Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfügung über die untertänigen Gründe, durch die Einschränkung der Robot, durch die Aufhebung zahlreicher Untertansgiebigkeiten und durch die Einführung der hohen Steuern eine starke Vermögenseinbuße erlitten hatten, suchten Ersatz zu finden in der Gewinnung der vollkommenen Herrschaft über Wald und Weide.

Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um nämlich der fortschreitenden Devastierung der Wälder Einhalt zu tun, hatte man bei der Übernahme der königlichen Güter mit Patent vom 16. Oktober 1772 überhaupt die Holzungsrechte abgestellt[175].

Wenige Wochen später schon hatte man jedoch diese strenge Verfügung aufgehoben, und den Untertanen gestattet, dort, wo es bis dahin Übung gewesen war, Klaubholz zu sammeln[176]. Das Holzungsrecht wurde also wesentlich eingeschränkt, dafür aber den Untertanen zugesichert, daß sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestört ausüben können.

Auch auf den Privatgütern wollte die Regierung eine geregelte Forstwirtschaft einführen und erließ daher eine Waldordnung[177]. Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nähmen dieses Patent zum Vorwand, um den Untertanen den Genuß der obrigkeitlichen Wälder zu entziehen. Was die Herrschaften anstrebten, war klar. Die Untertanen sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeiten gezwungen werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre aufgehobenen Prästationen weiter zu leisten[178].

Dagegen mußte der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Januar 1784 wurde daher festgesetzt, "dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrigkeitlichen Waldungen herzuholen, dieses auch noch fernerhin, nur mit dem Unterschiede gestattet werden müsse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein wird." Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zum Verkaufe zu schlagen und zu verführen, muß ihnen die Fortdauer dieses Rechtes solange zugestanden werden, "bis die Obrigkeit gehörig dargethan haben wird, dass diese Holzverführung nur precarie und nach Wohlgefallen der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese Holzverführung leben und ihr Auskommen finden können"[179]. Jetzt wäre es nöthig gewesen, von Amts wegen für jedes Dorf den Umfang der Dienstbarkeiten feststellen und aufzeichnen zu lassen, und so für die Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht. Weder im Augenblick, noch später. Streitigkeiten blieben dann auch nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenheit der Einführung der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die Untertanen zu überwälzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom 14. September 1789 zurückgewiesen[180]. Ebenso mußte aber auch der Versuch des Guberniums, gestützt auf dieses Hofdekret, eine Regelung der strittigen Verhältnisse durchzuführen[181], infolge der Aufhebung der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben.

§ 4. Das Raab'sche System[182].

Aus bevölkerungspolitischen Gründen ist der österreichische Staat des 18. Jahrhunderts ein Gegner der großen Güter geworden. In der Vermehrung der Bevölkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner Verwaltungstätigkeit. Für die vermehrte Bevölkerung sollen durch weitgehende Förderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr "die vollkommene Cultur des Bodens und den Flor der Landwirtschaft" als die Frondienste. Ihre Aufhebung muß jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Großbetriebes im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngüter nach sich ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm, das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. Raab aufgestellt wurde, sollte in Böhmen und Mähren auf den vom Staate verwalteten Gütern eingeführt werden. Denn die Privatdominien waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht eine Schmälerung ihrer Einkünfte befürchteten, anzunehmen, und der Staat versuchte auch vorläufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den Staatsgütern aber machte man mit dem neuen Systeme recht günstige Erfahrungen. Kein Wunder also, daß die Regierung daran dachte, das Raab'sche System auch in Galizien einzuführen. Verfügte sie doch hier über zahlreiche Staatsgüter, die sie von der Republik Polen übernommen hatte, über geistliche Fondsgüter und über die Güter des im Jahre 1773 aufgehobenen Jesuitenordens[183].

Diese Gütermasse in Staatsbesitz zu behalten, war nicht beabsichtigt, da dies den damals herrschenden Grundsätzen widersprochen hätte. Sie sollte vielmehr nach Einführung der Robotabolition an Private verkauft werden[184]. Tatsächlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf jenen Gütern, die der Staat in seiner Verwaltung behielt, ist das Robotabolitionssystem, zum größten Teil wenigstens, durchgeführt worden, während die Mehrzahl der verkauften Staatsgüter nicht nach diesem System eingerichtet wurde.

In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die parzellierten Meierhofgründe an Landeskinder austeilen. Anders in dem menschenarmen Galizien. Hier mußten Ausländer herangezogen werden. Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den Vordergrund, daß man den ursprünglichen Zweck des Raab'schen Systems ganz vergaß und zeitweilig ausschließlich Ausländer mit den neuen Bauernstellen beteilte[185]. Vor allem sollten Deutsche ins Land gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des Ackerbaues man sich große Vorteile für die Landwirtschaft versprach, in zweiter Reihe Polen aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten wurden ganz außergewöhnliche Begünstigungen in Aussicht gestellt. Sie erhielten ein Haus und einen Ackergrund als Erbeigentum; Vieh und Gerätschaften wurden ihnen von der Kameralgüterverwaltung unentgeltlich beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten sie einen mäßigen Zins entrichten und die ortsübliche Robot leisten. Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den übrigen Untertanen der Kameralgüter die Robot in Geld oder Körnern abzulösen[186].