Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen über die galizische Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der Regierung der Vorschlag gemacht, künftighin auch dem Bauernstande eine Vertretung auf dem Landtage einzuräumen[227]. Bald jedoch stockten die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie auch formell abgebrochen. Zu Reichenbach und zu Pillnitz hatte Österreich mit Erfolg eine Annäherung an Preußen vollzogen, und von Polen, für dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte ebenfalls keine Gefahr mehr für Galizien[228]. Die Regierung fühlte sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewährung einer Verfassung aufrechtzuerhalten. Der Stillstand der Beratungen über die Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform. Die Sache schlief allmählich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom 3. Dezember 1791 wurde der Vizepräsident des böhmischen Guberniums Freiherr v. Margelik als Hofkommissär nach Galizien "zur Untersuchung und Behebung der wahrgenommenen Unordnung" entsendet. Es wurde ihm noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen Grundinventarien zu beschleunigen[229]. Doch hatte Margeliks Bericht über diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daß alle Reformabsichten endgiltig aufgegeben wurden.
Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, daß die von den Gutsbesitzern angestrebte Wiederherstellung des Zustandes von 1772 unmöglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklärte er: "Ich sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene Hindernisse anstoßende Vorschläge in meiner Meinung immer mehr und mehr bestärket, dass es dermalen gar nicht räthlich sey, von Seiten und mit Einfluss der Regierung eine Urbarialregulierung vorzunehmen, sondern, dass lediglich ein gütliches Übereinkommen zwischen Grundherrn und Unterthan dazuführen könne."
Die Hofkanzlei hinwiederum erachtete: "es erscheine überhaupt gegenwärtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser Angelegenheit (Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, besonders da die Anträge des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend seien[230]". Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer Urbarialregulierung erwogen. Aus den Operaten der "galizischen Hofcommission in Güteraustauschungsangelegenheiten" hatte Kaiser Franz von mannigfachen Übelständen im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den Auftrag, anzuzeigen, "ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher Gebrechen etwa schon eingeleitet haben dürfte, oder wie und nach welchen Grundsätzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine längere Verzögerung der nöthigen Heilungsmittel nicht zu gestatten, – im Gegentheile die Landesregierung zu allmöglicher Beflissenheit für die Klaglosstellung des unterthänigen Contribuenten aufzufordern scheinet[231]". Doch überzeugte das Direktorium den Monarchen bald davon, daß "bey jetzigen Umständen" es das Beste wäre, nichts zu tun.
Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein Ablösungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke brachte, daß die Regierung nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu ändern[232]. Die Ablösung untertäniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien Übereinkommen der Parteien überlassen werden. Ablösungsverträge sollten der kreisämtlichen Bestätigung bedürfen, die nur dann erteilt werden durfte, wenn die politische Behörde die Überzeugung gewonnen hatte, daß durch den Vertrag die Rechte dritter Personen (Hypothekargläubiger, Anwärter u. s. w.) nicht berührt werden und daß er "der Aufrechthaltung des Unterthans zusagt".
Mit dem Patente vom 1. September 1798 schließt die sozialpolitische Gesetzgebung auf agrarischem Gebiete in Österreich für fast ein halbes Jahrhundert ab[233].
§ 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit.
Seit dem Erscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es für jedermann klar geworden, daß die Regierung nicht gesonnen sei, den von Maria Theresia und Josef II. betretenen Weg der Reformen länger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur Durchführung großer Veränderungen im Staatswesen erforderlich ist. Seit 1792 war Österreich beständig in schwere Kriege verwickelt, die die Grundfesten des Reiches erschütterten, und als im Jahre 1815 der Frieden wieder hergestellt wurde, da war das quieta non movere zum Grundsatze der Politik geworden. Mit ängstlicher Scheu vermieden die leitenden Staatsmänner jede größere gesetzgeberische Aktion; "anzuordnen, was gerade das augenblickliche Bedürfnis empfahl, hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen neu zu textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten[234]".
Damit stand es nicht im Widerspruche, daß eine Reihe jener Gesetze, die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen für Galizien erlassen worden waren, auf die 1796 erworbene Provinz West- oder Neugalizien ausgedehnt wurde. Denn es bestand die Absicht, Westgalizien vollständig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren, und da mußten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz übertragen werden[235]. Der untertänige Besitzstand wurde geschützt[236], die Leibeigenschaft aufgehoben[237], das Verfahren gegen ungehorsame Untertanen und bei Untertansprägravationsklagen nach dem Vorbild der Patente vom 1. September 1781 geregelt[238]. Das Robotpatent wurde in Westgalizien nicht kundgemacht.
Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Aufgabe es sein sollte, Vorschläge zu einer vollständigen Reform der galizischen Verwaltung zu erstatten[239]. Die beabsichtigten großen Reformen gelangten niemals zur Ausführung, doch war die Regierung bestrebt, die vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange nicht überall beobachtet wurden, tatsächlich durchzuführen[240].
Durch den Artikel V der Wiener Kongreßakte war Österreich wieder in den Besitz der 1809 an Rußland abgetretenen Kreise Tarnopol und Czortkow gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser Landschaft die österreichischen Untertansgesetze provisorisch fortbestehen lassen; nichtsdestoweniger aber hatten die Obrigkeiten während der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der Untertanen erhöht, ihren Grundbesitz jedoch zu Gunsten des Hoflandes vermindert, wozu die Behörden die gesetzlich erforderte Zustimmung gaben, als es bereits ausgemacht war, daß das Land an Österreich zurückfallen werde. Es war nicht mehr möglich, das frühere Ausmaß der untertänigen Gründe wieder herzustellen. Man befahl also den Dominien, binnen 6 Monaten mit den Untertanen Vergleiche über die Giebigkeiten und die Gründe zu schließen und dann zur kreisämtlichen Bestätigung vorzulegen. Kam eine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt zu vermitteln. Dominikal- und Rustikalsteuer sollten nach den neuen Besitzverhältnissen reguliert werden[241].