Aber damit sind alle Hindernisse noch nicht beseitigt. In New-York und Massachusetts, wo die Konfektionsindustrie einer strengen Regelung unterliegt, haben die Konfektionäre sich ihr dadurch zu entziehen gewußt, daß sie ihre Waren aus anderen Staaten beziehen, die solche Gesetze noch nicht kennen, und in die die Schwitzmeister von New York und Massachusetts massenhaft übersiedelten. Dasselbe würde sich in Europa wiederholen, wenn die Gesetzgebung zur Bekämpfung der Hausindustrie sich auf ein oder zwei Länder beschränken würde. Die Notwendigkeit des internationalen Arbeiterschutzes tritt nirgends stärker hervor als hier, und es wäre an der Zeit, daß wenigstens zunächst einmal die internationalen Gesellschaften für Arbeiterschutz sich eingehend mit dieser Frage beschäftigen möchten, statt daß sie ihre Universalität durch eine oberflächliche Vielseitigkeit beweisen zu müssen glauben. Vor allem aber sollte die Arbeiterschaft aller Länder, ihr ein thatkräftiges Interesse zuwenden, und in den Parlamenten einmütig ihr gegenüber Stellung nehmen, denn von der Unterdrückung der Hausindustrie hängt ihre eigene Entwicklung ab. Erst die Vereinigung der männlichen und weiblichen Arbeiter in den Werkstätten wird ihre Aufklärung fördern und ihre gewerkschaftliche Organisation ermöglichen. Solange sie wie die Raubritter im Hinterhalt liegen, werden sie den organisierten Arbeitern ihre schwer errungene Beute immer wieder streitig machen. Lohnerhöhungen insbesondere, vor allem feste Lohntarife, jene wichtige Aufgabe der Arbeiterverbände, von deren Erreichung die Sicherheit der Existenz vielfach abhängt, werden, solange die Hausindustrie besteht, nur selten zu erkämpfen und noch seltener festzuhalten sein. Aber selbst unter den Arbeitern giebt es noch Leute genug, die zwar die Schäden der Hausindustrie anerkennen, trotzdem aber vor durchgreifenden Maßnahmen zurückscheuen, weil sie die Familie und die Freiheit des Einzelnen dadurch anzutasten glauben. Es ist auch zweifellos, daß es bei dem von mir vorgeschlagenen Weg, den die Gesetzgebung verfolgen soll, bei aller Vorsicht, ohne Härten nicht abgehen wird. Wo aber in der Welt wäre der Fortschritt leicht erkauft worden? Gegenüber allen Arbeiterschutzgesetzen hat es Menschen gegeben, die sich in ihrer Freiheit beschränkt, in ihrem Verdienst geschmälert sahen. Die allmähliche Aufsaugung des Handwerks durch die Fabrik hat gewiß schwere Wunden geschlagen und schlägt sie noch heute, für die Hausindustrie wird genau dasselbe gelten. Der Sozialreformer aber und der Gesetzgeber dürfen nach den Gefühlen Einzelner nicht ihre Handlungen einrichten, sie haben vielmehr die Aufgabe, den Entwicklungstendenzen nachzuspüren und diejenigen zu fördern, durch die die Menschheit im allgemeinen zu höheren Daseinsformen gehoben werden wird. Die Hausindustrie hält sie auf der Stufe physischer und geistiger Verelendung fest, sie hindert den Fortschritt zu besseren sozialen Verhältnissen, darum muß auch hier das sentimentale Mitleid von der ruhigen Erkenntnis und der weit ausschauenden Menschenliebe überwunden werden.

