All diesen Einzelforderungen gegenüber darf jedoch nicht vergessen werden, daß die Voraussetzung für ihre Durchführung die Mitarbeit der zu Schützenden selber ist. Nicht nur, daß sie im Besitze eines gesicherten Koalitionsrechts sich befinden müssen, sie müssen auch lernen, es zu gebrauchen. Die Berührung mit dem organisierten, aufgeklärten Industriearbeiter ist dazu eines der besten Mittel; deshalb muß sowohl die Freizügigkeit des Landarbeiters eine unbeschränkte sein, als auch dafür gesorgt werden muß, daß im Hinblick auf sein Interesse, wie auf das des Heimarbeiters, der Verkehr durch Ausbreitung des Eisenbahnnetzes und Verbilligung der Fahrpreise einerseits den Weg in die Städte ihm erleichtert, andererseits aber die Anlage von Fabriken auf dem Lande dadurch ermöglicht wird. Es liegt nun aber nahe, anzunehmen, daß die Folge mancher dieser Maßnahmen nur eine Verstärkung der Landflucht sein würde. In gewissem Umfang, der durch einen gut funktionierenden öffentlichen Arbeitsnachweis allmählich geregelt werden könnte, halte ich das gleichfalls für wahrscheinlich. Selbst hohe Löhne und bessere Arbeitsbedingungen werden die Landarbeiter im allgemeinen nicht auf dem Lande zu fesseln vermögen, weil die Stadt mit ihrem Glanz und ihrer Abwechselung und weil die relative Freiheit der industriellen Arbeiter einen schwer zu besiegenden Reiz auf alle ausübt, die nicht in ihr zu leben gewohnt sind. Auch die Ueberführung städtischer Kultur auf das Land, z.B. durch Wanderbibliotheken, wie in England, durch ländliche Hochschulkurse u.A.m., wie in Dänemark, würde nicht viel dagegen ausrichten, weil die Aufnahmefähigkeit gerade hierfür bei dem Landarbeiter nur selten vorhanden ist. Es läßt sich aber aus der Psychologie des modernen Industriearbeiters, dessen Bedürfnis nach ländlicher Ruhe und frischer Luft ein unverkennbares ist, folgern, daß, wenn die Arbeitsbedingungen und der Arbeiterschutz auf dem Lande sich einmal denen in der Industrie angenähert haben, die Möglichkeit für ein Zurückfluten des städtischen Proletariats auf das Land gegeben ist. Industrielle Krisen werden es befördern helfen.
Zwei Wanderbewegungen sind schon jetzt für die Landwirtschaft zu konstatieren, die auf dem Wege gesunden Fortschritts vor sich gehen: die Landflucht einheimischer Arbeiter und die Einwanderung fremder Saisonarbeiter, durch die beide Kategorien höheren sozialen Kulturstufen zugeführt werden; die dritte wird sich hinzugesellen, sobald die Bedingungen der Landarbeit es möglich machen, und kann dann für die Industriebevölkerung eine physische Regeneration anbahnen. Auch hier gilt es, die Entwicklung nicht durch die Gesetzgebung meistern zu wollen, sondern sie bewußt in ihren Dienst zu stellen.
