Da der Viehstand vorerst noch bescheiden war und nur ausnahmsweise zum Schlachten diente, so war damals die Jagd in den wildreichen großen Waldgebieten, wie in der Vorzeit, eine wichtige Nahrungsquelle zur Beschaffung von Fleisch als Zukost zu der von den Frauen und Hörigen gewonnenen Pflanzenspeise in Form von hauptsächlich Brot oder Brei. Ihr wie dem Kriege lag der Freie ob, dem jede andere Arbeit als schimpflich galt. Die Jagd galt als beste Vorschule für den Krieg, wurde aber nicht weidmännisch in unserem Sinne betrieben. Man jagte ohne irgend welche Schonzeit das ganze Jahr hindurch und berücksichtigte weder Alter noch Geschlecht. Man folgte dem weidwund geschossenen Wild nicht wie heute, um seine Qualen zu verkürzen, sondern weil man den Braten nicht verlieren wollte. Zur Jagd benutzte man nach den Bestimmungen der vom 5. bis 8. Jahrhundert n. Chr. schriftlich fixierten Volksrechte der deutschen Stämme verschiedene Jagdhunde, deren freventliche Tötung mit 3–15 Solidi gebüßt wurde. Nun war damals ein Solidus ein Goldschilling im Metallwert von 12 Mark, der aber tatsächlich einen viel höheren Wert repräsentierte, da dafür eine erwachsene Kuh zu kaufen war. Demnach waren die Bußen, die die Volksrechte verfügten, ganz anständige Strafen. Das alamannische Recht bestrafte die Tötung oder den Diebstahl eines Leithundes doppelt so hoch als diejenige eines Pferdes, nämlich mit 12 Solidi, während letztere nur 6 Solidi galt. Eine besondere Art der Strafe hatten die Burgunder, die dem Diebe freistellten, sich mit 6 Solidi auszulösen oder dem gestohlenen Hunde in Gegenwart des ganzen Volkes einen Kuß auf den Hintern zu geben.
Vom Jagdhund der germanischen Stämme, dem canis sagax oder segutius auch sëusis oder sëusis, unterschieden die Gesetze der Bajuvaren drei verschiedene Arten, nämlich außer dem freilaufenden Triebhund die beiden an der Leine die Spur des Wildes verfolgenden Hunde, den Spürhund und den Leithund. Letztere standen bei Totschlag oder Diebstahl mit je 6 Solidi Buße doppelt so hoch im Wert als ersterer, für dessen Verlust nur 3 Solidi Buße zu entrichten waren. Mit dem Leithund, der vornehmlich als canis segutius bezeichnet ist, wurde die Beute aufgespürt und verfolgt. Worin sich der Spürhund der alten Bayern von diesem Leithund der Alamannen, salischen Franken und Burgunder unterschied, ist nicht klar; vielleicht war er eine als Schweißhund dressierte Unterart des segutius. Wenigstens hatte man im späteren Mittelalter eigene Hunde zur Verfolgung des mit der Armbrust angeschossenen Wildes, die man als Bracken bezeichnete. Außerdem besaß man einen starken Schlag von Hunden, die man auf Wildstiere, Bären und Wildsauen hetzte, für welche in den Volksrechten weder eine lateinische noch eine deutsche Bezeichnung vorkommt, sondern nur eine Beschreibung ihres Gebrauches. Später nannte man sie lateinisch molossus, deutsch rudo, woraus Rüde wurde. Daneben wurde eine als canis veltris oder veltrus (im Deutschen später wint, d. h. Windspiel genannt) bezeichnete leichte Hundeart gehalten, die den Hasen nicht nur verfolgte, sondern ihn auch vermöge ihrer Schnelligkeit ergriff. Das ganze Mittelalter hindurch spielten diese als Jagdhunde eine wichtige Rolle und werden in vielen Weistümern erwähnt.