Ein Stiefkind der Arbeiterschutzgesetzgebung waren lange Zeit hindurch auch die Handelsgehilfen. Und sie selbst, die den Unterschied zwischen sich und den Fabrikarbeitern stets scharf betonten, wünschten auch auf diesem Gebiet keine Gleichstellung mit ihnen. Erst als der 1842 gegründete englische Verein zur Erkämpfung des frühen Ladenschlusses, nach fast fünfzigjährigen vergeblichen Bemühungen einsah, daß auf dem Wege der Selbsthilfe nichts zu erreichen war, trat er für gesetzliche Maßregeln ein. Um dieselbe Zeit erhoben auch die kaufmännischen Vereine Deutschlands bestimmte Forderungen an die Gesetzgebung. Die Entstehung der Großbetriebe auf dem Gebiete des Handels hatte dieser Entwicklung vorgearbeitet, denn sie verwandelte langsam die Masse der jungen Kaufleute, die ihre Lehr- und Arbeitszeit stets nur als Vorbereitung zur eignen Selbständigkeit ansahen, in Lohnarbeiter, die zeitlebens in abhängiger Stellung vom Unternehmer bleiben und daher eines gesetzlichen Schutzes bedürfen. Der erste Schritt hierzu war die gesetzliche Fixierung einer wöchentlichen Maximalarbeitszeit von 74 Stunden für Ladengehilfen unter 18 Jahren in England, der aber über ein Jahrzehnt hindurch nur zur Ausfüllung des Gesetzbuches diente, da keine Kontrolle über seine Ausführung vorhanden war. Der Londoner Grafschaftsrat entschloß sich erst vor wenigen Jahren zur Anstellung von Handelsinspektoren, die schon nach kurzer Frist eine große Zahl von Gesetzesübertretungen konstatieren konnten. Die einzige Bestimmung, die diesem vielverheißenden Anfang gesetzlicher Reformarbeit folgte, war die Vorschrift, in allen Läden, wo weibliche Verkäufer thätig sind, Sitze für sie aufzustellen,—eine Vorschrift, betreff deren eine Anzahl nordamerikanischer Staaten mit gutem Beispiel vorangegangen war und die auch von Deutschland und Frankreich neuerdings erlassen wurde. Die schweren Schäden aber, mit der die Arbeit im Handel die Angestellten bedroht, sind damit noch kaum berührt, und doch schien es, als ob die wichtigste Reform, die Verkürzung der Arbeitszeit, nicht durchzusetzen wäre. Zuerst gelang es, die Sonntagsruhe zu erkämpfen; aber sie blieb problematisch und besteht im Grunde nur in einer Beschränkung der Sonntagsarbeit, denn nicht nur, daß alle Handelsgehilfen in Deutschland eine fünf-, in Oesterreich sogar eine sechsstündige Sonntagsarbeit haben, für eine Reihe von Betrieben wird auch diese Bestimmung noch zuungunsten der Angestellten aufgehoben. daß nach dieser Erfahrung die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit noch auf größere Schwierigkeiten stoßen würde, war vorauszusehen.

Als die deutsche Kommission für Arbeiterstatistik auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen dementsprechende Forderungen stellte, erhob sich ein Sturm der Entrüstung in der Handelswelt. Eine ganze Anzahl von Arbeitgeberverbänden und Handelskammern hielt die vorgeschlagene Festsetzung des Achtuhrladenschlusses nicht nur für den Anfang ihres Ruins, sondern auch für verderblich für die Angestellten, die dadurch zur mißbräuchlichen Verwendung der freien Zeit, zu Leichtsinn und Unsittlichkeit verführt werden würden. Der "Eingriff des Staates in die Erwerbsfreiheit" wurde ebenso wie einst die gesetzliche Regelung der Fabrikarbeit schroff zurückgewiesen und für eine Kränkung der Berufsehre angesehen.941 Trotzdem gelangte schließlich der Neunuhrladenschluß zur Annahme. Im weiteren Verlauf der Reformen auf diesem Gebiet wurde die Gewährung einer ununterbrochenen Ruhezeit von 10-11 Stunden und die Festsetzung einer Mittagspause von 1-1/2 Stunden, sobald die Mahlzeit außer dem Hause eingenommen wird, obligatorisch gemacht. Aber wie bei der Arbeiterschutzgesetzgebung überhaupt, so wurden diese Bestimmungen durch die Zulassung einer Reihe von Ausnahmen wieder durchbrochen, denn nicht nur, daß sie auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren sofort vorgenommen werden müssen, auf die Aufnahme der Inventur, sowie bei Neueinrichtungen und Umzügen keine Anwendung finden, die Arbeitszeit kann vierzig Tage im Jahr bis 10 Uhr abends verlängert, die an sich schon spärliche Sonntagsruhe kann besonders vor Festzeiten vollends fast ganz aufgehoben werden. Unberührt von irgend welchen durchgreifenden Regulierungen blieben die Schlafräume der Angestellten, die, wie wir gesehen haben, sobald sie im Hause des Chefs sich befinden, viel zu wünschen übrig lassen. Selbst über die Einrichtung der Geschäftsräume bestehen nur ganz allgemeine Bestimmungen, die allerdings durch Verordnung des Bundesrats genauer präzisiert werden können. Bisher ist das nur in Bezug auf die Sitzgelegenheit der Verkäuferinnen geschehen. Alle diese Reformen haben blos den Wert erster Versuche, um so mehr, als keine besondere Kontrolle ihnen Nachdruck verleiht, ihre Durchführung vielmehr nur unter Aufsicht der Ortspolizeibehörden gestellt ist.

