Am Ende des 18. Jahrhunderts waren aber sonst in keinem andern Staate so vorsorgliche Bestimmungen getroffen, wie von dem edeldenkenden Josef II. Dieses ganze Jahrhundert hindurch waren die Jagdfronen noch im Steigen begriffen, denn statt 500–700 Mann wie im 17. Jahrhundert wurden jetzt ebensoviel Tausende zum Zusammentreiben des Wildes aus ihrer Häuslichkeit herausgerissen, um ganze Wochen hindurch ohne irgend welche Entschädigung, ja unter Vorschrift der Selbstbeköstigung, im Walde zuzubringen und das Vergnügen eines Tages für die Hofgesellschaft vorzubereiten. Zur Massenschlächterei von Hochwild gesellte sich diejenige von Hasen, wie denn zu Stammheim in Württemberg am 20. November 1756 ein Kesseltreiben abgehalten wurde, das eine Ausdehnung von 91⁄2 Meilen hatte, drei Tage dauerte und gegen 4600 Mann in Anspruch nahm. Zu den Treiberdiensten kamen die Jagdfuhren, der Wegebau, die Zaunarbeit, das Futtersammeln und der Wildfang. Zu letzterem gehörten auch die Wolfsjagden, die am schwersten auf dem Volke lasteten und wofür auch die Städter zu bezahlen hatten. Es kam oft vor, daß die Bedienten des Landesherrn einerseits die Geldabgabe bezahlen ließen und andererseits die Leute trotzdem zwangen, bei der Wolfsjagd zu erscheinen, ansonsten sie gebüßt wurden. Und wer von ihnen frühmorgens beim Apell nicht anwesend war, der wurde als fehlend angesehen, auch wenn er den ganzen Tag anwesend war und mithalf. Dabei mißhandelten die übermütigen Dienstleute die Bauern in einer Weise, daß es einem heute noch beim Lesen solcher Gemeinheiten die Schamröte ins Gesicht treibt.
Die Pflicht der Untertanen, die fürstliche Jägerei zu beherbergen und zu verpflegen, kam im 18. Jahrhundert mehr und mehr außer Übung, weil der gesteigerte Verkehr Gasthäuser geschaffen hatte, in denen die Jäger nächtigen und sich an Speise und Trank stärken konnten. Auch hier hatte wie bei der Wolfsjagd eine Geldablösung stattgefunden. So kam in Württemberg zwischen dem Fürsten und dem Kirchenrat 1777 ein Vertrag zustande, wonach gegen eine jährliche Zahlung von 12002 Gulden die Klöster von den Besoldungsbeiträgen für die Jägerei, von Kostgeld und Pferdefutter, von der Pflicht, das Jagdzeug, die Seilwagen und Jagdschirme zu unterhalten, die Hunde zu ernähren usw. befreit wurden. Den Gemeinden ward 1714 die Verpflichtung auferlegt, beim Dachsgraben die Hunde zu füttern, und, wo sie nicht abgelöst war, blieb auch die Hundelege in Kraft, wie denn z. B. im Uracher Forst jeder steuerpflichtige Untertan, der keinen Hund in Pflege hatte, zu einer jährlichen Abgabe von 3 Gulden 20 Kreuzern gezwungen wurde. Vielfach ließen die Jäger des Landesherrn aus eigener Machtvollkommenheit ihre eigenen Hunde an Stelle der herrschaftlichen von den Untertanen aufziehen; andere ließen sich heimlich die Pflicht der Hundelege gegen bares Geld abhandeln und stellten den Hund bei einem Bürger ein, der nicht bezahlen wollte. Wieder andere trieben einen heimlichen Handel mit den Hunden ihres Landesherrn. Vielfach suchten die Forstbeamten die Pflichten der Untertanen noch auszudehnen und die Strafen zu erhöhen. Dabei nahmen sie den dritten Teil der Strafgelder als sogenannte „Ruggebühr“ ein. Man kann sich denken, welchen Gebrauch sie von solcher Vollmacht machten, um sich möglichst zu bereichern. Auch den Müllern wurde am Ausgang des 17. Jahrhunderts an Stelle der Pflicht zur Schweinemast die noch lästigere Pflicht des Fütterns der Jagdhunde des Landesherrn aufgebürdet. Die Leineweber dagegen mußten die Leinewand für das Jagdzeug zu einem billigen Preise anfertigen. Es handelte sich dabei meist um große Beträge; allein das kleine Hessen-Kassel hatte einen jährlichen Bedarf von 1600 Ellen. Außerdem mußte jeder Jude alljährlich 1000 Federn für die Federlappen liefern.
