Diese gezähmten Tiere wurden mit einem treudis oder triutis genannten Zeichen versehen, wodurch sie Frieden erlangten, so daß sie nicht erlegt werden durften. Dabei stieg ihr Wert in dem Maße, als sie sich bei der Jagd bewährt hatten. Dementsprechend richtete sich auch der Betrag der Sühne im Falle der Entwendung oder Tötung. Wer bei den salischen und ripuarischen Franken einen auf der Jagd erprobten zahmen Hirsch entwendete oder tötete, der mußte zur Sühne 45 Solidi bezahlen. War der Hirsch noch nicht auf der Jagd gebraucht worden, so betrug die Sühne bei den salischen Franken 35, bei den ripuarischen dagegen nur 30 Solidi. Im alamannischen und langobardischem Volksrecht wurde bei Entwendung eines zahmen Hirsches der neun- bezw. achtfache Betrag, d. h. die gebräuchliche Diebstahlsstrafe gefordert. Dabei galt eine zahme Hirschkuh nur als halb so wertvoll wie ein gezähmter Hirsch. Doppelt war die Strafe, wenn der getötete Hirsch zu seiner Zeit brunstete gegenüber einem solchen, der dies nicht tat.

Für den Jäger damaliger Zeit war ein gutes Reitpferd ein notwendiges Erfordernis, um den Hunden bei der Hetzjagd auf Rot- und Schwarzwild und auf Hasen zu folgen und zur Erlegung oder Abnahme des betreffenden Wildes rechtzeitig an Ort und Stelle zu sein, oder die das Federwild verfolgenden Beizvögel im Auge zu behalten. Zum Reiten dienten, wie es scheint, vorwiegend Hengste, caballi genannt, daher caballicare reiten. Außerdem hatte man aber auch eigene Zuchthengste und solche Hengste, die zum Ziehen von Wagen benutzt wurden. Auch ist in den Volksrechten von Wallachen die Rede (caballi spadati), welche geringeren Wert hatten. Die Stuten hießen jumenta, weil sie außer zur Nachzucht vorzugsweise als Zugtiere benutzt wurden. Bei den Alamannen konnte in Fällen von Diebstahl der Wert eines Zuchthengstes bis zu 12 Solidi beschworen werden, und die Strafe betrug das Neunfache des Wertes; ebensohoch war der Wert eines Pferdes, das man marach hieß. Der Wert eines gewöhnlichen caballus und einer säugenden Stute dagegen betrug nur 6 Solidi, einer gewöhnlichen Stute, die noch nicht trächtig war, 3 Solidi, wie für einen Zuchtstier, während eine Kuh bloß bis zu 1 Solidus gewertet wurde.

Man war in jener Zeit sehr heikel in bezug auf seine Reitpferde. So mußte bei den Franken einer, der ein fremdes Roß eigenmächtig ritt, zur Sühne an den Eigentümer 30 Solidi Strafe bezahlen, während die Strafe für die Entwendung des wertvollsten Pferdes eines Privatmannes nur die Hälfte mehr, nämlich 45 Solidi, betrug.

Abgesehen von den für die Jagd reservierten Forsten hielt der König besonders in Niederungen, Brüchen und Sümpfen von einem Hag von Bohlen eingefriedete Tierreservationen, deutsch Brühl, lateinisch bersa genannt. Ihnen standen Leibeigene vor, die bersarii genannt wurden und bei der Jagd Hilfe leisten mußten. Solche Brühle konnten einen großen Umfang haben. In einem solchen bei Frankfurt am Main stürzte Ludwig der Deutsche 864 bei einer Hirschhatz mit dem Pferde und beschädigte sich eine Hüfte erheblich.

Der Franke Angilbert, Abt von St. Riquier, der mit Zustimmung Karls des Großen, der ja selbst ein uneheliches Kind gewesen war, mit dessen Tochter Berta in freier Liebe lebte und zwei Knaben von ihr hatte, beschreibt uns in einem höfischen Gesang nach der Art Vergils eine Parkjagd Karls in dem großen von Mauern umgrenzten Brühl bei Aachen. Dieser Tierpark war vom Flüßchen Wurm durchflossen, an dessen Ufer sich grüne Wiesen ausbreiteten, auf denen sich Sumpf- und Wasservögel tummelten. An andern Stellen waren die Ufer steil. Auch zwischen den Gehölzen, in denen „Wild von jeglicher Art“ stand, erstreckten sich Wiesenflächen, auf denen König Karl zu lagern liebte. Mit ihm brachen morgens in aller Frühe auch die Königin und die Töchter, goldene Reifen im Haar und in schöner Gewandung, auf prächtigen Pferden auf. Im Tale des Parkes wurde von den Jägern ein Keiler hochgemacht und von kräftigen Hunden gehetzt. Die Reiter folgten, bis der Keiler gedeckt und von Karl abgefangen war; währenddem schauten die Damen vom Berge aus zu. In der Zwischenzeit hatte ein Teil der Jägerei die Jagd auf zusammengetriebene Rudel von Sauen vorbereitet. Zu diesem Zwecke war ein großes Netz ausgespannt worden, gegen welches die Wildsauen getrieben wurden, um dort von Karl und seinen Begleitern mit dem Wurfspeer abgestochen zu werden. Nach diesem Massenmord wendete sich Karl langsam den Zelten zu, die von der Dienerschaft am frischen Quell, dicht am Gehölz im Schatten hoher Buchen aufgeschlagen worden waren. Hier erwarteten ihn die Damen, die dann mit den Jägern an vor den Zelten aufgestellten Tischen das schmackhafte Mahl einnahmen. Mit dem Eintritt der Nacht begab sich die Gesellschaft in den Zelten zur Ruhe, um am folgenden Tage zu neuem Weidwerk gestärkt aufzuwachen.