Ein unbekanntes Land für den Arbeiterschutz fast aller Staaten war bisher das große Gebiet des persönlichen und häuslichen Dienstes. Die ersten Reformbestrebungen nach dieser Richtung gingen von Schweizer Kantonen aus. Basel machte 1887 den Anfang, das Bedienungspersonal in Gastwirtschaften vor Ueberanstrengung zu sichern, indem es bestimmte, daß Mädchen unter 18 Jahren, mit Ausnahme der Töchter des Wirts, nicht zur Bedienung der Gäste zu verwenden sind, und allen Kellnerinnen eine Mindestruhezeit von 7 Stunden täglich zu gewähren ist. Diesem Beispiel folgte Glarus, St. Gallen und Zürich, die die Ruhezeit auf 8 Stunden und, als Ersatz der Sonntagsruhe, einen wöchentlichen freien Nachmittag von 6 Stunden festsetzten. Da es aber an der nötigen Kontrolle für die Durchführung selbst dieser geringen Reformen fehlte,—lassen sie doch sämtlich eine Arbeitszeit von 16-17 Stunden zu!—und von seiten der Kellnerinnen auf keine Unterstützung zu rechnen ist, so blieben sie fast ganz wirkungslos.946 Trotz dieser Erfahrung hat das Vorgehen der Schweiz Deutschland zur Nachahmung angeregt, und der Gesetzentwurf, der die Lage der Gastwirtsgehilfen regeln soll, geht nur in wenigen Punkten über sein Vorbild hinaus. An Stelle der Festsetzung der Arbeitszeit, einer selbstverständlichen Forderung, sobald man anerkennt, daß das menschliche Leben noch einen höheren Inhalt haben soll als Lohnarbeit und Schlaf, tritt die Festsetzung eines Mindestmaßes von Ruhe, das in Deutschland in Kleinstädten 8 und in Großstädten, wo der Hin- und Herweg von der Arbeitsstätte in Anschlag gebracht worden ist, 9 Stunden betragen soll; ein wöchentlicher Freinachmittag von 6 Stunden, ein vollständiger Ruhetag von 24 Stunden alle drei Wochen kommen ergänzend hinzu. Das heißt mit anderen Worten, daß die Kellnerin täglich 15 bis 16 Stunden auf den Beinen sein muß und wöchentlich 99-106 Stunden Arbeitszeit hat! Im Laufe der täglichen Arbeit, die mindestens ebenso anstrengend und noch um vier bis fünf Stunden länger ist, als die in der Fabrik, wird der Kellnerin nicht einmal eine Mittagspause sichergestellt, statt dessen kann ihre Ruhezeit an nicht weniger als sechzig Tagen im Jahr noch verkürzt werden. Außerdem steht es nach wie vor im Belieben des Wirts, ob er oder die Kellnerin die an ihren Freinachmittagen anzustellende Aushilfe zu entlohnen hat. Angesichts der bestehenden Verhältnisse und der völligen Schutzlosigkeit, die bisher herrschte, würden diese Bestimmungen immerhin einen kleinen Fortschritt bedeuten, wenn auf ihre strikte Anwendung gerechnet werden könnte. Aber davon wird ebensowenig wie in der Schweiz die Rede sein, weil an entsprechende Vorschriften über die Schaffung einer ausreichenden Gasthofsaufsicht gar nicht gedacht worden ist. Trotzdem sträuben sich die Wirte jetzt schon aufs äußerste gegen den Entwurf, der, so behaupten sie, sobald er Gesetzeskraft erlangt, ihre Existenz zu gefährden im stande ist.947 Sie scheint demnach nur durch eine mehr als 16stündige Arbeitszeit der Angestellten gesichert zu sein! Entspräche dies den Thatsachen, so wäre man versucht, auszurufen, wie der preußische Minister v. Heydt, als er zum erstenmal von der Ausbeutung der Kinder erfuhr: "So mag doch das ganze Gewerbe zu Grunde gehen!"
Noch eine Bestimmung, die auf den ersten Blick den Eindruck einer wirklichen Schutzvorschrift macht, enthält der Entwurf; sie besagt, daß Mädchen unter 18 Jahren nicht zur Bedienung der Gäste verwendet werden dürfen. Angesichts der langen Arbeitszeit und der hohen Anforderungen, die gerade dieser Beruf an die Körperkräfte stellt, erscheint dieser Paragraph des Gesetzes mehr als gerechtfertigt. Wenn er sich nur nicht allein auf die Bedienung beschränken möchte! Darin zeigt sich deutlich, daß es sich hier nicht um Arbeiterschutz, sondern um den Schutz der Sittlichkeit im Sinne der deutschen Sittlichkeitsvereine handelt. Diese sind in ihrer Petition an den Reichstag so weit gegangen, das Verbot bis auf das 21. Lebensjahr ausdehnen zu wollen, und sind kurzsichtig genug, von dieser Maßregel zu erwarten, daß sie der "Unkeuschheit im Kellnerinnengewerbe Einhalt bieten und der Prostitution nahezu den Todesstoß versetzen" wird!948 Während also der Entwurf das 18. Lebensjahr als Grenze für den Eintritt in den Kellnerinnenberuf festsetzt, läßt er gleichzeitig die 15-16stündige Ausbeutung der Mädchen unter 18 Jahren, also auch der im Entwicklungsalter stehenden 14- und 16jährigen, in der Gasthofsküche ohne Bedenken zu.
