Was nun die Mittel dieser Versöhnung oder der sozialen Erlösung betrifft, so können dieselben dreierlei Art sein. Sie heissen

1) Abschaffung der sog. Bodenrente oder Zurückführung des von Natur- und Rechtswegen allen gehörigen Eigentums an Grund und Boden in den Besitz der Gesamtheit (mit selbstverständlichem Einschluss der Wasserkräfte und des Bergbaues).

2) Reform d. h. allmähliche, gradweise bis zur viell23eicht gänzlichen Abschaffung sich steigernde Reform der Erbrechte.

3) Umwandlung des Staates in eine allgemeine, solidarisch verbundene Versicherungsgesellschaft gegen Krankheit, Alter, Unfall, Invalidität und Tod.

Was den ersten Punkt betrifft, so kann es wohl kaum einen weniger anfechtbaren Grundsatz des Naturrechts geben, als denjenigen, dass die Mutter Erde, die uns alle erzeugt hat, die aber von niemand erzeugt worden ist, und ohne welche menschliches Dasein eine Unmöglichkeit sein würde, nicht einzelnen, sondern allen gehört. Gleichwie der Mensch ein Produkt der Erde ist, so muss auch sein Dasein in dem Anrecht an den Besitz derselben begründet sein. Der Mensch ist nichts und vermag nichts ohne den Beistand der Mutter Erde und ihrer nie versiegenden Kraft; er kann nichts erwerben, nichts hervorbringen, nichts besitzen ohne Benutzung ihrer Kräfte und ihrer Gaben. Daraus folgt, dass nach den einfachsten Grundsätzen der Billigkeit und Gerechtigkeit die Benutzung dieser Gaben und Kräfte jedem zur Welt Gekommenen in gleicher Weise zur Verfügung stehen muss, und dass das Recht an den Grund und Boden ein ebensolches Naturrecht ist, wie das Recht, die freie Luft zu atmen oder das der Erde entquellende Wasser zu trinken oder sich von der Sonne bescheinen zu lassen. Leider wird diesem Grundsatz in der Wirklichkeit in greulicher Weise Hohn gesprochen. Eine Reihe von Umständen, wie Gewalt, Eroberung, Krieg, Vererbung, Kauf, Schenkung, Feudal- und Lehnsgüterwesen u. s. w. haben es im Laufe der Zeit dahin gebracht, dass eine Minderheit durch den Besitz von Grund und Boden zur Beherrscherin der ganzen Menschheit geworden ist, bis schliesslich alles so verteilt war, dass kein Platz oder Raum für den zu spät Gekommenen übrig geblieben, 24und dass dieser, wenn er nicht selbst zufällig als Besitzer geboren ist, in der Luft hängen bleiben müsste, wenn er nicht sofort das Recht der Niederlassung dadurch erkaufen würde, dass er seine von der Natur ihm verliehenen Arbeitskräfte denen, welche im Besitz des Bodens und der Arbeitsmittel sind, leibeigen giebt. Die ungeheure Macht der Gewohnheit hat es dahin gebracht, dass die grosse Mehrzahl der Menschen diesen rechtlosen Zustand als etwas Natürliches oder Selbstverständliches hinnimmt, während derjenige, der den Ursachen desselben nachgeht, alsbald findet, dass das private Eigentum an Grund und Boden nicht von der Natur, sondern von Gewalt und Usurpation herkommt Auch war dieses Naturrecht im frühesten Altertum fast Überall mehr oder weniger anerkannt, so in Palästina, Griechenland, Italien, Germanien, Gallien, Indien, China, Japan, Peru u. s. w. Schon in den ältesten geschichtlichen Urkunden unsres Geschlechts finden wir den Gedanken der Gemeinsamkeit des Bodens deutlich ausgesprochen, so namentlich in der Bibel, deren zahlreiche darauf bezügliche Aussprüche an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen. Zwar war bei den alten Hebräern der Grund und Boden Familieneigentum; aber alle fünfzig Jahre fand eine Neuverteilung des Bodens statt. Ebenso erkannte der chinesische Denker Laotse in dem Besitz der Erde ein allen Menschen vom Weltall-Gott anvertrautes heiliges Gut. Dementsprechend war das Bodeneigentumsrecht in China nur ein Nutzungsrecht und nur als solches Übertragbar, während das Eigentum selbst der durch den Staat repräsentierten Gesamtheit verblieb und in der Theorie noch bis auf den heutigen Tag verbleibt. Erst infolge einer langen Reihe von Gewaltmassregeln un25d Usurpationen konnte die individuelle Aneignung des Grundes und Bodens in China durchgesetzt werden. Ebenso war es in Japan, wo erst die mongolischen Eroberer mit Gewalt das Feudalsystem einführten. Die Indier kannten vor der englischen Eroberung weder das Recht der Veräusserung des Grundeigentums, noch das Testament.