Auch auf anderen Gebieten ist die Gesetzgebung äußerst vorsichtig vorgegangen. Das gilt im besonderen in Bezug auf die Lehrlingszüchterei. Wie die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik ergaben, besteht sie in ausgedehntem Maß im deutschen Handel. Je kleiner die Geschäfte, desto mehr suchen sie sich mit den billigsten Arbeitskräften zu behelfen, es zeigte sich sogar, daß von 8235 Betrieben 671 mehr Lehrlinge als Gehilfen und 659 überhaupt nur Lehrlinge beschäftigen; die Konkurrenz, die dadurch den Gehilfen gemacht wird, die Ausbeutung jugendlicher Arbeitskräfte, die daraus klar genug hervorgeht, hätten eines energischen Eingriffs bedurft. Statt dessen begnügte man sich mit der allgemeinen Bestimmung, daß der Lehrherr nur soviel Lehrlinge halten darf, als im Verhältnis zum Umfang und der Art seines Betriebes steht und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Allerdings wurde auch hier für den Bundesrat eine Thür offen gelassen, der befugt ist, durch besondere Vorschriften einzugreifen,—das bekannte deutsche Mittel, womit man glaubt, dem Reformbedürfnis Genüge zu thun.

Nicht anders verhält es sich in Bezug auf einen anderen Uebergriff der Geschäftsleiter, der geeignet ist, den Handelsgehilfen in seinem ganzen Fortkommen zu behindern: der sogenannten Konkurrenzklausel. Sie besteht darin, daß sich der Gehilfe dem Chef gegenüber verpflichtet, falls er seine Stellung verläßt, im Verlauf einer gewissen Zeit entweder in der Nähe kein eigenes ähnliches Geschäft zu gründen, oder eine geraume Zeit hindurch, die zuweilen bis zu vielen Jahren sich ausdehnte, in kein ähnliches Geschäft als Gehilfe einzutreten. Es giebt nicht viele Anforderungen von Arbeitgebern an Arbeiter, die so den Klassencharakter an der Stirn tragen, wie diese, und von ihm verlangen, daß er selbst über sein persönliches Abhängigkeitsverhältnis hinaus, auf die Interessen und den Profit des Chefs Rücksicht nimmt. Und die Gesetzgeber haben es nicht gewagt, dieser ungerechtfertigten Bevormundung der Arbeiter ein Ende zu bereiten. Nur zu einer allgemein gehaltenen Bestimmung haben sie sich entschließen können: daß solche Vereinbarungen zwischen Unternehmern und Angestellten nur dann verbindlich sind, wenn sie nicht die Grenzen überschreiten, durch welche "eine unbillige" Erschwerung ihres Fortkommens ausgeschlossen wird. Nur mit Minderjährigen sind sie überhaupt verboten. Damit ist der Arbeiterschutz im Handel erschöpft: er läßt eine zwölf-, dreizehn-, ja selbst eine vierzehnstündige Arbeitszeit zu, die bestenfalls durch eine Pause von 1-1/2 Stunden unterbrochen wird, er gestattet die Ausbeutung jugendlicher Arbeitskräfte und erlaubt, daß der Gehilfe in seinem berechtigten Streben nach sozialem Fortkommen gehindert wird! Und doch repräsentiert die deutsche Gesetzgebung den Fortschritt auf dem europäischen Kontinent.