Daß der Entwurf nicht auf die Zustimmung der Beteiligten würde rechnen können, war von vornherein anzunehmen. Freilich waren es nur Wenige, die ihre Wünsche laut werden ließen. Die Meisten, die unter ihrer traurigen Lage seufzen, sind noch gar nicht so weit, darüber nachzudenken, wie man sie bessern könnte. Eine Berliner Kellnerinnenversammlung stellte dem Entwurf diese Forderungen gegenüber: 1) Bestimmungen über Zahlung eines auskömmlichen Lohnes. 2) Festsetzung bestimmter Arbeitspausen, insbesondere einer ununterbrochenen zehnstündigen Ruhezeit nach jedem Arbeitstag. 3) Ausdehnung der Gewerbeinspektion auf das Gastwirtsgewerbe, einschließlich der Beaufsichtigung der Wohn- und Schlafräume der Angestellten; und der Münchener Kellnerinnenverein verlangte: 1) Eine ununterbrochene Mindestruhezeit von zehn Stunden täglich. 2) Einen wöchentlichen vierundzwanzigstündigen Ruhetag. 3) Freigabe von wenigstens zwei Stunden an jedem zweiten Sonntag, um den Besuch des Gottesdienstes zu ermöglichen. 4) Festsetzung der Altersgrenze für die Zulassung junger Mädchen zur Bedienung von Gästen auf sechzehn Jahre. 5) Festlegung einer zweijährigen Lehrzeit, während welcher die Lehrmädchen in der Zeit zwischen zehn Uhr abends bis sechs Uhr morgens nicht beschäftigt werden dürfen. 6) Ueberschreitung der täglichen Arbeitszeit nur an dreißig Tagen des Jahres.
Aber all diese Maßnahmen wären angesichts der herrschenden Zustände im Kellnerinnengewerbe ganz unzureichend und legen nur von der Zaghaftigkeit der Betreffenden Zeugnis ab.
Jeder wirksame Arbeiterschutz muß einerseits von der Verkürzung der Arbeitszeit ausgehen, andererseits für seine Durchführung auf die Unterstützung der Beteiligten rechnen können. Sowohl der fünfzehn- bis sechzehnstündige Arbeitstag des Entwurfs als der vierzehnstündige, den die Kellnerinnen fordern, kann unmöglich die Bedeutung haben, die er als Ausgangspunkt aller anderen Reformen haben muß; der Fortbestand des Trinkgeldwesens aber, der die Kellnerinnen zu einer möglichsten Ausdehnung des Arbeitstages zwingt, hindert sie daran, geschlossen für seine Herabsetzung einzutreten, und sie zu sichern, falls sie gesetzlich eingeführt wird. Will man die Lage der Kellnerinnen verbessern und sie zunächst zum Standpunkt der Lohnarbeiterin in der Industrie erheben, der für sie zweifellos einen Fortschritt bedeuten würde, so muß der Hebel zu gleicher Zeit an beiden Punkten, der Arbeitszeit und dem Trinkgelderwesen, angesetzt werden. Das könnte zunächst in der Weise geschehen, daß neben der ununterbrochenen zehnstündigen Nachtruhe, eine zusammenhängende zweistündige Tagespause festgelegt würde, so daß eine effektive Arbeitszeit von zwölf Stunden die Folge wäre. Jeder Gasthofsbetrieb hat im Laufe des Tages eine ruhige Zeit,—das haben die Wirte selbst erklärt, als sie gegen den deutschen Entwurf Stellung nahmen,—in der es möglich gemacht werden kann, den größten Teil der Angestellten, auch der männlichen, zu entbehren. Jedenfalls muß es zu ermöglichen sein, da schon eine zwölfstündige Arbeitszeit das äußerste Maß bezeichnete.