In dieser Zeit der unbeschränkten Macht des großen Grundbesitzes ward der weidgerechten Ausübung der Jagd eine erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt. Vor allem wurde teilweise schon in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, ziemlich allgemein aber im 18. Jahrhundert eine Schonzeit des Wildes eingeführt. Dabei war der Gedanke maßgebend, daß während einer solchen das Wild sich fortpflanzen, heranwachsen und feist werden sollte, damit der jagdliche Ertrag ein möglichst großer sei. Viele Landesherren aber, so vor allem derjenige von Württemberg, hielten sich nicht an die von ihnen hierüber aufgestellten Bestimmungen und arrangierten zu jeder Jahreszeit, wenn es ihnen gerade einfiel, ihre mit Massenschlächtereien verbundenen Jagdfeste. In manchen Territorien aber hielt man strenge auf die Einhaltung der Fristen. So setzte Hessen-Darmstadt 1776 eine Strafe von 50 Dukaten für das Erlegen eines Hirsches in der Schonzeit fest; beim zweitenmal ward die Strafe verdoppelt und beim drittenmal das Recht zur Ausübung der Jagd aberkannt. Weimar schloß die hohe Jagd am 1. Dezember, Magdeburg Mitte, Hessen-Darmstadt Ende Februar, in Mainz dagegen hörte die Hirschjagd schon Ende Oktober auf. Auch in der kleinen Jagd begann man vielfach dem Wild eine kurze Ruhepause zu lassen, so in der Rheingauer Forstordnung dem Hasen die Zeit vom 16. März bis 24. August, den Rebhühnern vom 2. Februar bis 10. August.
Trotzdem die von Frankreich übernommene Parforcejagd gerade im 18. Jahrhundert an manchen deutschen Höfen zur Einführung gelangte, tauchte andererseits als große Neuerung im Jagdbetrieb das mehrfach wiederkehrende Verbot der Hetzjagd auf, hervorgerufen durch die schärfere Ausbildung des Regals und die Ruhe des herrschaftlichen Wildes. Um die jagenden Hunde den fürstlichen Revieren fernzuhalten, wurden alle andern als die fürstlichen Jagdhunde „ein für allemahl abgeschafft“ — so im Rheingau 1737 —, bloß Schweißhunde gestattet, und diese sollten nur am Riemen für verwundetes Wild Verwendung finden. Nach wie vor war aber das Hetzen des Wildes quer über die Felder der Bauern, auch im Frühjahr, dem Adel gestattet. Nur dieser durfte überhaupt neben dem Landesherrn noch Hunde zur Jagd halten.
Zu Anfang des 18. Jahrhunderts kamen die zünftigen Weidesprüche außer Gebrauch und dafür wurden für die Jagdbediensteten Uniformen eingeführt, für die Bürgerlichen mit Silber, für die Adeligen dagegen mit Gold durchwirkt.
Die Pirsch- und Parforcejäger, wie auch die Falkner, hatten ihre besonderen Abzeichen. Neben dem Weidmesser kam der Hirschfänger auf. Die alte Form des Hift- oder Jägerhornes hatte sich, seitdem es üblich geworden war, es aus Metall zu verfertigen, in verschiedene Unterformen gespalten.