Nach Backhaus (a. a. O.) erscheint es als höchst wahrscheinlich, wenn nicht als gewiss, dass Grund und Boden im Anfang der Geschichte überall Gemeinbesitz der Völker gewesen sind. Auch haben sich die alten Philosophen dafür erklärt. Aristoteles erklärt, dass Grund und Boden notwendig Gemeingut sein müsse, und Plato verlangt, dass jedem Bürger ein gleich grosses oder gleich ertragsfähiges Stück Land als unteilbar und unveräusserlich zur Benutzung übergeben werde. Auch hatten Rom und Griechenland anfangs dementsprechende Acker-Verfassungen. In Sparta hielt das Verbot des Bodenverkaufs und des Testaments lange Zeit die Gleichheit des Besitzes aufrecht; und in Athen unterwarfen Solon und seine Nachfolger das individuelle Eigentum überhaupt schweren Beschränkungen, wahrscheinlich als Reminiscenzen eines anfänglichen Kommunismus, Auch in Rom hat sich das individuelle Eigentum an Grund und Boden nur nach und nach aus dem gemeinsamen herausgebildet. Anfangs Gemeinde-Eigentum wurde es später zum Eigentum der einzelnen Familien und Geschlechter, welche letzteren in Bezug auf den Besitz gewissermassen nur eine einzige Person bildeten. Erst mit dem Gesetz der zwölf Tafeln und mit der Einführung der Rechte von Verkauf und Testament gewann das individuelle Eigentum das Übergewicht über das gemeinsame. Das grosse Grundeigentum 26verschlang allmählich das kleine, und es entstanden Zustände, wie wir sie jetzt noch in England zu beobachten Gelegenheit haben. Sicher ist es auch, dass nach altem germanischem Recht der grösste und unentbehrlichste Teil des bewirtschafteten Bodens oder die sog. Aussenmark Gemeinbesitz der Markgenossen war, während die sog. Binnenmark dem Einzelnen nur in der Eigenschaft als »Verwalter« gehörte. »Eine Ausnutzung und Ausbeutung des Grundbesitzes und der Bodenkraft durch Einzelne zum Zwecke des ausschliesslich eignen Vorteils war den alten Deutschen gänzlich unbekannt.« Und diesem Bodenrecht und dem dadurch bethätigten Gemeinsinn verdankten die alten Germanen ihre Freiheit und ihre unerschöpfliche Kraft. Erst dem dämonisch wirkenden Geist der römischen Gesetzgebung mit ihrer übermässigen Betonung der persönlichen Besitz- und Eigentumsrechte gelang es, auch im alten Germanien ein Privatrecht auf den Bodenbesitz zu schauen. Es war das Nessushemd, welches die sterbende Roma dem germanischen Riesen arglistig vermachte. Aber so urgesund waren die alten germanischen Rechtseinrichtungen, dass sich Reste des Gemeinde-Eigentums unter verschiedenen Bezeichnungen bis heute in einzelnen deutschen Landen und Ortschaften erhalten haben. Der Zeitschrift »Freiland«, dem Organ der Deutschen Gesellschaft für Bodenbesitzreform, ist es gelungen, nachzuweisen, dass in Deutschland noch mehr als hundert Ortschaften existieren, welche im glücklichen Besitze von Gemein-Eigentum an Grund und Boden geblieben sind. Noch weit mehr ist diese Einrichtung erhalten geblieben in einem grossen Teile von Russland, sowie in manchen Dörfern Serbiens und Kroatiens, auch bei vielen asiatischen Horde27n in der Form des russischen sog. »Mir«, wobei das Land gemeinschaftlich von allen Gemeindemitgliedern besessen und bebaut und die Ernte gleichmässig verteilt wird. In der Schweiz findet sich ein Überrest dieser alten Einrichtung in der Form des sog. »Allmend«. In ganz Afrika besteht nach Letourneau[4] die Individualisierung und Mobilisierung, des Grundeigentums nur ausnahmsweise. Ebenso ist es mit dem eingeborenen Amerikanertum, bei welchem die Jagd- und Fischgründe nicht dem Einzelnen, sondern dem Stamm oder der Tribus angehören. In Java besteht noch überall Gemeinsamkeit des Bodens und eine Verfassung, welche sich sehr derjenigen des bereits erwähnten russischen Dorfsystems »Mir« nähert. Bei den alten Peruanern bestand nach Prescott[5] ein systematisch durchgeführter und von oben geleiteter Kommunismus, welcher zur Folge hatte, dass es keine Armut und keinen Mangel gab, und dass für Alte, Schwache, Kranke oder vom Unglück Betroffene ausreichend gesorgt war u. s. w.

