Pflichten gegen den Dichter, welcher der hiesigen Schaubühne ein Manuscript anvertraut, versagen mir jede Veranlaßung, daß sein Stück, an welchem er vor dem Druck ja noch ändern kann was ihm beliebt, und wovon bis er diesen Druck veranstaltet, durch das Sehen der Vorstellung nur, nicht durch kaltes Lesen geurtheilt werden soll, einer Prüfung unterworfen werde, für welche es noch der Dichter selbst nicht reif hält.
Ihr Billet an mich, droht ausdrücklich mit einer solchen Untersuchung.
Indeß will ich zur Ehre des Ihnen unbefangen und nicht zu einem solchen Zwecke gegebnen Wortes, mich mit meinem ältern Freunde abzufinden suchen und Ihnen das Stück übersenden aber auch nur Ihnen und in der gerechten Erwartung, daß Sie solches so bald zurückschicken als Ihre Durchsicht geendet ist und mit der unerläßlichen Bedingung, daß es in keine andern Hände komme, als in die Ihrigen. Denn Ihnen brauche ich ja nicht erst hinzuzusetzen, was sich von selbst versteht, daß die gedruckte Bekanntmachung einzelner Szenen, dieses von dem Dichter noch bloß für die Vorstellung bestimmten Lustspiels, von mir pflichtvergeßen sein würde und daß ich solche daher auch keinem andern verstatten darf.
Mit Achtung
Ihr ergebner
Iffland.
III.
Berlin, den 22. Novbr. 1800.
Hochgeehrter Herr!
Die Thorheiten und Laster, welche durch gelungene Darstellungen auf der Bühne lächerlich und abscheulich gemacht werden, sind überall zu Hause. Einzelne Züge eines treffend geschilderten Charakters, müßen bei einzelnen Menschen zutreffen, wenn gleich diese Menschen dem Dichter und dem Künstler unbekannt waren, welche beide nicht individualisiren, sondern besonders ihre komischen Personen als Representanten einer Gattung Narren angesehen wißen wollen. Unerhört ist es daher, einen Geitzigen, einen Verläumder, einen Intriganten auftreten zu sehen, der dem Dichter und Künstler zuruft: haltet ein mit der Darstellung des Geitzes, der Verläumdung, der Intrigue: sie paßt auf mich! Nur Molierens Tartüffe soll eine ähnliche Wirkung hervorgebracht haben.