Schwieriger erscheint die Trinkgelderfrage. Mit der bloßen Bestimmung, daß die Wirte ausreichenden Lohn zu zahlen haben, ist ihr nicht beizukommen und bis zur Schaffung starker Organisationen der Gastwirtsgehilfen, die Lohntarife durchsetzen könnten, ist noch ein weiter Weg. Noch weniger ist auf das Publikum zu rechnen, von dem man manchmal erwartete, es würde sich im Kampf gegen das Trinkgeld solidarisch fühlen. Dagegen böte ein Mittel bessere Aussicht auf Erfolg: die Bestimmung nämlich, daß die Bezahlung der Zeche nur an der Kasse zu erfolgen hat. Das Trinkgeld an die bedienende Kellnerin wird dadurch zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, aber doch fast ganz, da der Gast sich meist in dem Augenblick dazu aufgefordert fühlt, wo er der Bedienung die Zeche bezahlt, und sie erwartungsvoll vor ihm steht. Ein anderes Mittel, das wohl noch mehr dem Gang der Entwicklung entspricht, aber zunächst nur in größeren Lokalen Anwendung finden könnte, wäre die durchgängige Bezahlung der Zeche, die im Verhältnis zu der Gesamtausgabe einen bestimmten Prozentsatz für die Bedienung in Anrechnung bringen müßte, an den Zahlkellner, der zum selbständigen Unternehmer würde,—was er heute schon vielfach ist,—und den bedienenden Kellnern einen festen Lohn zu zahlen hätte. Ist das erreicht, so hat die Kellnerin kein Interesse mehr an der Länge der Arbeitszeit, sie wird statt dessen die gesetzlich vorgeschriebene gern innehalten. Sie wird auch allmählich, wenn Geist und Körper unter der Erschöpfung durch endlose Arbeitszeit nicht mehr zu leiden haben, organisationsfähig werden. Ein vierundzwanzigstündiger Ruhetag im Laufe von je sieben Tagen, die Sicherung guter Unterkunftsräume durch die Aufsicht der Wohnungsinspektion, das Verbot, junge Leute unter sechzehn Jahren überhaupt und unter achtzehn länger als acht Stunden täglich zu beschäftigen, die Verfügung endlich, daß sämtliche Schutzvorschriften auch auf die Familie des Wirts auszudehnen sind,—der Entwurf schließt sie ausdrücklich aus, ohne sich auch nur über den Grad der Familienzugehörigkeit näher auszulassen, —und die Einsetzung einer besonderen Inspektion für das Gastwirtsgewerbe,—denn man kann es den wenigen schon stark überlasteten deutschen Gewerbeaufsichtsbeamten doch nicht zumuten, noch etwa 173000 Betriebe mehr zu beaufsichtigen,—das alles sind Bestimmungen, die die Grenzen des Notwendigen noch nicht einmal erreichen, und die Ergänzung der Beschränkung der Arbeitszeit für Erwachsene und des Trinkgelderwesens bilden müßten. Soweit die Sittlichkeit von den Arbeitsbedingungen abhängt, wird sie durch ein Gesetz dieses Inhalts auch nur gefördert werden. Sie darüber hinaus "schützen" zu wollen, ist überhaupt nicht Aufgabe der Gesetzgebung. Sie hat allein die Grundlage zu sichern, auf der eine menschenwürdige Existenz sich aufbauen kann, und die äußeren Bedingungen zu regeln, die die Unabhängigkeit jedes Einzelnen zu gewährleisten vermögen.
Wenn die bisherige Darstellung den Beweis erbracht hat, daß der gesetzliche Schutz der Arbeiter auf allen Arbeitsgebieten durchführbar ist, so scheint sie jetzt an den Punkt angelangt zu sein, wo die angewandte Methode nicht mehr zum Ziele führen kann: am häuslichen Dienst. Die Dienstboten stehen außerhalb der Gewerbeordnung; nur von Neu-Südwales heißt es, daß der achtstündige Arbeitstag auch für sie Geltung haben soll; alle übrigen Staaten haben entweder keinerlei besondere Vorschriften, die die häusliche Lohnarbeit regeln, oder sie besitzen sie in der Form von Gesindeordnungen, wie Deutschland und Oesterreich. Aber auch hierbei handelt es sich nicht um einheitliche Rechtsvorschriften, sondern um zahlreiche, oft nach Provinzen voneinander abweichende Einzelbestimmungen—Deutschland allein zählt ihrer gegen 60—, die dadurch schon den Stempel einer überwundenen Epoche, der die Freizügigkeit noch unbekannt war, an der Stirne tragen; denn die Kenntnis dieser Gesetze, die selbst einem Juristen schwer fällt, kann von dem von Ort zu Ort und von Land zu Land wandernden Dienstboten unmöglich verlangt werden. Was sie aber in noch viel drastischerer Weise als Reste der Vergangenheit kennzeichnet, ist ihr Inhalt, der zu jeder modernen Auffassung des Arbeitsvertrags und des Dienstverhältnisses in scharfem Gegensatz steht.