In Oesterreich hat sich der Schutz der Handelsangestellten zwar in ähnlicher Weise entwickelt wie in Deutschland, aber er ist noch weniger sicher gestellt und besonders die Sonntagsruhe ist auf jede Weise durchbrochen. Frankreich kennt sie nicht einmal. Wo sie besteht, ist sie ebenso wie der Ladenschluß die Folge langjähriger Kämpfe der Organisationen der Handelsangestellten, die sich um so kräftiger entwickeln konnten, als das Uebergewicht der großen Warenhäuser gegenüber den kleinen schon früh in Erscheinung trat. Die fortgeschrittenste Gesetzgebung repräsentiert Australien und Neu-Seeland. Die Ladenschlußstunde ist teilweise schon auf sechs Uhr und nur an einem oder zwei Wochentagen auf spätere Abendstunden festgesetzt. Außer der vollen Sonntagsruhe wird den Angestellten ein halber freier Wochentag gewährleistet. Für jugendliche und weibliche Gehilfen besteht vielfach der acht- oder neunstündige Arbeitstag. Wie es heißt, haben diese weitgehenden Vorschriften keinerlei Nachteile mit sich geführt. Die englischen Handelsangestellten jagen daher nicht, wie die Gegner gern behaupten, einer Utopie nach, wenn sie dasselbe verlangen.942

Die Ausdehnung des Arbeiterschutzes auf den Handel darf durch die Rücksicht auf das Publikum, die man immer zu haben vorgiebt, wenn man eine Verkürzung der Arbeitszeit für undurchführbar erklärt, nicht hintangehalten werden. Vor allem aber müßten besondere Organe, sowohl eine Handels- als eine Wohnungsinspektion, zur Sicherung ihrer Durchführung Sorge tragen. Eine Ergänzung müßte sie durch Bestimmungen finden, die je nach der Größe und der Art des Betriebs die Minimalzahl der Anzustellenden festsetzen. Was helfen die schönsten Sitzgelegenheiten, wenn, wie es besonders in den großen Warenhäusern der Fall ist, die Angestellten auf eine Weise in Anspruch genommen werden, die jede Möglichkeit zum Ausruhen ausschließt. Wie auf anderen Gebieten, so gilt es ferner auch hier, der wirtschaftlichen Entwicklung, die zum Großbetrieb drängt, und mehr und mehr einen Arbeiterstand im Handel schaffen hilft, die Bahn frei zu machen. Denn die Durchführung des Arbeiterschutzes und sein Ausbau wird im Handel ebenso wie in der Industrie durch das mehr oder weniger ausgesprochene Uebergewicht der großen über die kleinen Betriebe bedingt und kann nur durch die eng damit zusammenhängende Organisationsfähigkeit der Arbeiter und ihre Unterstützung gewährleistet werden.

Für alle bisher berührten Arbeitsgebiete ist der Arbeiterschutz unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer gewissen Grenze durchführbar, und man hat überall wenigstens den Anfang dazu gemacht. Vollständig unberührt von ihm blieb die Landwirtschaft. Die Ursache davon beruht nicht nur auf der Meinung, daß der Landarbeiter eines Schutzes nicht bedürfe,—sie ist durch offizielle und private Untersuchungen schon gar zu oft erschüttert worden,—sondern mehr noch darauf, daß die landwirtschaftliche Arbeit sich nicht unter dasselbe Schema bringen läßt wie die industrielle und kommerzielle, und die Bedingungen ihrer Regelung daher andere sind. Eine Uebertragung des Arbeiterschutzes, wie wir ihn kennen, auf ihre Arbeiter ist nur in Bezug auf wenige Bestimmungen möglich. Aber auch die Durchführung jedes besonderen Landarbeiterschutzes hängt so eng mit den Problemen der agrarischen Fragen zusammen, daß es eines Werkes für sich bedürfen würde, um ihn theoretisch zu erörtern und praktisch festzusetzen. Nur allgemeine Gesichtspunkte können im Rahmen dieser Arbeit beleuchtet werden.