Sehr interessant ist die Erwähnung eines Hapuch-, d. h. Habichtshundes im Volksrecht der Bayern, der uns als canis acceptoritius im Gesetze der Friesen begegnet. Über dessen Gebrauch wird nichts mitgeteilt; doch dürfen wir zweifellos annehmen, daß er zur Aufsuchung des Federwildes diente, das damals nicht geschossen, sondern gebeizt, d. h. durch gezähmte Falken und Habichte gefangen wurde. Noch in den Weistümern des Mittelalters wird öfter der „Vogelhund“ genannt, und zwar stets in Gesellschaft des „Habk“ (d. h. Habichts). Zur Verfolgung kleineren Wildes diente bei den Burgundern der schon von den Römern gebrauchte petrunculus, der „Steinbracke“, der seinen Namen von den harten Fußsohlen ableiten soll, vermöge welcher er anhaltend auf felsigem Terrain zu jagen imstande war. Bei den Friesen wird er braco parvus oder Barmbracke genannt. Im Volksrecht der Bajuvaren ist noch vom „unter der Erde jagenden“ Biberhund die Rede, dessen freventliches Töten mit 16 Solidi gebüßt wurde, während die ebendort erwähnten Hirtenhunde, die es mit dem damals noch sehr häufigen Wolf aufnahmen und ihm das geraubte Vieh entrissen, auch, wenn ein Geschrei wegen eines Wolfes erhoben wurde, weithin zu Hilfe eilten, und die sehr geschätzten Hofhunde (Hofwart der alten Bayern) nur mit 3 Solidi bezahlt werden mußten. Diese Biberhunde dienten zur Erbeutung des damals noch überall in Mitteldeutschland häufigen Bibers, waren größer als unsere Dachshunde und gingen gern ins Wasser. Dachshunde, die ihren Namen vom früher von ihnen mit Vorliebe gejagten Dachse haben, während sie heute bei Abnahme jenes häufiger gegen den Fuchs gebraucht werden, kamen erst im späteren Mittelalter auf.
Diejenigen Hunde des Frankenkönigs, die nicht am Hofe verblieben, wurden zum Unterhalt in die Provinzen verteilt, wie es schon an den Höfen der morgenländischen Fürsten des Altertums gehalten wurde. Den darübergesetzten Beamten befahl Karl der Große genaue Aufsicht, daß sie von den betreffenden Untertanen richtig gehalten und das nötige Futter erhielten. Wahrscheinlich waren die königlichen Hunde auf der rechten Seite gezeichnet; wenigstens scheint ein Befehl Karls des Großen vom Jahre 803, daß diejenigen Leute, die auf der rechten Seite geschorene Hunde haben, mit denselben vor dem Könige erscheinen sollten, nur so erklärt werden zu können, daß dies zu tun niemandem außer dem Könige gestattet war. Die Hunde hatten schon damals eigene Namen, mit denen man sie rief. So spricht Hrabanus Maurus von einem Hunde Fax, und anderswo ist von einer Hündin Zoba die Rede. Übrigens waren die Jäger und Förster der Frankenkönige Leibeigene, von denen es außer dem obersten Falkner (falconarius principalis) in Neustrien, Austrien, Burgund und Aquitanien je einen Oberjägermeister (venator principalis) gab. Diese hatten die nötige Zahl von Ministerialen, venatores und falconarios, unter sich, welche abwechselnd, teils bei Hofe, teils in den villis beschäftigt wurden. Der in der karolingischen Zeit lebende Bischof Hinkmar nennt in seinen Briefen über die Ordnung des karolingischen Hofes dreierlei Arten von Jägern: bersarii (vom spätlateinischen bersare, d. h. mit Pfeil und Bogen schießen = birsen der mittelalterlichen Urkunden, woraus schließlich pürschen wurde. Erst seit etwa hundert Jahren hat sich diese ursprüngliche Bedeutung des Wortes birschen dahin verändert, daß man darunter ein Anschleichen an das Wild verstand), Waldjäger mit Gebrauchshunden, veltrarii Feldjäger mit Windspielen und beverarii, d. h. Biberjäger mit den Biberhunden für die Wasserjagd auf Biber.
