auf wessen Seite wir uns zu stellen haben.

Zuerst waren es englische Arbeiter, die in der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit jeder gewerkschaftlichen Bemühung um bessere Arbeitsbedingungen, solange die Schmutzkonkurrenz der organisationsunfähigen Heimarbeiter besteht, die Beseitigung der Heimarbeit anzustreben suchten. Sowohl die Schuhmacher wie die Schneider führten einen heftigen Kampf gegen die Unternehmer, um sie zu zwingen, alle Arbeiter nur in eigenen Werkstätten zu beschäftigen. Die Schuhmacher erreichten vielfach ihr Ziel durch Arbeitseinstellungen, die Schneider blieben fast ganz erfolglos, auch ihr Appell an die Konsumenten, nur in solchen Geschäften zu kaufen, die in Betriebswerkstätten arbeiten lassen, fand nicht das Gehör, das notwendig gewesen wäre, wenn es hätte Eindruck machen sollen.933 Ein Teil der englischen Sozialdemokratie, die auf dem Züricher Arbeiterschutzkongreß vertreten war, sprach sich im Sinne der Arbeiter aus und befürwortete eine Resolution, die die Abschaffung der Heimarbeit als Ziel der notwendigen, gesetzgeberischen Maßregeln hinstellte. Aber selbst vor diesem Forum fand sie keine Annahme. Mit der Forderung, Betriebswerkstätten einzurichten, traten auch die deutschen Arbeiter 1895 vor die Konfektionäre, und legten, um den Streit auszufechten, im Winter 1896 die Arbeit nieder. Nur das völlig ungenügende Gesetz, das die Werkstattarbeiter der Konfektion der Arbeiterschutzgesetzgebung unterstellte, war die Folge ihres Kampfes. Gegen die Heimarbeit, von der er ausging, geschah nichts.934

Der schroffe Widerstand der Unternehmer gegen die Einrichtung von Betriebswerkstätten, die noch dazu, wo der Wunsch danach bisher auftauchte, von keinem Parlament befürwortet wurden, ist von ihrem Standpunkt aus vollkommen erklärlich: die Errichtung oder Miete von Räumen für die Werkstätten, die Anschaffung von Maschinen, die Anstellung von Werkführern, und nicht zum mindesten die schließlich folgenden Unbequemlichkeiten und Kosten des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung, denen sie bei der Beschäftigung von Hausindustriellen fast ganz entgehen, würde eine Kapitalanlage erfordern und den Profit zunächst so beschneiden, daß auch für die Zukunft an ein Nachgeben der Unternehmer um so weniger zu denken ist, als die in Betracht kommenden Arbeiter unter den gegenwärtigen Verhältnissen zu einer geschlossenen starken Organisation, die ihren Wünschen den nötigen Nachdruck verleihen kann, niemals gelangen werden. Infolgedessen sind einzelne Gruppen von Arbeitern vielfach zur Selbsthilfe geschritten. In Genf und Lausanne, in Bern und in Zürich waren es die Schneider, die sich mit Unterstützung ihrer Gewerkschaft eigene Werkstätten einrichteten, in Wien thaten die Meerschaumschnitzer das gleiche.935 Die ganze Bewegung beschränkte sich aber auf kleine Kreise, weil einerseits keinerlei Zwang vorlag, ihr beizutreten, und andererseits das nötige Kapital fehlte, um durch Anschaffung neuer Maschinen und Anwendung motorischer Kräfte schnellere und bessere Arbeit zu liefern, und auf diese Weise der primitiven Heimarbeit den Boden abzugraben. Die Genfer Stadtverwaltung, an die die Schneider sich um Unterstützung wandten, erkannte zwar die Berechtigung ihrer Bestrebungen an, glaubte aber, in Rücksicht auf den Stadtsäckel, keinen Präzedenzfall schaffen zu dürfen.

Ein anderes Mittel, die Heimarbeit möglichst einzuschränken, forderte ein Gesetzentwurf, den der Minister Peacock 1895 dem Parlament von Viktoria vorlegte, der sich aber auch nur auf die Konfektionsindustrie bezog. Er enthielt die Bestimmung, daß Heimarbeiter nur gegen Erlaubnisscheine beschäftigt werden dürften, und zwar sollten nur diejenigen, die ihren Lebensunterhalt verdienen müssen und dabei aus irgend einem Grund an ihr Haus gefesselt sind, darauf Anspruch erheben können; diese Einschränkung aber hätte, wenn das Gesetz in Wirksamkeit getreten wäre, seine Wohlthat wieder annulliert. Praktischer und durchgreifender erscheint daher der Vorschlag eines deutschen Sozialpolitikers, der gleichfalls in der schließlichen Unterdrückung der Heimarbeit die einzige Lösung der brennenden Frage sieht, und zwar den gegenwärtig beschäftigten Heimarbeitern ihre Arbeit im eigenen Haus gegen Ausstellung von Erlaubnisscheinen noch gestatten, neu eintretende aber davon ausschließen will, so daß die Heimarbeit dadurch auf den Aussterbeetat gesetzt wird.936 Die hier gekennzeichneten Forderungen und Wünsche sind, jede für sich, berechtigt, aber sie sind entweder in der angegebenen Form unerfüllbar, oder sie würden sich, wenn sie verwirklicht wären, der großen Aufgabe gegenüber als viel zu schwach erweisen. Die Beseitigung der Heimarbeit kann, soll sie nicht zu einer grausamen Härte werden, nur das Resultat einer systematischen Gesetzgebung sein, die sich organisch und doch nach einem festen, das Ziel nie aus dem Auge verlierenden Plan entwickelt. Als erster Schritt zu diesem Ziel wäre die Verbindung von Wohnung und Werkstatt allen denjenigen zu verbieten, die fremde Arbeiter bei sich beschäftigen, und die Mitgabe von Arbeit nach Hause ausnahmslos zu untersagen; die Gewerbeinspektoren, deren Zahl um ein beträchtliches erhöht werden müßte, hätten die Durchführung der Vorschrift zu beaufsichtigen, während die Verantwortung dafür auch vom Verleger zu tragen wäre. Um aber zu gleicher Zeit die Zwischenmeister, häufig selbst nur wenig besser gestellte Proletarier, nicht zu ruinieren, müßten alle Gemeinden, in deren Bereich sich hausindustrielle Betriebe befinden, verpflichtet werden unter Heranziehung der Unternehmer zu den Kosten, besondere, allen Anforderungen der Hygiene entsprechende Räume, womöglich eigens für den Zweck erbaute fabrikähnliche Gebäude mit Motorbetrieb, den Hausindustriellen gegen eine Miete, die die früher dafür aufgewendeten Mittel nicht übersteigen dürfte, zur Verfügung zu stellen. Auf alle diese Werkstätten wären sodann sämtliche Vorschriften der Arbeiterschutzgesetzgebung auszudehnen, und Staat und Kommunalverwaltungen hätten die Verpflichtung einzugehen, ihre Aufträge nur von solchen Werkstätten ausführen zu lassen.937

