Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahrhunderts beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim Bauernstand. Seit 1751 schon wurde in Böhmen grundsätzlich daran festgehalten, daß das noch in bäuerlichen Händen befindliche Land in Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet und nicht zum Hoflande geschlagen werden dürfe[144]. Ungefähr zu derselben Zeit begann der Staat – parallel mit dem Vordringen der Anschauung, daß das Staatswohl hauptsächlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhänge – sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertänigen Besitzrechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: "das Bauernland dem Bauernstand" gesellte sich das zweite: "das Bauerngut dem Bauernsohn." Es sollten die "uneingekauften" Gründe in "eingekaufte" verwandelt und aus den "Wirten bis weiter" "Eigenthümer" gemacht werden[145].

Es kann also nicht sonderlich überraschen, daß die Regierung gleich nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die Umwandlung der uneingekauften in Erbeigentumsgründe durchzuführen. Dringendere Angelegenheiten drängten jedoch diesen Plan in den Hintergrund[146].

Durch das in den nächsten Jahren eingerichtete Steuersystem wurde das Besitzrecht der Untertanen nicht beeinflußt. Und da die Steuerpflicht das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben Maßstabe, traf wie das in bäuerlichen Händen befindliche, so fehlte auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchführung der Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, daß die von Untertanen bewirtschafteten Gründe in öffentlichen Urkunden, den Fassionen, verzeichnet wurden.

Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent über das obrigkeitliche Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schärfste Strafe, die jedoch von dem Dominium nur mit Zustimmung des Kreisamtes verhängt werden durfte, die Abstiftung von Haus und Hof fest[147]. Für Galizien konnte diese Bestimmung vorläufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch dem Gutsherrn überhaupt freistand, mit dem bäuerlichen Besitze nach Belieben zu schalten.

Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den böhmischen Ländern gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertänigen Wirten das Erbeigentum an ihren Gründen einzuräumen. Hiebei war er jedoch auf energischen Widerstand der Stände gestoßen. Als er wahrnehmen mußte, daß diese nicht im entferntesten daran dachten, Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu verhalten, zurückkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zurückgestellt und sich damit begnügt, mit Patent vom 1. November 1781 neuerdings die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenländern bestehende Vorschrift einzuschärfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten dem Bestreben der Untertanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen dürfen[148]. Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen über die Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium übermittelt, damit dieses sich über seine Anwendbarkeit für Galizien äußere.

Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein Zwangseinkaufsgesetz für Galizien erschien ihm nicht nur mit Rücksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Rücksicht auf die Untertanen als bedenklich[149]. Vor allem müsse dem Bauern das Eigentum erst "anziehend und reizbar" gemacht werden. Er schlug daher vor, das Erbeigentum vorläufig nur auf den in allen Kreisen zerstreuten Domänen einzuführen. Offenbar hatte Koranda die Absicht der Regierung mißverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. Zudem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nämlich unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigentums an die Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft bezeichnet[150]. Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht. "Auf die Einführung des Eigenthums – entschied er mit Resolution vom 5. Februar 1782 – wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen und zuförderst auf den Cameralgütern der erste Versuch gemacht werden können."

Das Patent vom 1. November 1781 wurde daher in Galizien überhaupt nicht kundgemacht, was nun freilich kein großer Verlust war, da doch sein Erfolg in Böhmen überaus geringfügig war.

Von Bedeutung für die fernere Entwicklung der Untertansverhältnisse ist das Patent vom 18. März 1784[151]. Danach sollten alle Kauf- und Verkaufsverträge zwischen Obrigkeit und Untertanen, die sich auf das untertänige Vermögen beziehen, dem Kreisamte zur Bestätigung vorgelegt werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten ökonomischen Eigenschaften der Landbevölkerung nicht ganz ungerechtfertigt war. Es galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schützen. Hier deckte sich das obrigkeitliche mit dem untertänigen Interesse, so daß die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien übertragen werden konnte. Nachdem schon vorher der Branntweinausschank auf Borg untersagt worden war[152], verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Überlassung untertäniger Grundstücke in den sogenannten obligatorischen oder Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel des Pfandrechtes besessenen Grundstücke sollten binnen Jahresfrist ihren Eigentümern zurückgegeben werden, wogegen diese die auf ihren Grundstücken haftenden Schulden zu liquidieren hätten. Für die Zukunft aber wurde den Untertanen überhaupt untersagt, mehr als fünf rheinische Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Höhere Forderungen, die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstützt werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gläubiger die Hälfte der Ernte zusprach, das sogenannte "zur Hälfte Säen", wurde abgestellt[153].

Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblingsplan, die Untertanen zu Eigentümern ihrer Gründe zu machen, zurückgekommen. In den Sudetenländern besaßen die uneingekauften Untertanen seit den in letzter Zeit durchgeführten Reformen ihre Gründe bereits "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigenthums". Es war deshalb keine sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stände auffordern ließ, die uneingekauften Gründe den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentum zu geben, "um so mehr als sie dabey nichts verlöhren, wohl aber von der lästigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den uneingekauften Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectorum des fundi instructi erforderliche ohnentgeltlich beyzuschaffen auch die daraufsitzenden Unterthanen in Miswachs und Nothfällen ohnentgeltlich zu unterstützen, dadurch gänzlich befreyet würden[154]". Anders lag freilich die Sache in Galizien, wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland vor Einziehung zum Herrenland zu schützen. Nichtsdestoweniger erging die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stände und wurde dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisämter und Obrigkeiten darauf aufmerksam zu machen, daß die Gutsherren verpflichtet seien, den uneingekauften Untertan zu unterstützen, daß sie aber kein Recht zur Abstiftung hätten außer in den gesetzlich schon bestimmten Fällen, auch nicht wenn sich ein Käufer finden sollte[155]. Das Gubernium führte jedoch den Auftrag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle Absicht des Kaisers, das Wohl der Untertanen zu befördern, lautete seine Antwort, es glaube jedoch, "da der galizische Unterthan zu roh sei, um aus dieser Verfügung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen, nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfügung vorläufig nur dem Ständeausschuss mitgetheilt habe; würde man es allen Obrigkeiten mittheilen, so müssten die Unterthanen von den großen Vortheilen, die die uneingekauften Besitzer genießen, erfahren und würden sich noch mehr als jetzt schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums sträuben." Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richtschnur bei allen vorkommenden Fällen. Der Kaiser erklärte sich damit einverstanden[156].

Inzwischen hatte auch der Ständeausschuß sein Gutachten abgegeben. Er stellte die Schwierigkeiten dar, auf welche die Durchführung des kaiserlichen Projektes stoßen würde. Vor allem aber sei der Bauer im Osten des Landes zu faul und zu abergläubisch, um von dem Geschenke, das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet würde, den richtigen Gebrauch zu machen. Es sei daher besser, noch auf die Vollendung der eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchführung der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausführungen war nun die Hofkanzlei durchaus nicht einverstanden. "Die galizischen Stände – erklärte sie[157] – sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche Folgen haben werde, und dass erst noch vorläufig durch eine bessere Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tägliche Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewährt vielmehr, dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Gründe eigentümlich besitzen, wenn sie auch übrigens in der Erziehung ziemlich zurück und vernachlässigt sind, sich doch durch ihren Fleiß und durch ihre Arbeitsamkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan eigenthümlich Gründe besitzt, von den übrigen gleich bei dem ersten Blick sich merklich unterscheiden." Viel richtiger wäre daher die Erkenntnis gewesen, "dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie fruchtbare Gründe besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies vermuthlich darin seinen Grund haben dürfte, weil sie diese Gründe nicht eigenthümlich besitzen."