Wir haben gesehen, daß die niedrige Entlohnung der Frauenarbeit meist auf ihre geringere qualitative oder quantitative Leistungsfähigkeit zurückzuführen ist. Es läge demnach sowohl im Interesse der Frauen, als in dem der Männer, denen sie Schmutzkonkurrenz machen, ihre Leistungen zu erhöhen, d.h. ihnen eine der männlichen gleichwertige Ausbildung zu teil werden zu lassen. Der Besuch der Fortbildungsschulen, zu dem nach der deutschen Gewerbeordnung die Kommunalbehörden lediglich die männlichen Arbeiter verpflichten können, und der von Reichswegen nur für männliche und weibliche Handelsgehilfen vorgeschrieben ist, müßte demnach für alle, der Volksschule entwachsenen Mädchen obligatorisch werden, und sich bis zum sechzehnten Jahr erstrecken. Die Voraussetzung wäre, daß sämtliche Fortbildungs- und Fachschulen, die gegenwärtig häufig wohlthätigen Vereinen ihre Existenz verdanken und eine gründliche Ausbildung nicht zu geben vermögen, von den Gemeinden oder dem Staat eingerichtet und geleitet würden, wie es in Oesterreich z.B. vielfach geschehen ist, vor allem aber, daß sie, wo es sich nicht um spezifisch weibliche oder männliche Arbeiten handelt, die gemeinsame Erziehung der Geschlechter grundsätzlich durchzuführen hätten. Erst dadurch würden die Kräfte der männlichen und weiblichen Schüler sich aneinander messen können und die notwendige Differenzierung sich ebenso verbreiten, wie der Wettbewerb auf gleichen Arbeitsgebieten.

Wie die Forderung des Fortbildungsschulzwangs für Mädchen sich aus dem wachsenden Erwerbszwang von selbst ergiebt, so ist es nur die selbstverständliche Konsequenz der Zunahme der Lohnarbeit verheirateter Frauen, wenn nicht nur jedes gesetzliche Hindernis, das ihnen im Wege steht, beseitigt, sondern ihre freie Verfügung über ihren Arbeitsertrag gesichert werden muß. Bisher ist das keineswegs der Fall; in Frankreich, Oesterreich und den Niederlanden bedarf die Frau zur Eingehung eines Arbeitsvertrags der Zustimmung des Mannes; ein Vertrag, der ohne sein Vorwissen beschlossen wurde, kann durch seinen Einspruch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist gelöst werden, in Deutschland bedarf der Ehemann dazu die Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts. Und selbst der durch eigene Arbeit erworbene Lohn ist nicht das gesicherte persönliche Eigentum der Frau: lebt sie in Deutschland mit dem Mann in Gütergemeinschaft und der Lohn ist nicht durch Ehevertrag ausdrücklich ausgesondert worden, so kann der Mann ihn in Besitz nehmen und darüber verfügen; in Frankreich und in den Niederlanden kann er sogar an ihrer Stelle den Lohn für sich einfordern. Daß dadurch unter Umständen ganze Familien ruiniert werden trotz des aufopfernden Fleißes der Mutter, bedarf kaum noch des Hinweises; jeder Trunkenbold und Arbeitsscheue hat das Recht, den mühsam erworbenen Lohn der Frau, durch den sie ihre Kinder ernähren wollte, zu verprassen. Englands Gesetzgebung allein hat diesen Verhältnissen bisher Rechnung getragen, indem es der Frau die selbständige Schließung von Arbeitsverträgen ermöglichte und ihren Erwerb für sie sicher stellte. Der Schutz der verheirateten Arbeiterin ist ohne diese zivilrechtliche Ergänzung jedenfalls ein unvollständiger. Angesichts der Entwicklung der Frauenarbeit muß sie nicht nur über ihre Arbeitskraft frei verfügen können, sondern sich auch im uneingeschränkten Genuß ihres Erwerbs befinden. Die wirtschaftliche Unabhängigkeit, die dadurch geschaffen wird, ist eine der Grundlagen für die soziale und politische Emanzipation der Frau.

Einer der ersten Schritte zur politischen Gleichstellung, der sich gleichfalls aus der Thatsache der Frauenerwerbsarbeit ergiebt, ist das Wahlrecht zu den Gewerbegerichten, denen die Aufgabe zufällt, Streitigkeiten zwischen den selbständigen Gewerbetreibenden und ihren Angestellten zu untersuchen und zum Austrag zu bringen. Die Mitglieder dieser Gerichte, die Frankreich als Conseils des prud'hommes, Italien als Collegio dei probi viri kennt, werden in gleicher Zahl und mit gleichen Rechten von den Unternehmern und den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt; da es nun aber weibliche Unternehmer und weibliche Arbeiter ebenso wie männliche giebt, und Streitigkeiten zwischen Arbeiterinnen und Unternehmern ebenso häufig vorkommen, wie zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern, so liegt kein stichhaltiger Grund vor, warum den Frauen nicht auch dieselben Rechte zustehen, wie den Männern. Oesterreich hat dies wenigstens insofern anerkannt, als es die Frauen zum aktiven Wahlrecht zuließ, Italien gewährte ihnen auch das passive; in Frankreich stimmte die Kammer bereits vor zehn Jahren zu Gunsten der Frauen, der Senat aber hat dem Beschluß seine Zustimmung versagt, indem er erklärte, die Interessen der Frauen seien auf das Familienleben zu beschränken! In Deutschland ist die Mehrheit des Reichstags noch derselben Ansicht; selbst die unbestreitbare Thatsache der 5-1/2 Millionen arbeitender Frauen vermag ihn noch immer nicht davon zu überzeugen, daß dem Familienleben durch den Wahlzettel die geringste Gefahr droht.

