Die erklärten Anhänger der Bodenbesitzreform, welche sich in Deutschland zu einem besonderen »Bund« mit einer Anzahl von Zweigvereinen zusammengetha32n haben und im Besitze eines besonderen, in Berlin erscheinenden Organs unter dem Titel »Freiland« sind, scheinen in ihrer Mehrzahl der Ansicht zu sein, dass »die Überführung des Grundbesitzes, bez. der Grundrente, aus den Händen einzelner in die Hände der Gesamtheit«, welche laut Statut den Zweck ihrer Bestrebungen bildet, hinreichend sei, um, wenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar eine vollständige Lösung der sozialen Frage herbeizuführen. Sie erwarten davon durch Beseitigung des Hypothekenwesens in letzter Linie die Beseitigung der Macht des Privatkapitals an Grund und Boden, sowie derjenigen des mobilen Kapitals überhaupt, indem sie den überwiegenden Privatbesitz an Grund und Boden für die Ursache aller sozial-wirtschaftlichen Drangsale und für die Grundlage aller wirtschaftlichen Unfreiheit erklären. Namentlich wird dadurch nach Backhaus (a. a. O.) dem »furchtbar wütenden Schrecknis« des Dämons Zins, welcher noch weit fürchterlicher ist, als der Kriegsdämon, weil er keinen Frieden kennt und sich ununterbrochen vermehrt, ein gewisser Halt geboten werden. Der Zins hat die ganze Gesellschaft in ein einziges grosses Kriegslager verwandelt, in welchem ihm täglich Menschenopfer ohne Zahl dargebracht werden. Denn unter der Herrschaft des Privatbodenmonopols und seiner Wirkungen ist die überwältigende Mehrheit jedes Volkes den Grossgrundherren und Grosskapitalisten in ähnlicher Weise zinspflichtig geworden, wie seinerzeit die kleinen Bürger Roms und die unterjochten Völker den römischen Latifundienbesitzern und Grosskapitalisten zinspflichtig waren.

Wenn nun Verfasser bloss im Sinne der bisherigen Schule der Badenbesitzreformer zu reden hätte, so könnte er hier abbrechen, da diese Schule, wi33e gesagt, Gründe zu haben glaubt, um von der Verwirklichung ihrer Bestrebungen eine endgültige Beseitigung des sozialen Elends zu erwarten. Da er aber diese Erwartung nicht zu teilen vermag, so ist er genötigt, im Sinne seines tiefer gehenden Ausgleichs in den Mitteln, mit denen der Einzelne seinen Kampf um das Dasein zu bestehen hat, zur Erörterung seines zweiten Vorschlags hinsichtlich der Beschränkung, bezw. Beseitigung der Erbrechte oder des Erbkapitalismus überzugehen.