Bliebe man aber hierbei stehen, so würden die Familienwerkstätten selbstverständlich, den Erfahrungen in anderen Ländern entsprechend, enorm zunehmen. Dem müßte die Gesetzgebung vorgreifen, indem sie nunmehr das Verbot der Verbindung von Werkstatt und Wohnung auch auf die Familienwerkstatt ausdehnte. Nur solchen Personen, die in Rücksicht auf zu beaufsichtigende Kinder, oder zur Pflege alter Angehöriger oder durch eigene Gebrechlichkeit gezwungen sind, daheim zu bleiben, wären zunächst Erlaubnisscheine für die Ausübung ihres Berufes im Hause zu erteilen. Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen hätte die kommunale Armenverwaltung ihre Aufmerksamkeit den noch vorhandenen Heimarbeitern zuzuwenden und nach Maßgabe des Bedürfnisses, Kinderkrippen und Kinderhorte, Heimstätten und Siechenhäuser zu schaffen oder zu erweitern, oder durch direkte Unterstützung da einzugreifen, wo es not thut, so daß nach Ablauf einer gewissen Uebergangszeit sämtliche Heimarbeiter in die Werkstätten übergeführt werden könnten, und die Kinder, die Alten und Leidenden versorgt sind. Die selbstverständliche Voraussetzung für den Eingriff der Armenpflege wäre natürlich, daß alle, die Armen entehrenden Bestimmungen, wie z.B. die Entziehung des Wahlrechts, in Fortfall kämen. Die Pflege der Kranken, Alten und Gebrechlichen ist eine Pflicht der Gesellschaft, auf deren Erfüllung sie Anspruch haben, und die Armut gewissermaßen zu bestrafen, ist ein trauriges Zeichen für die völlige Verwirrung klarer Begriffe.

Nachdem alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, könnte gegen die Heimarbeit, die noch immer ihr Leben fristen wird, mit größerem Nachdruck vorgegangen werden. Die Näherei in all ihren verschiedenen Zweigen käme zunächst in Betracht, weil sie sich am leichtesten überall zu verbergen vermag. Hier müßte eine neue Maßregel einsetzen: das Verbot des Antriebs der Maschinen durch menschliche Kraft überall dort, wo nicht für den Hausgebrauch gearbeitet wird. Ganz abgesehen davon, daß nach Ansicht aller Aerzte und Pflegerinnen die Einführung des Dampfbetriebs in der Näherei mehr als manches andere zur Hebung der Gesundheit beitragen würde938, wäre diese Vorschrift leicht durchführbar, weil das Klappern der Maschine die Aufsicht erleichtert, um so mehr, wenn in diesem Fall der Hausherr haftbar gemacht und jede industrielle Arbeit in Miets- und Wohnhäusern, sowohl für die Arbeiter als für die Hausbesitzer empfindliche Strafen nach sich ziehen würde.939

Alle diese Bestimmungen scheinen, auch unter Voraussetzung ihrer allmählichen Entwicklung, immer nur in den Städten, wo die Arbeiter sich zusammendrängen und die Aufsicht leichter möglich ist, durchführbar. Sind sie aber hier in Wirksamkeit, so wird die Entwicklungstendenz der modernen Industrie, billige Gegenden und billige Arbeitskräfte aufzusuchen, nur noch drastischer hervortreten, und die Ausbeutung, der in der Stadt Grenzen gesteckt werden, wird sich gierig auf das Land, in die einsamen Thäler, auf die fernen Höhen werfen. Um hier denselben Schutzgesetzen wie in der Stadt Geltung zu verschaffen, muß die Verkehrspolitik in ihren Dienst gestellt werden.940 Jede Eisenbahn, jede gute Chaussee erleichtert die Verbindung, und es ist eine bekannte Thatsache, über die Naturfreunde nicht genug klagen können, daß der Fabrikschornstein überall emporragt, wo die Eisenbahn hindringt. Die Vereinigung der ländlichen Hausindustriellen in Werkstätten wird sich mit dieser Unterstützung allmählich auch durchsetzen lassen. Zur Schaffung der Werkstätten könnten die Arbeitgeber um so straffer herangezogen werden, als sie durch die niedrigeren Löhne, gegenüber den Arbeitgebern der städtischen Hausindustrie, so wie so im Vorteil sind.