Derselbe Geist, aus dem der Widerstand gegen das Wahlrecht der Frauen zu den Gewerbegerichten entsprang, beherrscht auch die Gesetzgebung in Bezug auf das Koalitionsrecht. Das preußische Vereinsgesetz und mit ihm eine ganze Anzahl von den übrigen 26 verschiedenen deutschen Vereinsgesetzen, verbietet "Frauen, Schülern und Lehrlingen" ausdrücklich die Teilnahme an politischen Vereinen oder die Bildung solcher Vereine. Das österreichische Gesetz steht auf demselben Standpunkt. Vereinen jedoch, die "ideale" oder "wirtschaftliche" Ziele verfolgen, können auch weibliche Mitglieder angehören. Durch diese Bestimmungen kennzeichnet sich das Alter der ganzen Vereinsgesetzgebung, die durch die wirtschaftliche Entwicklung einerseits und den Fortschritt der sozialpolitischen Gesetzgebung andererseits längst überholt wurde. Seitdem die Frau in Reih und Glied neben dem Arbeiter dem Erwerb nachgeht, und der Schutz der Arbeiter Gegenstand der Gesetzgebung wurde, ist es ebenso widersinnig, der Frau die politische Stellungnahme zu verbieten, wie es widersinnig ist, zwischen den Begriffen der wirtschaftlichen und politischen Interessen eine rechtliche Grenzlinie festzuhalten. Für die daraus folgende Verwirrung der Begriffe liefert die Rechtsprechung zahlreiche Illustrationen; Arbeiterinnenvereinen und Gewerkschaften gegenüber erklärte sie wiederholt Fragen für politisch, und begründete damit Auflösungen und Maßregelungen, die, sobald sie von bürgerlichen Vereinen behandelt wurden, unbeanstandet als wirtschaftliche passierten. Das preußische Kammergericht sprach sich in einem Urteil sogar folgendermaßen aus950: "Zu den politischen Gegenständen im Sinne des Vereinsgesetzes gehören solche, welche Sozialpolitik, insbesondere auch die Regelung der Arbeitszeit betreffen." Jede gewerkschaftliche Organisation, vor allem aber die, an der sich Frauen beteiligen, ist demnach auf Gnade und Ungnade der Willkür der Behörden überliefert.

Die Durchführung des Arbeiterschutzes aber und sein weiterer Ausbau hängt, wie wir gesehen haben, wesentlich von den Arbeitern und ihrer thatkräftigen Unterstützung selbst ab, und die traurige Lage, in der vor allem die weibliche Arbeiterschaft schmachtet, wird nicht zum wenigsten dadurch in ihrer schrecklichen Gleichmäßigkeit erhalten, daß den Frauen die Hand gebunden und der Mund verschlossen ist. Der Charakter der Klassengesetzgebung, die zwar so weit geht, die Arbeiterin zu beschützen, nicht aber so weit, sie fähig zu machen, daß sie sich selbst beschützen kann, kommt nirgends so deutlich zum Ausdruck als im Vereinsrecht Deutschlands und Oesterreichs. Kein Kulturstaat der Welt kennt Aehnliches. Von einer ernsten Sozialreform kann nicht eher die Rede sein, als bis dieser Stein, der ihre Straße versperrt, aus dem Weg geschafft wurde. Zu diesem Zweck aber würde die bloße Gleichstellung der Frau mit dem Mann auf dem Boden des bestehenden Rechts nicht genügen, es müßte vielmehr ein den modernen Verhältnissen, der Entwicklung und den Ansprüchen der Arbeiterklasse angepaßtes, einheitliches, neues Recht an dessen Stelle treten, das für die volle Koalitionsfreiheit die Gewähr böte, und von dessen unbeschränkten Genuß keine Arbeiterkategorie auszuschließen wäre.—

So stellt sich der Arbeiterschutz im weitesten Sinne nicht lediglich als eine Sammlung von Schutzvorschriften dar, sondern als ein System verschiedener gesetzlichen Maßnahmen, die organisch ineinander greifen, und gegenseitig bedingt werden. Sozialreform, in diesem Sinne aufgefaßt, ist nicht ein in sich abgeschlossener Teil der Gesetzgebung, sondern die Quintessenz der Gesetzgebung überhaupt.

Uebersicht der Arbeiterinnenschutzgesetzgebung.

Deutschland

Betriebe, auf die sich die Gesetzgebung bezieht:

Fabriken, Werkstätten mit Motorbetrieb, Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion, ausgenommen diejenigen, in denen nur Familienmitglieder arbeiten, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüche und Gruben, Zimmerplätze, Bauhöfe, Werften, Hüttenwerke, Ziegeleien.