Wendet man diese Erfahrungen auf die Vorgeschichte des Menschen an, so ist man wohl genötigt, anzunehmen, dass, wie Verfasser in seiner Schrift über das goldene Zeitalter näher ausgeführt hat, die wilden Horden der Urzeit das persönliche Eigentumsrecht so wenig oder in so beschränkter Weise kannten oder achteten, wie die Wilden der Gegenwart; — und zwar nicht bloss bei Jägern und Fischern, bei denen ein festes Eigentum an Grund und Boden kaum möglich war, sondern auch bei Ackerbauern. Nur die Waffen und Werkzeuge, 28welche sich der Einzelne selbst angefertigt hatte, galten als sein persönliches Eigentum, obgleich es nach Plutarch sogar noch den alten Lacedämoniern erlaubt war, sich der Pferde, Hunde und Werkzeuge ihrer Nachbarn zu bedienen, wenn diese keinen Gebrauch davon machten.

Die Rückkehr zu den alten Zuständen oder die Rückgabe des von Natur- und Rechtswegen allen gehörigen Besitzes von Grund und Boden an die Gesamtheit ist übrigens — auch abgesehen von allen sozialen oder naturrechtlichen Gründen — eine solche ökonomische oder staatswirtschaftliche Notwendigkeit, dass sie auf die Dauer trotz allen Widerstrebens gar nicht umgangen werden kann. Denn bei dem riesigen Anwachsen der Bevölkerung in den europäischen Ländern giebt es kein andres Mittel, um den Boden auf seine äusserste Ertragsfähigkeit auszubeuten. Es kann und darf daher dem einzelnen Besitzer eines Grundstücks nicht überlassen bleiben, ob und bis zu welchem Grade er dasselbe ertragsfähig machen will oder nicht, sondern es muss dem Boden im Interesse der Gesamtheit alles abgerungen werden, was ihm irgend abgerungen werden kann. Dieses kann aber nur geschehen durch den auf die Grundsätze der wissenschaftlichen Landwirtschaft gestützten Grossbetrieb, sowie dadurch, dass kein Fleckchen Erde nach Massgabe seiner Lage und Beschaffenheit unbenutzt bleibt, während der Privatbetrieb hierin ganz willkürlich und sehr oft unrationell verfährt oder verfahren kann. Nirgendwo tritt dieses deutlicher zu Tage, als in England, wo bekanntlich der gesamte, für Ackerbau bestimmte Grund und Boden bei einer Bevölkerung von ca. 35 Millionen in den Händen von nur 14-15000 Eigentümern sich befindet, welche daraus — in der Regel arbeitslos und ohne jede eigene Bemühung 29— eine jährliche Rente von nicht weniger als 4000 Millionen Mark ziehen, Von dem riesigen Güter-Komplex des Herzogs von Sutherland z. B. (11 Mill. Acker) befinden sich nur ca. 23000 Acker unter Cultur; und das Gesamterträgnis berechnet sich im Durchschnitt auf eine Mark pro Acker, während dasselbe in einzelnen Teilen auf das Vierzigfache gesteigert werden könnte. Aber die unermesslich reichen englischen Landlords ziehen es vor, aus kulturfähigern Boden, auf welchem sich tausende fleissiger Menschen ernähren könnten, Schaftriften oder Wildparks oder Rennbahnen oder herrschaftliche Gärten u. s. w. zu machen, und nehmen keinen Anstand, die Ansiedler oder Einwohner zu diesem Zweck unbarmherzig auszutreiben; und Ähnliches geschieht, wenn auch nicht in gleich hohem Grade, wie in England, überall. So besitzen in Deutschland die zehn grössten Grundbesitzer ein Neuntel der gesamten angebauten Bodenfläche Deutschlands, während Frankreich hinsichtlich der Verteilung von Grund und Boden weit besser daran ist. Sogar in Amerika, wo doch Überfluss an Grund und Boden vorhanden ist, machen sich die traurigen Folgen des privaten Bodenbesitzes bereits in solcher Weise geltend, dass die bekannte Schrift des Amerikaners H. George über Fortschritt und Armut, worin jener Besitz als Hauptquelle des sozialen Übels dargestellt wird, Millionen von Lesern finden konnte. Es war eine der thörichtesten und zugleich ungerechtesten Handlungen oder Versäumnisse der amerikanischen Staatsverwaltung, dass sie nicht, was ihr ein Leichtes gewesen wäre, das unermessliche Landgebiet, das ihr zu Gebote stand, von vornherein für National-Eigentum erklärte und parzellenweise an Private verpachtete, sondern dasselbe teils an Monopolisten und Pr30ivatgesellschaften verschenkte, teils zu Schleuderpreisen an Private wegwarf, teils der willkürlichen Besitzergreifung überliess. Eine Ausnahme hat man nur mit dem grossen Nationalpark im Staate Colorado gemacht, welcher beinahe so gross ist, wie das Königreich Sachsen — aber nicht zu nationalökonomischen, sondern zu Zwecken des Privatvergnügens für Reiche und Vermögende. Hätte man es mit dem gesamten Grund und Boden so gemacht, so müsste jetzt ein unermesslicher, nicht zu erschöpfender Nationalreichtum des amerikanischen Volkes die Folge sein, während dieser riesige Schatz jetzt nur dem Privatnutzen dient. Am auffallendsten und ungerechtesten erscheint ein solcher Privatnutzen dort, wo durch einfache Vermehrung der Bevölkerung der Wert des Grundeigentums oft bis in das Ungemessene steigt, wie namentlich in der Mitte und Nähe wachsender Grossstädte, wo oft Landstrecken, welche vorher beinahe keinen Wert hatten, binnen kurzer Zeit zu wahren Goldfeldern für ihre Besitzer werden, — und zwar ohne jedes eigne Zuthun oder Verdienst der letzteren, lediglich durch den Fleiss und die Thätigkeit der Gesamtheit, welche nichtsdestoweniger dieses Resultat ihres Fleisses ohne jeden Abzug dem einzelnen Privateigentümer in den Schoss wirft.