Außer Hunden waren von alters her auch gezähmte Falken, Habichte und Sperber sehr geschätzte Jagdgenossen der Deutschen, deren Verlust mit 1–45 Solidi gebüßt wurde. Auch hier hat das Recht der salischen Franken, die ihren Namen vom Flusse Isala oder Yssel haben und sich über das nördliche und mittlere Gallien ausbreiteten, das damals in höherer Kultur stand als die deutschen Gaue, die höchsten Strafsätze. Vielleicht hatte das Geld dort geringeren Wert. Die Burgunder leisteten sich auch bei diesen Strafen ein besonderes Vergnügen, indem der Dieb eines Jagdhabichts 2 Solidi Strafe und 6 Solidi Entschädigung an den Besitzer bezahlen oder den Habicht 6 Unzen Fleisch von seinen eigenen Hoden fressen lassen mußte.
In den Strafbestimmungen der Volksrechte der Deutschen führen die größeren Beizvögel den Namen accipiter oder acceptor (meist wohl Habicht), die kleineren dagegen sparawarii (also Sperber). Deutsche Benennungen finden sich nur in den Gesetzen der Bayern, die sogar viererlei Jagdraubvögel unterscheiden, nämlich 1. als vornehmsten, den Kranichar (chranohari), einen auf Kraniche abgerichteten großen Raubvogel, wenn auch keinen Adler, da diese Vogelgattung nicht den für die Beize dieser Vögel erforderlichen raschen Flug besitzt. Damals müssen die bayerischen Moore und Sümpfe reich an Kranichen gewesen sein, die nach der lex salica de furtis avium damals auch in den Höfen vornehmer Leute zahm gehalten wurden. Es waren dies vermutlich Wanderfalken. Solche aus Island kamen erst im späteren Mittelalter nach Deutschland. Wandte sich doch im 8. Jahrhundert König Ethelberth von England an den heiligen Winfrid (Bonifazius) um zwei Falken, welche geschickt und kühn genug wären, um Kraniche zu ergreifen und zu Boden zu werfen, wobei er ausdrücklich seine Anerkennung der trefflichen Naturanlagen der in Deutschland vorkommenden Raubvögel aussprach.
Die im Mittelalter so gern geübte Reiherbeize fand wahrscheinlich erst dann recht Eingang bei den Deutschen, als der edlere Kranich durch die leidenschaftliche Verfolgung mit Beizvögeln schon seltener geworden war. 2. den Gänsehabicht, einen hapuch, der Wildgänse, 3. einen solchen, der Wildenten fing, also einen Entenhabicht, und 4. einen Sperber für Rebhühner und kleinere Vögel. Die Entwendung eines dieser Vögel wurde mit dem neunfachen Wertbetrage wie andere Diebstähle gesühnt. Dabei konnte eine sehr schwere Strafe herauskommen. Nimmt man den Wertsatz des Volksrechtes der ripuarischen Franken für den commorsus gruarius in Anwendung auf den chranohari, so ergibt sich eine Geldbuße von 54 Solidi, was an Geldwert 54 Kühen entsprach. Im Falle der Tötung war ein gleicher Vogel als Ersatz zu geben und außerdem noch zur Sühne für einen Kranichar 6 Solidi, für einen Gänsehabicht 3 Solidi, für einen Entenhabicht und einen Sperber je 1 Solidus. Dabei verstand man unter hapuch außer dem Hühnerhabicht auch die größeren Arten der einheimischen Edelfalken, welche in späterer Zeit als Beizvögel erwähnt werden, nämlich den Würg- und Wanderfalken, und unter sparawarius nicht nur den Sperber oder Finkenhabicht, sondern auch den Baum- oder Lerchenfalken.