Der Großtuerei der Zeit entsprechend wurden die Jagden im größten Maßstabe abgehalten. Am beliebtesten war das sogenannte Hauptjagen, bei welchem eine Vorbereitung von einigen Wochen, ja Monaten nötig war. Tausende von Bauern wurden für diese Zeit zum Zusammentreiben des Wildes aus großem Umkreis ohne irgend welche Entschädigung, vielmehr mit der Verpflichtung der Selbstbeköstigung, angestellt. Das Anlegen der Treiberlinien leiteten die Besuchknechte, die frühmorgens mit dem Leithunde den besten Wildstand, worunter namentlich jagdbare Hirsche, d. h. solche von zehn und mehr Enden, ermittelten und nach dem Ergebnisse ihrer Suche die nötigen Anordnungen zur Jagd trafen. Das Wild wurde von allen Seiten her zusammengetrieben, bis das Revier so klein geworden war, daß Lappen, Netze und Zeuge hinreichten, um es einzustellen. Die Treiber hatten Tag und Nacht zu wachen, daß das Wild nicht ausbrach, bis die nötige Arena zu seiner Abschlachtung durch den Landesherrn von andern fronenden Bauern errichtet war. Diese bestand aus drei Teilen, dem Zwangtreiben, der Kammer und dem Lauf. Es waren breite, rings von hohen Tüchern eingefaßte Gänge. Mitten in der Arena war den hohen Herrschaften ein mit grünem Laub und Girlanden verziertes Bretterhaus gebaut, von dem aus sie dann das Wild ohne die geringste Gefahr für sich selbst abschießen konnten. War dies alles errichtet, so wurde der Landesherr davon benachrichtigt und kam mit großem Troß zum Abstechen des Wildes, das immer wieder durch die Treiberlinien durchzubrechen versuchte und deshalb seinen Hütern viel zu schaffen machte. Aus dem ganzen Lande wurden die herrschaftlichen Hunde durch die Rüdenknechte und Hundejungen aus ihren Pensionaten in den Dörfern und Städten abgeholt und durch fronende Bauern nach der Stätte des Hauptjagens gefahren oder in bequemen Tagemärschen zu Fuß dahin geführt, um an der Jagd teilzunehmen.
Der Hof fuhr an dem für das Hauptjagen bestimmten Tage mit großem Gefolge auf den Laufplatz und verabschiedete hier die Wagen, um mit ihren Gewehren die sichere Bretterhütte in der Arena zu besteigen. Hinter derselben waren die Kammer- und Leibhunde aufgestellt, während die andern Fanghunde vor dem die Kammer vom Lauf trennenden Quertuche ihren Posten fanden. Vom Oberjägermeister und dessen Stellvertreter wurde durch Öffnen des Quertuches nach Belieben Wild vor die Herrschaften hereingelassen, damit sie es in aller Bequemlichkeit mit Musikbegleitung abschießen konnten. Dabei wurden unterschiedslos junge wie alte, weibliche wie männliche Tiere auf meist qualvolle Weise zu Tode gebracht. Auf die krank Geschossenen und zu Tode Geängstigten wurden zur Abwechslung Hunde gehetzt und Schwärmer unter sie geworfen. Da sie sich nicht flüchten konnten, drängten sie sich zitternd in die Winkel. Schließlich wurde zum Augenschmaus der Fürstlichkeiten durch hineingelassene Jäger ein allgemeines Gemetzel unter ihnen angerichtet. Einem ersten folgte ein zweites, drittes, ja oft viertes Gemetzel, wobei viele hunderte von Tieren vorgetrieben und langsam abgetan wurden. Zum Schluß fand ein prunkvolles Essen statt, das bis in die Nacht dauerte und schließlich in Völlerei ausartete, wobei sehr grobe Späße getrieben wurden. Am folgenden Tage wurde das zuvor aufgebahrte Wild von den Jägern zerwirkt und in Fässern eingesalzen, um dann an die Untertanen verkauft zu werden. Die fronenden Bauern aber brachen die Tücher, Netze, Federlappen und Zelte ab und hatten die Hunde wieder ihren Kostgebern zuzuführen.