Wir haben bisher gesehen, daß der Grad der Durchführbarkeit des Arbeiterschutzes wesentlich davon abhängt, in welchem Maße die zu schützenden Personen von der isolierten zur kollektiven Arbeit vorgeschritten und wie weit sie infolgedessen im stande sind, für die Wahrung ihrer Rechte selbst einzustehen. Eine kollektive Arbeit aber tritt in der Landwirtschaft nur dann auf, wenn bestimmte Saisonarbeiten,—z.B. die Frühjahrsbestellung, die Ernte, der Zuckerrübenbau,—die Heranziehung einer größeren Menge von Arbeitern nötig machen. Zur Förderung der Saisonarbeit hat die Dreschmaschine schon viel beigetragen; die Einführung anderer Maschinen, womöglich mit Hilfe elektrischer Motoren, müßte weiter revolutionierend wirken. Um dem Arbeiterschutz eine Grundlage zu schaffen, wäre es demnach notwendig, diese Entwicklung auf jede Weise zu fördern. Eines der wichtigsten Mittel dazu ist die Unterstützung der landwirtschaftlichen Genossenschaften, die allein im stande sind, die Nachteile des Kleinbetriebs durch gemeinschaftliche Anschaffung der Mittel zum Großbetrieb zu fördern. Zweifellos wird dadurch auch die Erscheinung der landwirtschaftlichen Saisonarbeiter, d.h. die der besitzlosen Tagelöhner, gefördert werden. Sie wird in der Gegenwart als eine die Interessen der einheimischen Arbeiter schädigende betrachtet. Und mit Recht, und zwar deshalb, weil die betreffenden Arbeiter sozial tiefstehenden Volkskreisen entstammen. Darum hat die Sozialpolitik zunächst einmal hier einzugreifen. Das kann auf dreierlei Weise geschehen: durch scharfe Vorschriften in Bezug auf die Wohnungsverhältnisse der Arbeiter und die Schaffung einer ländlichen Wohnungsinspektion, durch gesetzliche, jeder Saisonarbeit besonders angepaßte Beschränkung des Arbeitstags, und durch direkte Förderung der Organisation der Wanderarbeiter. Die Einsetzung einer landwirtschaftlichen Betriebsinspektion wäre im Anschluß hieran notwendig, aber, bei dem großen Umfang des ihr unterstehenden Gebiets, wäre zunächst an einschneidende direkte Folgen ihrer Thätigkeit ebensowenig zu denken, wie an die direkte Wirkung der Schutzgesetze selbst, wenn nicht ein sehr energischer Wille der staatlichen Verwaltung ihre Durchführung sicherte. Ihre Bedeutung wäre für den Anfang wesentlich eine erzieherische. Die Arbeiter, die nach Beendigung ihrer Arbeit in ihre Heimat zurückkehren, kämen mit anderen Begriffen und Bedürfnissen heim, als sie gegangen sind, und würden auf die Zurückgebliebenen ihrerseits wieder einwirken, so daß eine allmähliche Hebung ganzer Volksschichten ermöglicht würde. Sie müßte aber auch noch von anderer Seite in Angriff genommen werden; und zwar durch das Verbot der ländlichen Kinderarbeit und der Wanderarbeit für junge Leute unter achtzehn Jahren. Wenn in Rücksicht auf die Gefährdung der Sittlichkeit durch die Wanderarbeit zuweilen gefordert wird, daß dies Verbot auf alle minderjährigen Mädchen ausgedehnt werden soll943, so scheint mir das zu weit zu gehen. Von diesem Standpunkt aus müßte man sie überhaupt alle zu Hause einsperren, denn es giebt, wie wir zur Genüge gesehen haben, kein Arbeitsgebiet, auf dem ihre Sittlichkeit nicht gefährdet wird. Hielte man sie aber nur von der Wanderarbeit zurück, so wären sie gezwungen, sich einen anderen Erwerb zu suchen. Das achtzehnte Jahr scheint mir dagegen für beide Geschlechter eine angemessene Grenze darzustellen. Die notwendige Ergänzung des Arbeitsverbots müßte die Erweiterung des Schulzwangs und die Einrichtung ländlicher Fortbildungsschulen sein, deren Besuch obligatorisch wäre. Aber die Wanderarbeiter rekrutieren sich nicht nur aus der einheimischen Bevölkerung. Nach Deutschland kommen sie aus Rußland, nach Frankreich aus Belgien, selbst die Importierung chinesischer Arbeiter ist vielfach schon als eine Möglichkeit zur Steuerung der ländlichen Arbeiternot hingestellt worden. So traurig es auch ist, weil es eine wirkliche Besserung der Zustände auf lange Zeit hinausschiebt, so gilt doch auch hier, was für die Hausindustrie gilt, daß eine internationale Regelung erst der Ausgangspunkt weiterer Reformen sein kann. Immerhin aber werden die nationalen Reformen auch auf die ausländische Arbeiterschaft ihren erzieherischen Einfluß nicht verfehlen.