Im Volksrecht der Alamannen werden nur zweierlei Beizvögel genannt, einer auf Kraniche und einer auf Gänse. Das Eigentum an ersterem war durch eine Strafe von 6, an letzterem von 3 Solidi geschützt. Bei den Langobarden wurde im Falle der Tötung eines Beizvogels eine Sühne von 6 Solidi bezahlt, im Falle des Diebstahls aber der achtfache Betrag an den Beschädigten erlegt. Wer nun bei diesem Volke aus dem Gehege des Königs solche Vögel vom Neste nahm, mußte 12 Solidi Buße bezahlen. Geschah dies im Privatwalde eines andern von einem gezeichneten Baume, so betrug die Sühne 6 Solidi. Hatte der Baum kein Zeichen, so konnte man die Vögel ungestraft aus dem Neste nehmen. Wenn aber der Waldeigentümer dazu kam, durfte er sich dieselben aneignen.
Falls Beizvögel an Zahlungs Statt anzunehmen waren, so betrug die Taxe bei den ripuarischen Franken für einen ungezähmten 3 Solidi, für einen auf Kraniche abgerichteten 6 Solidi, für einen acceptor mutatus 12 Solidi. Wo solche Taxen nicht bestanden, konnte der Zahlende den Wert beschwören. Weil aber der Wert solcher Vögel zu hoch beschworen wurde, verbot Kaiser Ludwig der Fromme deren Hingabe an Zahlungs Statt. Die sehr hohe Bewertung dieser Vögel läßt die große Vorliebe für die Beize bei den alten Deutschen ahnen. Übrigens stellte das Gesetz der Bayern auch andere gezähmte Waldvögel, die auf den Höfen der Freien gehalten wurden, unter seinen Schutz. Die Entwendung solcher Vögel, „die durch Kunst und menschlichen Fleiß aus wilden zahm und zutraulich gemacht werden, so daß sie auf den Höfen der Adeligen herumfliegen und singen“, wurde mit 1 Solidus gebüßt, außerdem mußte der Übeltäter beschwören, in Zukunft keinen Vogel mehr zu stehlen.
Außerdem sprechen die Volksrechte der alten Deutschen von gezähmtem Rotwild — vornehmlich Hirschen — und gezähmtem Schwarzwild — speziell Wisent und Ur — die zur Jagd gebraucht wurden. In welcher Weise dies geschah, darüber wird nichts gesagt, doch scheint es sich um Schießhirsche oder Schießbüffel gehandelt zu haben, d. h. solchen, die sich vom Jäger leiten ließen, der hinter ihnen gedeckt sich unter dem Winde dem gesuchten Wild so weit näherte, daß er mit Erfolg den Pfeil auf dasselbe entsenden konnte (sagittare). Man scheint damals mit Rotwild nicht nur an anderes Rotwild, sondern auch an Schwarzwild herangeschlichen zu sein. Dann mußte das gezähmte männliche Wild in der Brunst auch schreien, und zwar sowohl die Hirsche als auch die Büffel. Vermutlich begab sich der Jäger mit seinem gezähmten Tier vor Tagesanbruch auf einen der ihm bekannten Brunstplätze, um sein Tier schreien zu lassen oder abzuwarten, bis die freien Tiere schrien und sein Tier ihnen antwortete. Vielleicht waren die zahmen Tiere in kleinen Gehegen gehalten und dienten dem Jäger dazu, wilde Verwandte herbeizulocken, damit er sie dann, wenn sie nahe genug herangekommen waren, abschießen konnte. Der Römer Columella erwähnt in seinem zweiten Buche über Landwirtschaft, daß in Gallien zahmes Wild dazu diene, das frischgefangene Wild, das in einen der Riesenparks jenes Landes gesetzt war, an die Futterstellen zu gewöhnen. Möglicherweise dienten solche zahme Tiere auch als solche Schlepper, um ihre Verwandten an Futterstellen zu locken, wo sie abgeschossen zu werden vermochten.