Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die Urbarialregulierung werde der Einkaufung Hindernisse in den Weg legen, sich der Ansicht nicht verschließen, daß die sofortige Durchführung der Maßregel nicht möglich sei. Sie beantragte daher, vorläufig wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 öffentlich kundzumachen. Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es möchten die ungeheueren Dominikalbesitzungen vermindert und die Untertanen besser dotiert werden. Auch der Kaiser war jetzt für die Kundmachung des Hofdekretes, wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschränkt wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren[158]. Diese unklare Bezeichnung wäre geeignet gewesen, eine noch größere Verwirrung hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch entschied der Kaiser auf eine neuerliche Vorstellung der Hofkanzlei dahin, daß das Nämliche, was unter dem 7. Januar 1785 für Böhmen erlassen worden war, auch für Galizien zu gelten habe[159]. Damit wurde das Verbot, die Untertanen willkürlich abzustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. Wirksam war es vorderhand noch nicht.

Der Appell des Kaisers an die böhmischen und mährischen Stände war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizischen. Josef gab daher den Plan, das untertänige Eigentum mit einem Schlage herbeizuführen, endgiltig auf. Fortan sollte – und dabei blieb es bis 1848 – die Durchführung des Erbeinkaufes ausschließlich im Wege freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen stattfinden[160]. Aber noch war in Galizien das bäuerliche Besitzrecht prekär, schlechter als in den übrigen Provinzen Österreichs. Noch war in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine ähnlich gesicherte Stellung zu schaffen, wie sie der böhmische, auch der uneingekaufte, schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau einen neuen Aufschwung nahm, bei den Gutsherren der Wunsch rege zu werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern.

Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grundsätze nicht, die er in den übrigen Kronländern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen[161] und in das Fronpatent aufgenommen[162]. Jetzt aber entstand die Frage: Welche Gründe sind Rustikalgründe, auf welche Gründe hat sich dieses Verbot zu erstrecken? Das mußte genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht ein toter Buchstabe bleiben.

Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Februar 1787 für die Bukowina eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach "sollte der Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, nämlich in dem Zeitpunkte der Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin jene Gründe, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden, als unterthänige erklärt werden", und den Obrigkeiten für die Zukunft untersagt werden, "diese Gründe dem Unterthan abzunehmen, noch selbst ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreisamtes gegen andere zu vertauschen"[163]. Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein Hofdekret zur Genehmigung vorlegte, das den Obrigkeiten in allen k. k. Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gründe gegen Rustikalgründe zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es für die Bukowina geschehen war, auch für Galizien den 1. November 1786 als Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen[164]. Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es erfloß dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische Landesstelle[165]. Mit einem Schlage war so der in untertänigen Händen befindliche Grund und Boden "rustikalisiert".

Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen. Das Landesgubernium hatte an dem eben erwähnten, für die Bukowina erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Gründen Anstoß genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg (Mai 1787) benützt, um eine Erläuterung zu erbitten, und die Antwort des Monarchen irrtümlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. Februar widerrufen worden wäre. Das war nun nicht der Fall gewesen, und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf publizierte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, denselben zurückzunehmen[166]. In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des Kaisers über die Bukowinaer Verhältnisse hatte nun das Gubernium mit der Kundmachung der analogen, für Galizien getroffenen Verfügung gezögert und mit Kreisschreiben vom 26. April 1787[167] bloß den Teil des Hofdekretes veröffentlicht, der die eigenmächtige Vertauschung untertäniger und obrigkeitlicher Gründe betraf. Der andere Teil, der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorläufig zurückgehalten. Er ist auch später ebensowenig wie der Widerruf der die Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung[168] publiziert worden.

Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 zu Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht wußte, daß das galizisehe Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787 nur unvollständig kundgemacht hatte, die frühere Verfügung wieder aufgenommen und im Patente ausdrücklich wiederholt[169]. Das hatte natürlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes Gesetz hingewiesen wurde.

Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patentes vom 10. Februar 1789 festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde aufrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, daß durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgehobenen Gesetzes die Grundlage ungezählter hochwichtiger Entscheidungen der Behörden bildete[170]. Wie auch immer aber sich das juristische Detail dieser Sache gestaltete, das muß betont werden, daß das Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Maßregeln war, die die österreichische Regierung zum Wohle des galizischen Bauernstandes getroffen hat. Der Bauer hat ein lebenslängliches Nutzungsrecht an seinem Grunde erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten Fällen abgestiftet werden[171], ja sein Nutzungsrecht wird schließlich ein vererbliches[172].

Noch einmal – gelegentlich eines Vortrages über das galizische Evidenzhaltungswesen – wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die Ausführung dieser Absicht auf eine spätere Zeit verschoben und nur den Untertanen der Kameral- und geistlichen Güter, der Starosteien und Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Gründe unentgeltlich eingeräumt[173]. Eine auf der Fideicommißherrschaft Zamośc von dem Grafen Zamojski durchgeführte Reform machte auch die dortigen Bauern zu Erbeigentümern[174].

Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf das Besitzrecht der Privatbauern folgendes: der uneingekaufte Dominikalist ist uneingekaufter Rustikalist geworden; und noch mehr, er besitzt sein Gut "mit den vorzüglichsten Wirkungen des Eigentums". Denn er darf – außer nach gesetzmäßig durchgeführtem Verfahren – nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er über seine Gründe weder unter Lebenden noch auf den Todesfall disponieren und, wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein solches Verfügungsrecht strebt der Bauer auch gar nicht an. Was er begehrt, das ist der ungestörte, ruhige Besitz, und daß dieser Besitz auf seine Kinder übergehe. Das ist ihm gewährt. Daß er nur bis 5 Gulden Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Gründen der Landeskultur bestimmt. Darf ja auch der eingekaufte Wirt der böhmischen Länder seine Stelle nicht über 2/3 des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist für den Landmann immer ein Danaergeschenk, zumal in Galizien, wo der ländliche Wucher seit jeher in Blüte stand.