Auf viel größere Schwierigkeiten stößt der Schutz der ortseingesessenen landwirtschaftlichen Arbeiter infolge ihrer Vereinzelung und des Mangels an Aufklärung, der besonders in ihrer Weltabgeschlossenheit seine Ursache hat. Trotzdem müßte auch hier die grundlegende Bestimmung jedes Arbeiterschutzes, die Beschränkung der Arbeitszeit, der keine technischen Schwierigkeiten gegenüberstehen, zur Durchführung gelangen, und durch eine ausreichende staatliche Aufsicht unterstützt werden. Alle Verordnungen ferner, die das Koalitionsrecht der Landarbeiter einschränken oder ganz illusorisch machen, müßten aufgehoben werden, auch wenn zunächst noch nicht erwartet werden könnte, daß sie sich als fortgeschritten genug erwiesen, um von dem ihnen gewährten Recht den für sie vorteilhaftesten Gebrauch zu machen. Die Verbesserung der Wohnungsverhältnisse durch eine Wohnungsinspektion, das Verbot, die öffentliche Stellung eines Amtmanns oder Landlords mit der privaten des Arbeitgebers in einer Person zu vereinigen, wären geeignet, manche Unzuträglichkeiten aus dem Wege zu räumen. Denn jedes Mittel zur Hebung der sozialen Lage und zur Unterdrückung persönlicher Abhängigkeit, wäre zugleich ein Mittel zur Durchführung des Arbeiterschutzes; daher ist auch jeder Rest feudaler Arbeitsverhältnisse, wie das Insten- und Deputantentum zu bekämpfen.944 Für die Frauen aber gilt es mit allem Nachdruck auf die Durchführung einer Arbeiterschutzvorschrift hinzuwirken, die gerade im Hinblick auf die Landarbeit von größter Bedeutung ist: das Arbeitsverbot für Schwangere und Wöchnerinnen. Wie es möglich ist, zu behaupten, daß die Lohnarbeit der verheirateten Frau und der Mädchen auf dem Lande "wenig Anlaß zu einer besonderen Schutzgesetzgebung" giebt945, wird jedem unbegreiflich erscheinen, der nur einmal gesehen hat, wie eine werdende Mutter auf dem Kartoffelfeld hackt, oder eine erst kürzlich Entbundene beim Heuaufladen beschäftigt ist. Das frühe Altern der Landarbeiterinnen, ihre Kränklichkeit und die Schwächlichkeit ihrer Kinder sind nicht zum mindesten darauf zurückzuführen. Soweit es daher im Bereiche der Möglichkeit liegt, sollte kein Mittel unversucht gelassen werden, um den Schutz der Schwangeren vier Wochen vor und der Wöchnerin acht Wochen nach der Entbindung für die ländliche Lohnarbeiterin durchzusetzen. Eventuell wäre die Verantwortung dafür auf sämtliche Vorgesetzte der Arbeiterin,—Inspektoren u.s.w.,—auszudehnen, und die Hebammen zur Anzeige der Gesetzesübertretungen zu verpflichten.