Verfasser ist sich wohl bewusst, dass er mit diesem Vorschlag gewissermassen in ein Wespennest sticht und sich auf kritische Anfeindungen jeder Art gefasst machen muss. Denn wo das persönliche Interesse des Einzelnen in das Spiel kommt, da hat jede ruhige und gerechte Überlegung ein Ende. Das Recht, seinen Kindern und Kindeskindern dasjenige zu hinterlassen, was er selbst erworben hat, will sich niemand nehmen lassen, Auch hat der Einzelne darin vollkommen recht, solange er sich auf dem Boden der bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisse weiss. Aber ein ganz anderes ist es, wenn der Sozialreformer Verhältnisse voraussieht, welche ganz anders geartet sind und geartet sein müssen. Denn so wie politische Revolutionen nicht mit Rosenwasser gemacht werden, so können auch soziale Reformen von erfolgreicher Wirkung nicht mit halben oder unzureichenden Massregeln gemacht werden. Übrigens darf ich mich zur Unterstützung meines Vorschlags vor allen Dingen darauf berufen, dass die Erbschaftssteuer längst als eine der gerechtesten und am wenigsten drückenden anerkannt und angewendet worden ist, und dass man derselben nur eine grössere Ausdehnung, namentlich in der indirekten Erbfolge, zu geben braucht, um meinem Vorschlage mehr und mehr nahe zu kommen. Auch mehren sich die Anhänger 34einer solchen Idee der Besteuerung in der gelehrten wie ungelehrten Welt von Jahr zu Jahr, und es fehlt nicht an angesehenen, selbst konservativen Staatsrechtslehrern, welche sich im Prinzip dafür aussprechen, wie Brinz, Röscher, Marlo, Umpfenbach, Schäffle, Pfizer, Bluntschli, Baron, Hallier u. s. w. Dass die eigentlichen Sozialisten zustimmen, versteht sich beinahe von selbst. Schon der Basler Internationale Arbeiterkongress von 1869 hat Abschaffung des privaten Grundeigentums und des Erbrechts in sein Programm aufgenommen; und der französische kollektivistische Sozialisten-Kongress von 1880 setzte als letzten Punkt seines Programms »Abschaffung des Erbrechts für Seitenverwandte und jedes direkten Erbrechts von mehr als 20000 Franks« fest. Auch das Programm der englischen Radikalen acceptiert ganz und voll die beiden genannten Forderungen. Unter den neueren Schriftstellern radikaler Richtung hat sich namentlich Max Nordau in seinem berühmten Buch über die konventionellen Lügen der Kulturmenschheit mit durchschlagenden Gründen auf den Boden dieser Anschauung gestellt Nach meiner Meinung ist eine solche Reform der Erbrechte oder eine Beschränkung, resp. Abschaffung des Erbkapitalismus eine einfache Forderung der sozialen Gerechtigkeit. Denn niemand wird es als dieser Forderung entsprechend ansehen können, dass unter den Menschen, welche, wenn auch mit verschiedenen Eigenschaften, doch mit demselben Anrecht an Existenz auf die Welt kommen, der eine gewissermassen mit dem Breilöffel, der andre mit dem Hungerlutscher im Munde geboren wird. Niemand wird es als Ausfluss natürlicher Gerechtigkeit betrachten können, wenn der eine schon in der 35Wiege auf Millionen sich wälzt oder einen grossen Teil des Grundes und Bodens, welcher allen gehören sollte, sein eigen nennt, ohne dass er das geringste persönliche Verdienst dabei hat, während der andre, wie des Menschen Sohn, nicht weiss, wo er sein Haupt hinlegen soll, um von den Mühen und Lasten seines armseligen Daseins auszuruhen. Man vergegenwärtige sich die Caprice jenes reichen Engländers, welcher sein ganzes grosses Vermögen einer ihm persönlich ganz fremden Dame vermachte, bloss weil er Gefallen an ihrer schönen Nase gefunden hatte, und ähnliche Beispiele einer total unsinnigen Vererbung an unbedürftige Erben. Man denke an die Vermächtnisse an die tote Hand oder an die Kirche, welche nur zum Schaden der Allgemeinheit verwendet werden, an die hässliche Erbschleicherei, an die zahllosen Erbstreitigkeiten, welche oft die tiefste Entzweiung ganzer Familien herbeiführen und den hässlichsten Trieben der Menschennatur Nahrung geben, an die Nachteile der Fideikommisse, an die durch stete Vererbung aufrechterhaltenen ungeheuren Privatvermögen, welche einen Staat im Staate, eine Geldmacht innerhalb der Staatsmacht darstellen, an die Vererbung an ganz entfernte Seitenlinien, deren Angehörige den Erblasser nie gesehen oder gekannt haben u. s. w. Das sog. Testament oder freie Verfügungsrecht über die Hinterlassenschaft ist auch durchaus kein Ausfluss des Naturrechts, sondern eine Erfindung späterer Zeiten, wahrscheinlich römischen Ursprungs; es war z. B. im alten Deutschland ganz unbekannt. Die älteste Stufe des Eigentums war vielmehr, wie die ausgezeichneten Untersuchungen von Laboulaye und Laveleye über die Entstehung der Eigentumsbegriffe nachgewiesen haben, das 36Gemein-Eigentum. Erst das römische Recht mit seiner übermässigen, bereits erwähnten Betonung des Individualismus und der persönlichen Besitz- und Eigentumsrechte machte dem ehemaligen Zustand der Dinge ein Ende und trieb die letzteren im Sinne des persönlichen Egoismus auf die Spitze — ein Verhältnis, an dem wir heute noch leider schwer zu kranken haben. Heute hat, wie Lavelaye sagt, das Eigentum seinen ehemaligen sozialen Charakter ganz verloren. Vollständig verschieden von dem, was es im Anfang war, hat es nichts Gemeinsames mehr an sich. Privilegiert, fessellos, ohne Rückhalt oder Verpflichtung scheint es, ohne Rücksicht auf die Interessen der Gesamtheit, keinen andern Zweck als das Wohlsein des Individuums zu verfolgen u. s. w.