Was nun die Art und Weise des Übergangs des Privatbesitzes an Grund und Bodens in denjenigen des Staates oder der Gesamtheit betrifft, so ist dieses eine sekundäre Frage, welche von den verschiedenen Verteidigern der Bodenbesitzreform in verschiedener Weise beantwortet wird. Es versteht sich dabei von selbst, dass von einer gewaltsamen Aneignung nicht die Rede sein kann, sondern nur von einer Ablösung der Rente oder des Bodens selbst gegen massige 31und abschätzungsweise festzustellende Entschädigung, Denn, wenn sich auch, wie nachgewiesen, sehr viele und vielleicht gerade die bedeutendsten Besitztitel an Grund und Boden nicht aus rechtlichem Erwerb, sondern aus den Zeiten der Gewalt herschreiben, so darf doch, da nach Verlauf so langer Zeit Untersuchungen über die Rechtlichkeit der Erwerbstitel nicht mehr angestellt und die Nachkommen nicht für die Sünden der Voreltern verantwortlich gemacht werden können, niemand in seinen jetzt bestehenden Rechtsansprüchen gekränkt oder benachteiligt werden.

Die weitgehendste Art und Weise wäre ein Rückkauf nach vorheriger Abschätzung — wobei kleinere Güter oder Grundstücke nach ihrem vollen Wert bezahlt, sehr grosse aber einer gewissen Reduktion des Preises unterworfen werden müssten, — entweder gegen bar oder gegen eine in Form von Pfandbriefen auszugebende Staatsrente. Allerdings würden hierzu für den Anfang grosse Geldmittel notwendig sein; aber sie würden kein ernstliches Hindernis bilden, wenn durch Annahme meines zweiten Vorschlags auf Einschränkung der Erbrechte der ganze Bodenbesitz oder wenigstens der grösste Teil desselben im Laufe eines oder weniger Menschenleben an den Staat zurückfallen würde. Dazu käme sodann der durch Zunahme der Bevölkerung und rationellere Bewirtschaftung des Bodens im Grossbetrieb fort und fort steigende Bodenwert, welche Steigerung unter allen Umständen, als durch die Gesamtheit erarbeitet, auch der Gesamtheit oder dem Staate zu Gute kommen müsste.