Wie in der Urzeit bedingte die Unvollkommenheit der Schußwaffen noch im frühen Mittelalter die weitgehende Verwendung von mechanischen Fangvorrichtungen zur Erbeutung des Wildes. So wurden an den Wechseln desselben Fallgruben, foveae oder fossae, errichtet, in Form großer viereckiger Gruben, die unten weiter waren als oben und mit Zweigen, Laub und Erde bedeckt und unsichtbar gemacht waren, so daß jedes Tier, das die trügerische Decke betrat, hinunterstürzen mußte und leicht erbeutet werden konnte.

Schon Cäsar erzählt in seinem Buche über den gallischen Krieg, daß die Germanen häufig den Ur in solchen Fallgruben fingen. Auch Wisent, Hirsch, Damhirsch, Reh und Bär, wie der Elch, der nach einer Urkunde König Ottos I. vom Jahre 943 noch in den Niederlanden häufig war, wurden mit Vorliebe auf solche Weise gefangen, oder dadurch, daß man ihnen Netze stellte, in denen sie sich verfingen. Eine andere Art der Fangjagd war das Legen von Fallen (taliolae) und Fußschlingen (pedicae) zum Festhalten des Wildes, dann das Aufhängen von Halsschlingen (laquei) an den Wechseln. Außerdem werden in den Volksrechten noch Selbstgeschosse in Gestalt von gespannten Bögen (arcus), die bei Berührung einer Schnur selbsttätig einen starken Pfeil (sagitta) entsandten, der das Wild — besonders das Raubwild, wie Wölfe und Bären — erschoß. Die Gesetze damaliger Zeit bestimmen, daß das Anlegen solcher gefährlicher Fangapparate den Nachbarn mitgeteilt werden müsse, um möglichst etwaiges Unglück zu verhüten. Dabei mußten Schutzvorrichtungen für Menschen angebracht werden. Unterblieb dies und ereignete sich eine Tötung oder Beschädigung, so mußte je nach Beschaffenheit der betreffenden Person das volle Wehrgeld derselben wie bei einer absichtlichen Verletzung beziehungsweisen Tötung bezahlt werden. Wenn aber ein Fremder Schaden erlitt oder getötet wurde, war der Jäger nur ein Drittel der gesetzlichen Sühne schuldig.

Außer Wurfspieß dienten als Fernwaffen vor allem Pfeil und Bogen. Erst im späteren Mittelalter, vom 11. Jahrhundert an, kam die Armbrust auf und verdrängte mehr und mehr letztere. Als unerwünschter Räuber und Wildschädling wurde besonders der Wolf verfolgt, ihm Fußangeln und vergiftete Köder gelegt. Unter Karl dem Großen war die systematische Wolfsjagd eine Aufgabe der Landespolizei. Jeder Unterbeamte des Grafen sollte in seinem Amtsbezirke zwei Wolfsjäger haben, die vom Heerbann befreit waren und die öffentliche Gerichtsversammlung des Grafen nur dann zu besuchen brauchten, wenn Anklagen gegen sie erhoben wurden. Jeder Gerichtseingesessene war ihnen eine Abgabe an Getreide schuldig. Auch das kleine Weidwerk des Vogelfangs wurde mit allerlei Schlingen und Fallen geübt.

Für alle Freien bildete die Jagd eine Lieblingsbeschäftigung, so daß sie oft andere wichtige Geschäfte hintan setzten. So erließ Karl der Große 789 eine Verordnung, wonach die Grafen an den Gerichtstagen nicht auf die Jagd gehen sollten. Von den Fürsten erfahren wir, daß sie fast ausnahmslos mit Leidenschaft die Jagd liebten. König Guntram, der Enkel des Gründers des Frankenreichs, Chlodwigs, ließ nach dem Bericht Gregors von Tours einen seiner vornehmsten Hofbeamten, den Kämmerer Chundo, wegen unberechtigter Erlegung eines Urs im Vogesenwald, welche Handlung nicht einmal unzweifelhaft erwiesen war, erbarmungslos steinigen. Ein anderer Enkel Chlodwigs, Theodebert, fand seinen Tod im Kampfe mit einem gewaltigen Wildstier durch einen von diesem abgeschlagenen Baumast, der an des Königs Kopf heftig anschlug. Von König Dagobert I. wird gesagt, daß er durch beständige Übungen mit den Waffen und in der Jagd eine unvergleichliche Gewandtheit und Rüstigkeit erlangt hatte. Ebenso gewandt war Karl der Große, der sich noch im hohen Alter gern mit der Jagd befaßte. Er erließ mehrmals scharfe Verordnungen über den Jagdschutz in den königlichen Forsten; denn kraft des Eigentumsrechts hatte er wie jeder andere Eigentümer eines geschlossenen Grundbesitzes das ausschließliche Jagdrecht auf seinen Landgütern.