»Das Eigentumsrecht,« sagt Laboulaye in seiner preisgekrönten Schrift über die Geschichte dieses Rechts, »ist eine Schöpfung der Gesellschaft ... Jedesmal wenn die Gesellschaft etwas darin ändert, ist sie in ihrem Recht, und niemand kann sich dagegen im Namen eines ältern Rechtes auflehnen; denn vor ihr und nach ihr gibt es nichts. In ihr ruht die einzige Quelle und der Ursprung des Rechts.«

Der Einzelne darf sein Erworbenes oder Ererbtes schon um deswillen nicht beliebig verschenken, weil sein Erwerb kein rein persönlicher, sondern nur möglich ist in der Gesellschaft und durch deren Mitwirkung. Eines der eklatantesten Beispiele dieser Art ist die bereits erwähnte enorme Wertsteigerung des Grundes und Bodens im Innern und in der Umgebung grosser, in der Entwicklung begriffener Städte, welche dem einzelnen Besitzer ohne jedes eigne Verdienst Millionen in den Schoss wirft und der Gesamtheit durch die enorme Steigerung der Wohnungsmieten keinen Nutzen, 37sondern nur Schaden bringt. Es ist ein Zustand förmlicher Lohnsklaverei der Nicht-Besitzenden gegenüber den Besitzenden, welchem durch die Gesetzgebung längst ein Damm hätte entgegengesetzt werden sollen.

Selbstverständlich könnte eine so durchgreifende soziale Massregel, wie die Beschränkung der Erbrechte, nicht plötzlich oder auf einmal, sondern nur allmählich und ohne allzu grosse oder allzu plötzliche Beleidigung privater Interessen in das Leben gerufen werden. Aber gerade in dieser Möglichkeit einer allmählich sich steigernden Einführung liegt ein Hauptvorteil des Vorschlags, wobei Praxis und tägliche Erfahrung der Theorie jederzeit zur Hülfe kommen oder unter die Arme greifen können. Auf diesem Wege wird es auch nicht schwer werden, zu einer Entscheidung darüber zu kommen, ob man bis zu einer gänzlichen Aufhebung der Erbrechte oder nur bis zu einer gewissen Grenze der Einschränkung gehen soll.

Der Hauptnutzen oder Hauptvorteil des ganzen Vorschlags besteht in dessen ausgleichender Gerechtigkeit oder darin, dass jeder nur die Früchte seines eignen Fleisses, seiner eignen Tätigkeit und nicht diejenigen der Thätigkeit oder des Glücks seiner Vorfahren ohne jede eigne Bemühung gemessen würde. Söhne reicher Eltern haben in der Regel das Privileg, roh, unwissend, faul oder lüderlich zu sein, so dass grosser, namentlich unverdienter Reichtum oft mehr zum Fluch als zum Segen wird. Von Geburt Reiche oder Vornehme werden von den meisten Menschen als Wesen höherer Art angesehen, denen man sich nur mit einer gewissen scheuen Ehrfurcht nähern dürfe, obgleich diese Drohnen der Gesellschaft weit unter denen stehen, we38lche ihr Leben selbst gemacht haben. Dem berühmten und berüchtigten Ausspruch Proudhons »Eigentum ist Diebstahl« liegt insofern ein sehr berechtigter Gedanke zu Grunde, als nur der durch eigne Arbeit erworbene Besitz rechtmässiges Eigentum genannt werden kann, während der ohne eigne Bemühung ererbte Besitz sehr wohl als eine Art von Diebstahl an dem Vermögen oder an der Arbeitskraft der Gesamtheit betrachtet werden kann. Denn wenn der durch Erbschaft reich gewordene Teil der Gesellschaft bis zu einem gewissen Grade in einem Zustand von Wohlsein und verhältnismässigem Nichtsthun lebt, so ist dieses nur dadurch möglich, dass er sein Geld für sich arbeiten lässt, d. h., da das Geld nicht selbst arbeitet, durch die Leiden, die Arbeit und die Entbehrung ärmerer Mitmenschen, welche den Zins aufzubringen haben. Nicht dasjenige Eigentum soll angetastet werden, welches durch eignen Fleiss und eigne Sparsamkeit erworben worden ist, sondern nur dasjenige in gewissen Schranken gehalten werden, welches seine Entstehung dem Fleisse oder den Glücksumständen anderer verdankt. Wer darin eine Ungerechtigkeit erblicken wollte, müsste seine eignen Begriffe von Gerechtigkeit haben.