Einige Beispiele mögen das Gesagte erhärten: Nach der deutschen Gewerbeordnung ist es bei Strafe verboten, Zeugnisse in die Arbeitsbücher der gewerblichen Arbeiter einzutragen; die meisten Gesindeordnungen aber machen die Ausstellung von Zeugnissen über das persönliche Verhalten des Dienstboten den Arbeitgebern zur Pflicht. Auf Grund derselben Gewerbeordnung ist die Aufrechnung von irgend welchen Forderungen des Arbeitgebers gegen die Lohnforderungen des Arbeiters unzulässig, die Herrschaft dagegen kann bei etwaigem ihr zugefügten Schaden nicht nur an den Lohn des Dienstboten sich halten, sie kann sogar, falls dieser nicht ausreicht, eine Vergütung durch unentgeltliche Dienstleistung von ihm fordern,—eine neue Form für die mittelalterliche Schuldknechtschaft! Auf Grund des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuchs für das Deutsche Reich kann das Dienstverhältnis von jedem Teil ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; dem Dienstboten steht dasselbe Recht nach den deutschen Gesindeordnungen nur dann zu, "wenn er mißhandelt wird mit Gefahr für Leib und Leben", wenn die Herrschaft ihn "mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt", ihn "zu gesetzwidrigen und unmoralischen Handlungen verleitet", oder ihm "das Kostgeld nicht giebt, oder die Kost verweigert". Die Herrschaft dagegen kann ihn vor die Thüre setzen: wenn er sie "beleidigt", "Zwistigkeiten im Hause hervorruft", "beharrlich ungehorsam und widerspenstig ist", "sich Veruntreuungen zu schulden kommen läßt", "ohne Vorwissen und Erlaubnis nachts aus dem Hause bleibt", "seines Vergnügens wegen ausläuft, über die erlaubte Zeit hinaus fortbleibt, mutwillig den Dienst vernachlässigt", ja selbst "wenn ihm die Geschicklichkeit mangelt, die er bei der Vermietung zu besitzen vorgab", d.h. dem Arbeitgeber kann es nie an einem Grund fehlen, wenn er den Dienstboten ohne Entschädigung los werden will, während der Dienstbote erst körperliche oder moralische Mißhandlungen nachweisen muß, um ohne Einhaltung der Kündigungsfrist den Dienst aufgeben zu können. Der gewerbliche Arbeiter kann gegenüber unerträglichen Arbeitsbedingungen die Arbeit auch ohne Kündigung verlassen, ohne daß er sich dadurch ehrenrührige Strafen zuzieht; der Kontraktbruch beim Gesinde aber wird strafrechtlich verfolgt, und jedes Dienstmädchen, das davonläuft, kann von uniformierten Polizeibeamten, wie ein Verbrecher, wieder in die alte Stellung zurücktransportiert werden. Um jeden Weg zur Selbsthilfe endgültig abzuschneiden, steht das Gesinde,—und unter dieser Bezeichnung ist in Deutschland und Oesterreich nicht nur das häusliche, sondern auch das landwirtschaftliche zu verstehen,—auch in Bezug auf das verfassungsmäßig jedem Staatsbürger gewährleistete freie Vereins- und Versammlungsrecht unter Sondergesetzen. Das heute noch gültige Gesetz vom Jahr 1854 bestimmt, daß das Gesinde mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden kann, wenn es zum Zweck der Erlangung besserer Arbeitsbedingungen die Arbeit einstellt, sich mit anderen dazu verabredet, oder sie dazu auffordert.