Ein weiterer nicht hoch genug zu veranschlagender Nutzen oder Vorteil meines Vorschlags besteht darin, dass durch dessen Ausführung der übermässigen Anhäufung grosser Privatvermögen in einzelnen Händen, welche, wie bereits bemerkt, einen Staat im Staate, eine Geldmacht gegenüber der Staatsmacht darstellen, eine unübersteigliche Schranke gesetzt wird. Die enormen Nachteile einer solchen Anhäufung in politischer Beziehung sind namentlich dort bemerkbar, wo, wie z. B. in Amerika, die unglückliche Manchesterdo39ktrin herrschend ist, und wo mitunter grosse oder reiche Eisenbahngesellschaften einen ganzen Staat politisch völlig in der Gewalt haben. Die amerikanischen Eisenbahn-Direktoren spielen bei der enormen Ausdehnung und Wichtigkeit des dortigen Eisenbahnwesens in der Gegenwart eine ähnliche Rolle, wie sie die Feudalherren des Mittelalters gespielt haben, und brechen in Folge schlechter Verwaltung oder mangelhaften Bahnbaues jedes Jahr einigen hundert oder tausend Personen beinahe ungestraft die Hälse oder mindestens Arme und Beine. Ja, man verhehlt sich in Amerika nicht die Gefahr, dass sich mit der Zeit das Eisenbahn-Monopol sogar den Congress und die Bundesregierung dienstbar machen werde. Aber auch in Europa liegt die Gefahr oder Möglichkeit vor, dass der Einfluss grosser Geldmächte unter Umständen im Stande ist, über Krieg und Frieden zu entscheiden oder parlamentarische Körperschaften unter ihren Willen zu beugen. Ist ja doch das Geld heutzutage eine alles bestimmende Macht und Gott Mammon der einzige Gott, zu dem noch mit wahrer Inbrunst gebetet zu werden pflegt!

Der letzte und hauptsächlichste Vorteil meines Vorschlags beruht aber darin, dass der Staat, ohne die verhasste Steuerschraube in Anwendung bringen zu müssen, auf die leichteste Weise in den Besitz hinreichender Geldmittel kommt, um alle im Interesse der Allgemeinheit notwendigen Massregeln durchführen zu können, wie Erziehung und Erhaltung der Kinder, wo die Einzelfamilie dazu nicht ausreicht, Unentgeltlichkeit des gesamten Unterrichts, Versorgung von Witwen und Waisen, Abschaffung des Pauperismus und unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Beschaffung der Arbeits- oder Produktionsmittel, Besorgung des Verkehrswesens40 u. s. w. Wenn man bedenkt, dass nach den Veröffentlichungen des preussischen Finanzministeriums allein in Preussen jährlich zwölfhundert Millionen Mark vererbt werden — eine Schätzung, welche übrigens nach ändern viel zu gering ist und auf mehr als das Doppelte veranschlagt werden kann — so erhellt daraus, wie gross das Erträgnis einer solchen Massregel, obendrein im Verein mit dem staatlichen Bezug der Bodenrente, sein müsste.

Natürlich hat man gegen dieselbe und ihre Ausführbarkeit eine Menge von Einwänden bereit, unter denen die zu befürchtende Beeinträchtigung des Erwerbstriebs, die Gefahr der Verschwendung und die Umgebung des Gesetzes durch Schenkung unter Lebenden neben befürchteter Schädigung der Familie die Hauptrolle spielen. Ein näheres Eingehen auf diese Einwände würde die Grenzen dieser kleinen Schrift überschreiten. Ich muss mich daher begnügen, auf mein Buch über die »Stellung des Menschen in Natur und Gesellschaft« zu verweisen, in dessen dritter Abteilung ich jene Einwände genügend entkräftet zu haben glaube, und wo auch im Anschluss daran die wichtige Kapitalfrage eingehend erörtert ist.